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Thema: Unternehmensgründung/Überbrückungsgeld

  1. #1
    TP-Member Chris_Media macht alles soweit korrekt
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    40

    Unternehmensgründung/Überbrückungsgeld

    Hallo zusammen,

    weiss jemand, ob es Restriktionen für den Bezug des Überbrückungsgeld bei folgenden Punkten gibt (oder wie diese aussehen):

    - Unternehmensgründung mit mehreren Partner
    - Rechtsform GmbH
    - Eigenkündiung beim eigenen Arbeitgeber (geht nur mit Sperrfrist oder gibt es auch noch andere Regelungen, z.B. verzögerter Bezug)

    Schon jetzt vielen Dank,

    Chris

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  2. #2
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Bochum
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    Hallo ...

    mit dem Überbrückungsgeld wird der Aufbau einer Existenz des Gründers gefördert und dies ist immer dann der Fall, wenn der Gründer die uneingeschränkte Geschäftsführung hat.

    Wenn mehrere Partner vorhanden sind, dann muss der Ü-Geld empfangende Gründer auch hier die uneingeschränkte Geschäftsführung innehaben, ansonsten wird kein Ü-Geld gezahlt.


    MfG
    BEBOUB
    I N F O:
    Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.

    Anfragen bitte an unsere eMail!

  3. #3
    TP-Member Chris_Media macht alles soweit korrekt
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    Danke für Deine Antwort.

    Wie sieht es denn bei der Eigenkündigung aus? Welchen Anspruch habe ich da?

    Nur 3 Monate + 3 Monate Sperrfrist oder müsste ich 3 Monate selbst überbrücken und hätte dann Anspruch auf 6 Monate ÜGeld?

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  4. #4
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Hallo ...

    wenn man innerhalb der Sperrzeit gründet, dann verkürzt sich der Zahlungszeitraum des Ü-Geldes um die noch verbleibende Sperrzeit. Gründet man nach Ablauf der Sperrzeit, dann erhält man das Ü-Geld über den vollen Zeitraum von 6 Monaten.

    Fazit: Abwarten bis nach Ablauf der Sperrzeit und währenddessen die Gründung gut vorbereiten und Kontakte knüpfen.

    Man sollte jedoch bedenken, dass die Regierung zur Zeit darüber nachdenkt, die Existenzgründungsförderungen nach §§ 57 und 421l SGB III ab Juli 2006 zusammenzulegen nur noch eine Förderung zu gewähren und diese dann in Form eines Darlehens.

    Wenn dies so umgesetzt werden sollte, dann wird es nur noch einen Bruchteil an Gründungen in Deutschland geben und Sie sollten ausrechnen, ob Sie beim Abwarten der Sperrzeit, wir haben jetzt März, dann noch unter die alte Gesetzgebung fallen.

    MfG
    BEBOUB
    I N F O:
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