Hallo ...
mit dem Überbrückungsgeld wird der Aufbau einer Existenz des Gründers gefördert und dies ist immer dann der Fall, wenn der Gründer die uneingeschränkte Geschäftsführung hat.
Wenn mehrere Partner vorhanden sind, dann muss der Ü-Geld empfangende Gründer auch hier die uneingeschränkte Geschäftsführung innehaben, ansonsten wird kein Ü-Geld gezahlt.
MfG
BEBOUB


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