Und bis dahin bleibt es bei der jetzigen Praxis, sofern ich es richtig interpretiere.
Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05
§ 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG (Kontenabfrage durch die Strafverfolgungsbehörden) und § 93 Abs. 7 AO (Kontenabfrage durch die Finanzbehörden) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Vorschrift des § 93 Abs. 8 AO (Kontenabfrage für sozialrechtliche Dinge) leidet an einem Bestimmtheitsmangel, welcher bis zum 31. Mai 2008 behoben sein muss.
Geändert von AO Gott (12.07.2007 um 20:29 Uhr)
Gruss
"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
Und bis dahin bleibt es bei der jetzigen Praxis, sofern ich es richtig interpretiere.
Ich sag mal: OMmmmm ....
Ja genau!
Zitat des BVerfG:
"Bis dahin bleibt die Regelung mit der Maßgabe anwendbar, dass Abrufersuchen nach ihr allein zu dem Zweck zulässig sind, die Leistungsberechtigung für die im Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. März 2005 genannten Sozialleistungen zu überprüfen"
Und das BMF vom 10. März 2005 sagt dazu folgendes:
3. Kontenabruf nach § 93 Abs. 8
3.1 Auf Ersuchen von Behörden oder Gerichten kann nach § 93 Abs. 8 ein Kontenabruf erfolgen, wenn ein anderes Gesetz an Begriffe des EStG anknüpft. Ein Gesetz knüpft nur dann an Begriffe des EStG, wennGesetz im Sinne des § 93 Abs. 8 ist auch eine Rechtsverordnung (vgl. § 4).
- dasselbe Wort verwendet wird (z.B. „Einkommen” oder „Einkünfte”),
- der Inhalt des Wortes mit dem Begriff des EStG übereinstimmt und
- ausdrücklich auf Regelungen des EStG Bezug genommen wird.
Ein Kontenabruf ist zudem nur zulässig, wenn er zur Klärung des Sachverhaltes unmittelbar geeignet ist. Dies ist von der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht im Wege einer Prognoseentscheidung zu beurteilen.
3.2 In folgenden Fällen kommt hiernach ein Kontenabruf in Betracht:In anderen Fällen ist ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 nicht zulässig.
- Bei der Berechnung der Einkünfte, die nach § 82 Abs. 1 SGB XII zu dem bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigenden Einkommen gehören, bestimmen sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 bis 3 EStG (§ 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).
- Im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie der sozialen Pflegeversicherung (Sozialversicherung) ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV).
- Bei der sozialen Wohnraumförderung basiert das maßgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG (§ 21 Wohnraumförderungsgesetz).
- Bei der Ausbildungsförderung und der Aufstiegsförderung basiert das maßgebende Einkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 21 BAföG; § 17 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz).
- Bei der Gewährung von Wohngeld basiert das maßgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG (§ 10 Wohngeldgesetz).
- Bei der Gewährung von Erziehungsgeld basiert das Einkommen auf der nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 6 Bundeserziehungsgeldgesetz).
- Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält (§ 11 Unterhaltssicherungsgesetz).
Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II ist zwar das „Einkommen” des Antragstellers zu berücksichtigen, dieser Begriff wird aber abweichend vom EStG definiert (§ 11 SGB II). Es liegt somit kein Anknüpfen an Begriffe des EStG vor.
Gruss
"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)