Viele Finanzämter lassen das Einspruchsverfahren nicht ruhen, regional gibt es aber folgende Ausnahmen:
- Die OFD Karlsruhe hat keine Bedenken, Einsprüche ruhen zu lassen.
- Die OFD Koblenz lässt Einsprüche mit Hinweis auf die o.g. Verfahren gem. §363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen)
- Die OFD Rheinland hat in Abstimmung mit dem Finanzministerium NRW ihre Finanzämter mittels einer internen Verfügung angewiesen, entsprechende Einspruchsverfahren zum Ruhen zu bringen.
Gruß,
Matthias


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