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Thema: Frage zu Ausstieg aus Gbr

  1. #1
    TP-Junior halodri macht alles soweit korrekt
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    Frage zu Ausstieg aus Gbr

    Hallo Ihr,

    Ich hätte da eine kurze frage: mein partner und ich haben gemeinsam eine firma gbr aus der ich gerne aussteigen möchte: wie ist da die vorgehensweise?

    1. reicht es die firma auf seinen namen umzumelden ( und wäre ich dann automatisch als gesellschafter abgemeldet oder muß ich mich gesondert abmelden? )

    oder aber

    2. muss er die firma abmelden und nochmal neu anmelden? auf seinen namen?

    eine antwort wäre klasse danke

  2. #2
    TP-Senior knud ist auf einem guten Weg Avatar von knud
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    also zunächst gibt es keine einmann-gbr. dein parnter kann demnach nur als einzelperson eure geschäfte weiterführen. in der regel vereinbart man im gesellschafter-vertrag den ausstieg eines gesellschafters. hierfür sind fristen von 6 monaten gänig. falls ihr keine vereinbarung im gesellschaftervertrag habt, wovon ich jetzt mal ausgehe, was ja eigentlich fatal ist... weil so entstehen dann durchaus echte probleme. nun gut. dann greifen gesetzliche bedingungen, die ich aber aus dem stehgreif nicht vorliegen habe. steht aber im BGB!

    finally, die gbr wird so oder so aufgelöst.

  3. #3
    TP-Junior halodri macht alles soweit korrekt
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    ...ah ja

    ok..danke für dein posting knud.

    also wenn er die gbr auflöst (bzw mein einverständnis hat die gbr als einzelfirma weiterlaufen zu lassen) bin ich dann abgemeldet oder muss ich dies noch zusätzlich tätigen?

    grüssle

  4. #4
    TP-Senior knud ist auf einem guten Weg Avatar von knud
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    du (ihr) müst euch jedem fall bei sämtlichen behörden abmelden (gewerbeamt, FA, ...) ihr seid dazu verpflichtet!
    Geändert von knud (06.05.2005 um 13:58 Uhr)

  5. #5
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    gesetzlicher Liquidationsablauf:
    1. die schwebenden Geschäfte müssen beendet werden
    2. Gegenstände, die ein Gesellschafter zur Nutzung überlassen hat müssen zurückgegeben werden
    3. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind zu berichtigen
    4. dabei mögliche Rücklagenbildung
    5. aus verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurück zu erstatten
    6. wenn noch Überschuss vorhanden; Verteilung nach Gewinnbezugsberechtigung

    von diesem kann sofern es wirtschaftlich von Vorteil ist auch abgewichen werden
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

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