Hallo ...
eine Menge Fragen, aber zumindest nicht unbeantwortbar...
Wenn man ALG I bezieht, kann man den Gründungszuschuss nach § 57 SGB III beantragen, das ist das frühere Überbrückungsgeld, wenn man ALG I bezieht, dann kann das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II beantragen.
Beides ist aber nur dann beantragbar, wenn man aus der Gründung einen Vollerwerb macht, eine Nebentätigkeit wird nicht gefördert, man müsste daher überlegen, ob man die Tätigkeit (Manuskripte abtippen) nicht auch anderen Verlagen anbietet, um daraus wirklich einen Vollerwerb zu machen.
Existenzgründung während der Insolvenz ist meist problemlos möglich, allerdings muss der Insolvenzverwalter mitspielen, dies geschieht aber in den meisten Fällen, denn immerhin bekommen die Verwalter auf diese Art und Weise Geld für die Gläubiger.
Existenzgründung vor der Insolvenz bringt die Gefahr mit sich, dass man als Schuldner nicht unter dem Schutz des Insolvenzverwalters steht und jeder Gläubiger mit seiner Forderung an den Auftraggeber herantreten und die Geschäftsbeziehung zerstören kann, machbar wäre es jedoch.
Macht man sich selbständig, dann erfolgt die Anrechnung des pfändbaren Betrages nach folgendem Schema:
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn
./. Krankenkasse
./. Rentenversicherung
./. Steuern
= verbleibender Betrag
./. Pfändungsfreibetrag
= pfändbarer Betrag
Eine solche Hochrechnug macht man gewöhnlich quartalsweise, um bei jeder Schwankung nach oben oder unten mehr oder weniger an den Verwalter zahlen zu müssen.
MfG
BEBOUB


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