Schau mal in meine Signatur unter Linkliste Steuerrecht. Dort befindet sich ein aktueller Fachaufsatz zur Abgrenzung der beiden Einkunftsarten.
"Der EuGH definiert freie Berufe als Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufständischen Regelung unterliegen."
Da keines dieser Merkmale auf den Systemadministrator zutrifft wird da nie etwas von mit der freiberuflichen Tätigkeit.
Gruß
Sven


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