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Thema: Kleingewerbe (19 befreit) innerhalb EU

  1. #1
    TP-Junior bosc macht alles soweit korrekt
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    Kleingewerbe (19 befreit) innerhalb EU

    Guten Tag zusammen,
    jetzt habe ich mich hier im Forum intensiv umgesehen und es wurden eine Menge Fragen im Vorfeld beantwortet und dafuer bin ich richtig dankbar. Nichts desto trotz, bin ich mir nicht 100% sicher ob ich alles richtig verstanden habe.

    Meine Situation:
    Ich moechte gerne ein kleingewerbe anmelden, welches ich nur als Nebentaetigkeit betreiben will. (von der UST befreit nach § 19 USTG) da es sich nur um einen geringen Nebenverdienst handeln wird.

    Meine Fragen:
    - Kann ich ohne weitere Sorgen Waren in der EU einkaufen (an das jeweilige Land Steuern bezahlen (z.B. NL 19%) und ohne weiteres in Deutschland verkaufen? Verbucht werden nur Ein und Ausgaben.

    - Und ohne weitere Umstaende in Deutschland einkaufen (16% Steuer bezahlen) und in der EU Verkaufen mit vermerk auf § 19 USTG befreit?

    - Sachen die z.B. in USA eingekauft werden, muessen durch den Zoll und importiert werden?

    - Gibt es irgendwelche steuerlichen Problem, wenn ich Waren von einem anderen Kleinhaendler kaufe, also er auch schon von § 19 USTG befreit war und ich weiterverkaufe?

    Ich hoffe das ich mich im Grossen und ganzen verstaendlich ausgedrueckt habe und bedanke mich schon im Vorfeld.

  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Kann ich ohne weitere Sorgen Waren in der EU einkaufen (an das jeweilige Land Steuern bezahlen (z.B. NL 19%) und ohne weiteres in Deutschland verkaufen? Verbucht werden nur Ein und Ausgaben.
    Das kannst du so sicherlich so machen, wobei dies sicherlich unwirtschaftlich ist. Mit UStID müsstest du z.B. nur die deutsche USt zahlen i.H.v. noch 16 %
    => Suchfunktion

    Und ohne weitere Umstaende in Deutschland einkaufen (16% Steuer bezahlen) und in der EU Verkaufen mit vermerk auf § 19 USTG befreit?
    Nein. Es kommt auf die jeweilige Leistung an.
    Handelt es sich um Lieferungen von Gegenständen kann man das so machen.
    Handelt es sich aber um Dienstleistungen, also sonstige Leistungen, muss man die Ortsbestimmung des § 3a UStG beachten. Ist der Ort dann in Deutschland ist die Formulierung zu vermerken. Ist der Ort der Leistung nicht im Inland ist die Leistung nicht steuerbar und es ist m.E. überhaupt kein Vermerk in Bezug auf § 19 UStG erforderlich. Die Begründung liegt darin, dass nur Leistungen im Inland steuerbar sein können und nur bei steuerbaren Umsätzen aufgrund der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.

    Sachen die z.B. in USA eingekauft werden, muessen durch den Zoll und importiert werden?
    Jupp
    http://www.zoll.de

    - Gibt es irgendwelche steuerlichen Problem, wenn ich Waren von einem anderen Kleinhaendler kaufe, also er auch schon von § 19 USTG befreit war und ich weiterverkaufe?
    Nein, da gibt es keine Besonderheiten.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  3. #3
    TP-Junior bosc macht alles soweit korrekt
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    Vielen recht herzlichen Dank fuer die superschnelle beantwortung meiner Fragen.


    Zitat Zitat von Saxoflyer
    Das kannst du so sicherlich so machen, wobei dies sicherlich unwirtschaftlich ist. Mit UStID müsstest du z.B. nur die deutsche USt zahlen i.H.v. noch 16 %
    => Suchfunktion
    Sicherlich ist es unwirtschaftlich, und ich hatte jene Moeglichkeit auch in einem anderen Thread schon gelesen.
    Kann ich denn die Vereinfachung bei der Besteuerung der Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, da sich mein vorraussichtlicher Umsatz weit unter 17.500 Euro belaufen wird, und trotzdem mit UStID in z.B. den Niederlanden einkaufen und 16% i.H.v. als deutsche USt abfuehren? Ich dachte jenes waehre nicht Moeglich.

    Mit freundlichen Gruessen

  4. #4
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    Das geht auch als Kleinunternehemer. Man verzichtet auf die Erwerbsschwellenregelung gem. § 1a Abs. 3 EStG und erhält dann eine UStID-Nr. beim Bundesamt für Finanzen.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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