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Thema: Überbrückungsgeld verlängern

  1. #1
    TP-Member KölnerJung macht alles soweit korrekt
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    Überbrückungsgeld verlängern

    Hi,

    weiss einer von euch, ob es eine möglichkeit gibt das ÜB zu verlängern, hat da einer erfahrung mit?

  2. #2
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Hallo ...

    Möglichkeiten der Verlängerung sind in § 58 SGB III geregelt.

    MfB
    BEBOUB

    SGB III § 58 Dauer und Höhe der Förderung

    (1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.

    (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

  3. #3
    TP-Member KölnerJung macht alles soweit korrekt
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    Mh, nur das Überbrückungsgeld wurde mir für 6 Monate gewährt und dieses gibt es jetzt nicht mehr,

    gibt es für mich jetzt trotzdem noch chancen das zu verlängern?

  4. #4
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    Hallo ...

    andere Frage... warum soll denn das Überbrückungsgeld verlängert werden... gibt es dazu eine Begründung?

    MfG
    BEBOUB
    I N F O:
    Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.

    Anfragen bitte an unsere eMail!

  5. #5
    TP-Member KölnerJung macht alles soweit korrekt
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    ja, weil ich befürchte das ich von jetzigen umsätzen nicht überleben kann, und der winter jetzt noch kommt, der erfahrungsgemäß eh etwas ruhiger ist.

  6. #6
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    Hallo ...

    wie edelweiss schon schrieb... dann war die Planung zu optimistisch, sodass bei einer erneuten Beantragung zunächst einmal die kaufmännischen Fähigkeiten in Frage gestellt werden.

    Das Gesetz § 57 SGB III sieht eine erneute Förderung erst 24 Monate nach Erhalt der letzten Förderung vor, wörtlich heisst es :"(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.)"

    Man müßte nun prüfen, ob man argumentieren kann, dass die Gründe des Scheiterns in der Person des Gründers liegen, dann bestünde noch eine Chance, sich auf § 57 (4) zu berufen, andernfalls ist es aussichtslos, den Gründungszuschuss nochmals beantragen zu können. Gründe könnten z.B. Planungsunsicherheiten sein, wenn der BP selbst erstellt wurde. Man wird dann zwar nochmal ein Gründungsseminar "verordnet" bekommen, aber grundsätzlich bestünde diese Möglichkeit.

    Man muss es halt einfach nochmal probieren.

    MfG
    BEBOUB
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