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Alt 20.10.2007, 13:24   #1
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Widerrufsfolgen bei Dienstleistungen


Hallo, meine Frage ist folgende: Bei der Belehrung über die Widerrufsfolgen ist doch eigentlich nur die Rede von Widerrufsfolgen beim Handel (bei einem Verkauf) bezogen auf Rücksendung usw.

Muss man denn bei einer Dienstleistung auch Widerrufsfolgen angeben?

Ich meine eine Geldrückerstattung wäre ja nur z.B. bei mangelhafter Arbeit üblich, zurückgesendet werden könnte bei meiner Dienstleistung nur per E-Mail.

Wenn ja, habt Ihr da ein Muster dafür?
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Alt 20.10.2007, 13:46   #2
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Hier: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__312d.html steht doch eigentlich alles drin.
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Alt 20.10.2007, 14:15   #3
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Ich meinte jetzt aber kann speziell die Widerrufsfolgen

Im Handel ist doch die Widerrufsbelehrung damit ergänzt und die Rücksendung geregelt.

Aus dem Gesetzestext entnehme ich das man bei Dienstleistungen die zum Fernabsatzvertrag gehören, anscheinend diese Ergänzung über die Widerrufsfolgen gar nicht vornehmen muss.

Ist das so richtig?
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Alt 20.10.2007, 14:18   #4
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Naja, Widerufsfolgen bei einer schon erbrachten Dienstleistung....

Bei Dienstleistungen finde ich eher wichtig das man schon bei Auftragsbestätigung das irgendwie einbaut:
"bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat"
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Alt 20.10.2007, 14:39   #5
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Mal Schritt für Schritt:

-Verbraucher macht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und sagt "Danke, kein Bedarf mehr an dieser Dienstleistung"

-Dann passiert ja eigentlich nichts: Er hat nichts zurück zu senden weil die Dienstleistung sowieso erst nach seiner Widerrufsfrist ausgeführt wird, er hat auch nichts zurück zu zahlen, weil er ja erst nach Ausführung der Dienstleistung per Rechnung bezahlt hätte.

Das heißt, es gäbe keine Folgen oder?

Wie ist es denn vom Gesetz her. Man ist doch nicht verpflichtet laut Fernabsatzgesetz Widerrufsfolgen anzugeben oder?
Sternchen3 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.10.2007, 14:48   #6
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Zitat:
Zitat von Sternchen3 Beitrag anzeigen
Er hat nichts zurück zu senden weil die Dienstleistung sowieso erst nach seiner Widerrufsfrist ausgeführt wird,
Dann hat er aber kein Widerrufsrecht mehr.

Zitat:
Zitat von Sternchen3 Beitrag anzeigen
er hat auch nichts zurück zu zahlen, weil er ja erst nach Ausführung der Dienstleistung per Rechnung bezahlt hätte.
Also hast du dann 'ne Dienstleistung ohne Vergütung erbracht oder wie?

Zitat:
Zitat von Sternchen3 Beitrag anzeigen
Man ist doch nicht verpflichtet laut Fernabsatzgesetz Widerrufsfolgen anzugeben oder?
Doch, imho ja.
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dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.10.2007, 15:13   #7
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Also ich glaube du verstehst nicht was ich meine.

Ich warte nach Bestelleingang zwei Wochen ab, so lange dauert ja die Widerrufsfrist wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zugestellt wurde.

Gleich anfangen kann ich nur wenn der Verbraucher auf seine Widerrufsfrist verzichtet.

Zu deiner Frage:

Nein, habe ich nicht. Ich gehe auf Nummer sicher und warte bis er nicht mehr widerrufen kann (also zwei Wochen). Wenn er es eher haben möchte muss er verzichten.

Also muss ich doch auch keine Widerrufsfolgen angeben oder? Er sagt "brauch ich nicht mehr" und das wars dann
Sternchen3 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.10.2007, 15:24   #8
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Anschließend, nach getaner Arbeit besteht doch eh nur noch das Recht zur Nachbesserung oder?

Ich meine, der Verbraucher kann ja nicht bei einer Dienstleistung wo richtig Arbeit dahinter steckt (individuelle Anfertigung) einfach ohne wichtigen Grund sagen, das er es nicht mehr möchte. Dafür gibt es ja die First vorher.

Dem ist doch so?

Das heißt, es ist auch rechtens die zwei Wochen abzuwarten oder?
(Sonst würde man ja öfters mal umsonst arbeiten)
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Alt 20.10.2007, 15:31   #9
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Zitat:
Zitat von Sternchen3 Beitrag anzeigen
Das heißt, es ist auch rechtens die zwei Wochen abzuwarten oder?
(Sonst würde man ja öfters mal umsonst arbeiten)
Eben, oder man baut entsprechendes (siehe oben) mit ein.

Ich bin trotzdem der Meinung man muss auf die Widerrufsfolgen hinweisen, auch wenn diese so direkt nicht bei einer Dienstleistung greifen. Es gibt so viele mögliche Konstellationen...
Ansonsten frag einen Anwalt.
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Alt 20.10.2007, 16:40   #10
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Wenn man die zwei Wochen abwartet gibt es doch keine Widerrufsfolgen oder?

Oder welche sollten das deiner Meinung nach sein? Ich werd echt nicht ganz schlau aus dir?
Sternchen3 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.10.2007, 16:44   #11
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Zitat:
Zitat von Sternchen3 Beitrag anzeigen
Wenn man die zwei Wochen abwartet gibt es doch keine Widerrufsfolgen oder?
Dann gibt es aber auch kein Widerrufsrecht mehr.

Entweder bau es halt lt. Gesetz ein - wo ist das Problem? - oder frag einen Anwalt. Den kannst du zur Not haftbar machen .

Guck mal bsp.weise da: http://fs.versatel.de/docs/produkt/a...fernabsatz.pdf
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Geändert von dorintia (20.10.2007 um 16:56 Uhr).
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Alt 20.10.2007, 20:41   #12
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Ja, die zwei Wochen sind ja die Widerrufsfrist die das Gesetz vorschreibt.


Könnte vielleicht mal jemand anderes was dazu sagen? Wir kommen hier irgendwie nicht auf einen grünen Zweig
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Alt 20.10.2007, 20:44   #13
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Ja genau das was in dem Link da drin steht meine ich?

Wie will man eine empfange Leistung per E-Mail und Telefon bitte zurückgewähren und einen Nutzen, z.B. aus einer Recherche zurückgewähren?
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Alt 20.10.2007, 21:09   #14
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Ich erlaube mir aber trotzdem nochmal zu antworten...

Da du doch sowieso nicht vor Ablauf der Frist beginnen willst die Leistung auszuführen... versteh ich dein Problem nicht. Schreib's einfach hin und gut.

Wer es anders macht und vorher die Leistung (teilweise) erbringt kann sich trotz Widerrufsrecht z.B. den "gezogenen Nutzen" erstatten lassen.
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Alt 20.10.2007, 21:39   #15
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Geändert von netheintz (22.11.2007 um 23:21 Uhr).
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