Hallo ...
am Beispiel einer Einnahmen-/Überschussrechnung:
A. BETRIEBSEINNAHMEN
1. Einnahmen aus Ausgangsrechnungen
2. Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen
3. Vorsteuererstattungen
4. Sonstige Einnahmen
B. BETRIEBSAUSGABEN
1. Materialausgaben
a) Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe
b) bezogene Waren
2. Raumkosten
a) Miete
b) Gas, Strom, Wasser
3. Personalkosten
a) Löhne/Gehälter
b) Sozialabgaben
4. Steuern/Versicherung/Beiträge
a) Gewerbesteuer
b) Versicherungen
c) Beiträge (z.B. IHK)
5. Werbe- und Reisekosten
a) Mailings
b) Messekosten
c) Zeitungswerbung
6. Kfz-Kosten
a) Steuern/Versicherung
b) Verbrauch
7. Abschreibungen
a) auf geringwertige Wirtschaftsgüter
b) auf Betriebs- und Geschäftsausstattung
c) Ansparabschreibung
8. sonstige Kosten
a) Geldverkehr
b) Porto
c) Telefon
d) Internet
e) sonstiges
9. Vorsteuer der Eingangsrechnungen
10. Umsatzsteuerzahllast
11. Zinsen
a) Zinsen Kontokorrent
b) Zinsen mittelfristige Darlehen
C. GEWINN/VERLUST
-Abschreibungen-
S. § 7 (1) EStG (Zusammenfassung) Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer sich auf mehr als ein Jahr erstreckt, sind abzuschreiben.
-Zinsen, Tilgung-
Zinsen mindern als Betriebsausgabe den Gewinn. Die Tilgung erfolgt aus versteuertem Gewinn und findet sich in der EÜ-Rechnung nicht wieder.
-Gewerbesteuer-
Wenn der Gewinn eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft 24.500€ übersteigt, dann löst dies Gewerbesteuer aus. 24.500€ sind schnell erreicht, denn rechnet man aus diesem Betrag die Einkommenssteuern, dann bleibt für einen selbständigen Unternehmer recht wenig übrig und dann fragt man sich schon nach der Tragfähigfkeit des Vorhabens, wenn es eine Vollexistenz sein soll, denn Kranken- und Rentenversicherung sind davon ja auch noch zu zahlen.
-doppelte Buchführung-
Es steht Ihnen frei, sich für die doppelte Buchführung zu entscheiden, eine Begründung ist mit den Abschreibungen jedoch nicht gegeben, denn in einer EÜ-Rechnung kann man genausogut Abschreibungen vornehmen.
-Rohertrag-
Der Rohertrag ergibt sich in der doppelten Buchführung nach §§ 275, 276 HGB z.B. im Umsatzkostenverfahren:
Umsatz
./. Herstellkosten (Wareneinsatz)
Rohertrag
Viel Erfolg !
MfG
BEBOUB


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