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Alt 10.07.2007, 19:16   #1
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Einspruch vs. Antrag auf schlichte Änderung


Steuerpflichtige haben die Möglichkeit gegen rechtswidrige Steuerbescheide Einspruch einzulegen oder einen sog. schlichten Änderungsantrag zu stellen.

Beide Möglichkeiten bieten Vor- und Nachteile.


I. Antrag auf schlichte Änderung (§172 (1) S.1 Nr.2 Buchstabe a AO)

Der Antrag auf schlichte Änderung umfasst nicht den gesamten Steuerbescheid, sondern lediglich die im Antrag genannten Punkte. Das Finanzamt darf den Steuerfall nicht über den Antrag hinaus Prüfen (Ausnahme: §177 (2) AO).

Der Antrag ist formlos bei der Finanzverwaltung zu stellen. Kann der Änderungsantrag jedoch nicht eindeutig als Antrag identifiziert werden, so muss das Finanzamt einen Einspruch annehmen, da dieser die Rechte des Steuerpflichtigen in einem weiteren Umfang wahrt.

Entspricht das Finanzamt dem Antrag, so wird der Steuerbescheid "schlicht" geändert, durch den Erlass eines neuen Steuerbescheides. Der Antrag ist, wie der Einspruch auch, nur bis zum Ende der Einspruchsfrist möglich.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine betragsmäßige Änderung des Antrags nicht mehr möglich.

Der Eintritt der Bestandskraft wird bei dem Antrag auf schlichte Änderung nur punktuell gehemmt.


II. Einspruch (§347 (1) S.1 AO)

Der Einspruch umfasst den gesamten Steuerbescheid.

Durch den Einspruch kann die Finanzverwaltung den Steuerfall erneut in vollem Umfang prüfen und unter Umständen zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern ("Verböserung"; §367 (2) S.1 und 2 AO).

Auf die Verböserung muss der Steuerpflichtige hingewiesen werden. Er hat dann die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen. Die Verböserung wird durch die Rücknahme verhindert.

Der Einspruch ist jeder Zeit, auch nach Ablauf der Einspruchsfrist, erweiter- oder änderbar.

Durch den Einspruch wird die Bestandskraft des gesamten Steuerbescheides gehemmt. Weiter kann die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 (2) AO) beantragt werden.


Fazit:
Einen umfangreicheren Rechtsschutz gegen rechtswidrige Steuerbescheide bietet in jedem Fall der Einspruch. Durch Ihn wird jedoch der komplette Steuerfall neu geprüft. Der schlichte Änderungsantrag führt lediglich zu einer punktuellen Änderung, weitere Fehler werden nicht berichtigt.

Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob der Antrag oder der Einspruch die bessere Lösung ist. Entdeckt man z.B. zwei Fehler in seinem Steuerbescheid, einen zu Gunsten, den anderen zu Ungunsten, dann empfiehlt sich ein Antrag auf schlichte Änderung. So geht man der Gefahr aus dem Weg, dass der Fehler zu Gunsten des Steuerpflichtigen auch korrigiert wird.
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 10.07.2007, 19:41   #2
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AO Gott ist auf einem guten Weg
Zitat:
Zitat von MaWeSol Beitrag anzeigen
Durch den Einspruch kann die Finanzverwaltung den Steuerfall erneut in vollem Umfang prüfen und unter Umständen zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern ("Verböserung"; §367 (2) S.1 und 2 AO).
Die Finanzverwaltung muss den Sachverhalt erneut in vollem Umfang prüfen! Oder irre ich da?

Gruss
__________________
Gruss

"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
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