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Thema: Ergänzungen zur FAQ: Forderungsmanagment - Mahnung & Inkasso

  1. #1
    TP-Veteran OBI-Wahn hilft, wo's geht OBI-Wahn hilft, wo's geht Avatar von OBI-Wahn
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    Ergänzungen zur FAQ: Forderungsmanagment - Mahnung & Inkasso

    Ergänzungen zur FAQ: Forderungsmanagment - Mahnung & Inkasso bitte hier reinschreiben...


    Hello again!


  2. #2
    TP-Special Mod TP-Sponsor Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Avatar von Thomas
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    wow, schöne Übersicht

    Zitat Zitat von OBI-Wahn
    Spätestens mit dem Mahnbescheid werden säumige Schuldner meist zur Zahlung bewegt - es sei denn, es gibt nichts zu holen. Dann kann man die Forderung aber sowieso in den Wind schreiben...
    Wie sieht es denn mit einem in den AGB verankertem Eigentumsvorbehalt aus?

    Auf welchem Wege kann ich denn dann z.B. meine nicht bezahlte Ware nach erfolglosem Mahnbescheid wieder zurückholen (lassen)?

    Mich selber ins Auto setzen und quer durchs Ländle fahren rechnet sich ja dann auch in den seltensten Fällen.
    Und Hausfriedensbruch darf man ja auch in einem solchen Fall wohl eher nicht begehen ...

    sprich: wen kann ich beauftragen, mir zumindest meine Ware zurückzubesorgen? Gerichtsvollzieher?

  3. #3
    TP-Veteran OBI-Wahn hilft, wo's geht OBI-Wahn hilft, wo's geht Avatar von OBI-Wahn
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    Mit der ersten Mahnung hast du die für einen Rücktritt gemäß § 323 I Alt. 1 BGB erforderliche Frist gesetzt. Wenn du die Ware dann zurückhaben möchtest, steht dir nach Rücktritt vom Kaufvertrag ein Herausgabeanspruch bezüglich der gelieferten Waren aus § 346 I BGB und § 985 BGB zu.

    Diese Ansprüche musst du vor Gericht geltend machen, damit du einen vollstreckbaren Titel (das Urteil) erlangst. Mit diesem kannst du dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, sofern der Kunde dem Urteil nicht von selbst nachkommt.

    Ein vereinfachtes Verfahren wie das Mahnverfahren ohne schriftliche oder mündliche Verhandlung ist nur Entgeltforderungen vorbehalten...


    Hello again!


  4. #4
    TP-Junior zerrex macht alles soweit korrekt Avatar von zerrex
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    >8. Der Mahnbescheid

    >Spätestens mit dem Mahnbescheid werden säumige Schuldner meist zur Zahlung bewegt - es sei denn, es gibt nichts zu holen. Dann kann man die Forderung aber sowieso in den Wind schreiben...

    Habe gerade meinen ersten Vollstreckungsbescheid erhalten, glaube aber nicht, dass bei meiner Antragsgegnerin momentan etwas zu holen ist.

    Dieser Bescheid ist doch aber jahrelang gültig, oder? Dann könnte ich z.B. einmal im Jahr schauen (lassen) ob es etwas gibt!?

    Mit den Zinsen wäre das ja regelrecht eine nette Geldanlage...

  5. #5
    TP-Specialist Master_T2 bringt sich richtig ein Master_T2 bringt sich richtig ein Avatar von Master_T2
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    Wie sieht es denn aus, wenn man gegen eine ausländische Firma (innerhalb der EU) einen Mahnbescheid erwirken will? Ist dies das gleiche Verfahren?
    Grüße aus Übach-Palenberg
    Tim

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  6. #6
    TP-Specialist Master_T2 bringt sich richtig ein Master_T2 bringt sich richtig ein Avatar von Master_T2
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    Hat keiner bisher Erfahrungen?
    Grüße aus Übach-Palenberg
    Tim

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  7. #7
    TP-Junior Gierbay macht alles soweit korrekt
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    sorry das ich den Thread hier entstaube aber ich kann mediafinanz.de empfelen, klappt super ( Auch nach Österreich)

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