Ganz heißer Fall.Allerdings werden wir einen Teil der Einlage als Sacheinlage vornehmen müssen. Diese soll unser selbst entwickeltes CMS sein. Unter Berücksichtigung der Kosten für die freien Mitarbeiter im Verhältnis zu deren Anteil am Entwicklungsumfang komme ich auf Herstellungskosten von ca. 10.000 Euro (Wert meiner Arbeitszeit + Wert der Arbeitszeit der freien Mitarbeiter). Wenn ich allerdings die erwarteten Gewinne als Wert nehme, liegt dieser natürlich ungleich höher.
Zu beachten ist an dieser Stelle § 5 Abs. 4 GmbHG und § 9 GmbHG. § 5 Abs. 4 GmbHG schreibt einen Gründungsbericht vor. Außerdem darf keine Überbewertung der Sacheinlagen entstehen, zumal die Gesellschafter für die Differenz nach § 9 GmbHG haften (Differenzhaftung). Insofern ist eine richtige Bewertung erforderlich, welche noch erschwert wird da es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Die Bewertung kann ganz einfach sein, aber auch sehr schwer sein wenn ich z.B. an Enterprise Resource Planing-Software denke. Außerdem ist da noch eine IDW-Stellungnahme zu beachten. Also ein ganz interessanter Fall. Dies ohne Steuerberater zu machen wäre katastrophal.
Mit dem Amtsgericht sollte es keine Probleme geben.Welche Probleme werden hierdurch bei der Eintragung mit dem Amtsgericht möglicherweise entstehen?
Das eingezahlte Stammkapital ist weg. Evtl. wirst du aber in Haftung genommen, weil du die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hast, z.B. Verkürzung von Steuern durch Nichtabgabe der Steuererklärung. Oder was weiß ich. Da gibt es sicherlich noch viel mehr, welches man hier aber nicht aufzählen kann.Welche Gefahren drohen bei einer Insolvenz, sofern es einmal dazu kommen sollte?
Da es sich zudem noch um eine Einbringung i.S.v. § 20 UmwStG handelt, welche alle schon schwierig genug abzuwickeln ist.
Kontrollfunktion ist gut. Die Buchführungskenntnisse die du hast werden sich auf ein Einzelunternehmen beziehen. Allerdings ist eine GmbH etwas ganz anderes. Es gibt z.B. keine Privatsphäre und somit keine Privatkonten auf denen gebucht wird.Zum Thema Steuern habe ich ebenfalls eine Frage:
Wie viel kann man selbst erledigen? Im Rahmen meines Studiums habe ich grundlegende Kenntnisse im Rechnungswesen erhalten und diese im Selbststudium vertieft. Eröffnungsbilanz, Buchführung und Jahresabschluss kann man ja sehr einfach mit Lexware Buchhalter selbst erledigen. M.E. hätte der Steuerberater nur noch Kontrollfunktion diesbezüglich. Ist dies so möglich?
Die laufenden Buchungen kann man selbst machen, den Abschluss sollte man aber definitiv von einem Steuerberater machen lassen.
Gibt's so etwas wirklich. Hab' ich noch nie gehört. Wird dir der Steuerberater aber sicherlich bei helfen können.Für die Verwaltung der Geschäftsführer (mein Kollege und ich) als Angestellte gibt es ebenfalls Programme. Auch diese würde ich nach Möglichkeit gerne benutzen. Wo/wie kann ich mich genauer über dieses Thema informieren?
Wo soll denn da die verdeckte Gewinnausschüttung liegen? Es liegt doch keine Vermögensminderung vor bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung. Es wird ja schließlich zu wenig von der GmbH gezahlt; also zu wenig Betriebsausgaben geltend gemacht. So etwas kann niemals zu einer vgA führen.Jedoch ist es meines Wissens nicht möglich, die Gehälter direkt mit dem Ertrag zu koppeln, da dies vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung gedeutet werden könnte. Gibt es trotzdem vom FA tolerierte Möglichkeiten, mit einem unterdurchschnittlich geringem Gehalt zu starten und dies dann schrittweise zu steigern?
Allerdings ist es richtig, dass die Vereinbarungen klar sein müssen und das ist bei einer prozentualen Vereinbarung nicht der Fall, zumindest beim beherrschenden Gesellschafter (Anteile > 50 %). Ob dies beim normalen Gesellschafter auch so ist müsste ich nachschauen.
Ein simpler Wechsel der Unternehmensform ist definitiv nicht möglich. In diesem Bereich gibt es einige Möglichkeiten, die der Steuerberater sicherlich gerne erklären wird. Bei einer Betriebsaufgabe werden die stillen Reserven aufgedeckt und es kommt zu einem Aufgabegewinn, welche jedoch begünstigt besteuert wird (Hintergrund ist, dass stille Reserven, die normalerweise nach und nach versteuert werden in einem Zeitpunkt besteuert werden, sogenannte "Zusammenballung"). Es käme zu einem begünstigten Aufgabegewinn § 16 EStG i.Vm. § 34 EStG.Was ist einfacher zu bewerkstelligen? Die Liquidation der GbR und unabhängig davon die Gründung der GmbH oder die Übernahme der GbR durch die GmbH? Ist evlt. sogar ein "simpler" Wechsel der Unternehmensform möglich?
Anders ist es auch möglich die Buchwerte fortzuführen nach § 20 Umwandlungssteuergesetz, so dass es zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven kommt und diese bei der Liquidation dann versteuert werden. Es käme zu einem Aufgabegewinn nach § 17 EStG, der jedoch nicht durch § 34 EStG begünstigt besteuert wird.
EDIT: War eben gerade die ganze Zeit am Überlegen warum es keine begünstigte Besteuerung beim § 17 EStG gibt. Bin auch blöd, zumal das an sich auf der Hand liegt. Es gilt dann nämlich das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG), so dass der Veräußerungsgewinn nur zur Hälfte besteuert wird.
Also, der Fall ist derart speziell, dass man da in einem Forum nichts zu sagen kann. Selbst der Steuerberater wird da überlegen müssen wie er es am besten anstellt.
Gruß
Sven


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