Hallo ...
dies ist ein Wust von Fragen... fangen wir mal an:
Hartz IV und Selbständigkeit:
Man kann sich problemlos selbständig machen, auch wenn man Hartz IV Empfänger ist. Man benötigt hierzu eine Geschäftsidee, einen vernünftigen Businessplan, holt sich bei der ARGE einen Antrag auf Einstiegsgeld nach § 29 SGB II und stellt einen Antrag auf Gewährung desselben. Bei erzielten Einnahmen (wohl gemerkt Einnahmen... nicht Gewinnen) wird ein Grundfreibetrag von 100€ abgezogen, darüber hinaus bis 800€ ein Freibetrag von 20% und von 801-1200€ ein Freibetrag von 10%. Die Grundversorgung und das evt. Wohngeld wird um den die Freibeträge übersteigenden Betrag gekürzt, das Einstiegsgeld bleibt bei den Kürzungen unangetastet. Das Einstiegsgeld beträgt in Normalfall 50% des Regelbetrages von 345€ zuzüglich eines evt. Zuschlages bei einer Bedarfsgemeinschaft.
Selbständigkeit und Privatinsolvenz:
Wenn Sie in einer Insolvenz stecken, dann sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, sich nach Ihren Möglichkeit um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern, die Ihnen ein entsprechendes Auskommen bietet. Möchte man sich selbständig machen, so ist dies mit dem Insolvenzverwalter in jedem Fall vorher abzusprechen. Er wird Ihnen ein Formular vorlegen, in dem Sie erklären, keine neuen Verbindlichkeiten einzugehen und ihn, den Insolvenzverwalter, von allen Haftungen, die sich dennoch aus Ihren neuen Geschäften ergeben könnten freizustellen.
Die pfändbaren Beträge nach § 850C ZPO ergeben sich bei Selbständigen aus dem Gewinn, nach Abzug aller Betriebsausgaben, man kommt damit also schon ein ganzes Stück weit. Sie sollten mit Ihrem Insolvenzverwalter über Ihre Absichten sprechen, es gibt so gut wie keinen Insolvenzverwalter, der sich gegen solche Vorhaben sperren wird.
Eine andere Frage ist, ob Sie die Qualifikation für das Vorhaben besitzen, denn wenn es unter dem Oberbegriff Tischler einzuordnen wäre, dann könnte es sich ggf. um ein meisterpflichtiges Handwerk handeln, um dies einzuordnen, haben Sie jedoch zu wenig berichtet, dies wäre jetzt reine Spekulation.
Hartz IV und Überbrückungsgeld:
Wenn Sie Hartz IV Empfänger sind, dann können Sie weder Ich-AG - Zuschuss, noch Überbrückungsgeld beantragen, weil hierzu der Bezug von ALG I erforderlich wäre, was nicht der Fall ist. Als Hartz IV Empfänger bleibt Ihnen einzig und alleine die Beantragung von Einstiegsgeld.
Viel Erfolg !
MfG
BEBOUB


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