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Alt 07.11.2007, 15:30   #1
TP-Senior
 
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Sven0 macht alles soweit korrekt

Gebrauchtwagenkauf Mwst./Absetzbarkeit bei überw. privater Nutzung


Hi,

ich nutze meinen Firmenwagen zu 70% privat, nun soll ein Gebrauchtwagenkauf stattfinden. Es wird ein Fahrtenbuch geführt.

Fragen:

- Kann ich 30% der Kaufpreis-MWSt. als Vorsteuer geltend machen?
- Kann ich den Kaufpreis in der AfA-Abschreibung auf 6 Jahre aufteilen, zu 100% oder nur den 30%-Anteil?
- Angenommen man kauft den Wagen am 15.12. und hat bis zum 31.12. mit diesem Wagen 90% gewerbliche Fahrten (die für das Gesamtjahr nicht repräsentativ sind), hier würde man ja 90% der MWSt. als Vorsteuer geltend machen können.... oder geht das nicht so einfach und das Finanzamt schaut auch auf die Privat/Gewerbe-Anteile des vorherigen Fahrzeuges?

Die laufenden Kosten (Benzin, Werkstatt) werden zu 100% als Ausgabe angesetzt, 70% werden als Einnahmen verbucht (Privatanteil). PS: wieso kann man nicht gleich nur 30% als gewerbliche Ausgabe buchen???
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Alt 10.11.2007, 20:29   #2
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Zitat:
- Kann ich 30% der Kaufpreis-MWSt. als Vorsteuer geltend machen?
ja, da umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen nichts mit dem ertragsteuerlichen gewillkürten Betriebsvermögen zu tun hat.

Zitat:
- Kann ich den Kaufpreis in der AfA-Abschreibung auf 6 Jahre aufteilen, zu 100% oder nur den 30%-Anteil?
ich kenn' nur die Regelung ganz (Privatanteil natürlich gegenrechnen) oder gar nicht ins Betriebsvermögen aufnehmen. Die Einkommensteuerrichtlinien schreiben nur, dass eine Zuordnung bei gewillkürtem BV in vollem Umfang möglich ist. Wie es anteilig aussieht wird nicht gesagt.

EDIT
Hab' mal in den NWBs gelesen: Überall wird nur geschrieben, dass eine anteilige Zuordnung bei beweglichen Wirtschaftsgütern zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen nicht möglich ist. Eine Erklärung dafür wird aber nicht gegeben. Muss man sich halt mit abfinden.


Zitat:
- Angenommen man kauft den Wagen am 15.12. und hat bis zum 31.12. mit diesem Wagen 90% gewerbliche Fahrten (die für das Gesamtjahr nicht repräsentativ sind), hier würde man ja 90% der MWSt. als Vorsteuer geltend machen können.... oder geht das nicht so einfach und das Finanzamt schaut auch auf die Privat/Gewerbe-Anteile des vorherigen Fahrzeuges?
grundsätzlich wird beim Vorsteuerabzug immer auf die voraussichtlichen Nutzungsverhältnisse geschaut. Also auf die Verwendungsabsicht. Die tatsächlichen Verhältnisse in den ersten 15 Tagen spielen da keine Rolle. Theoretisch müssten der PKW jedes Jahr neu dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden entsprechend der nachzuweisenden Nutzungsverhältnisse. Daher wird diese Methode in der Praxis auch nicht angewandt, da sie einfach zu aufwändig ist.
Die UStR sagen nur in A 192 Abs. 21 Buchstabe c UStR etwas zu dem Fall.

Gruß
Sven
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Geändert von Sven (10.11.2007 um 20:49 Uhr).
Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.11.2007, 22:09   #3
TP-Supporter
 
Benutzerbild von AO Gott
 
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AO Gott ist auf einem guten Weg
Zitat:
Zitat:
- Kann ich den Kaufpreis in der AfA-Abschreibung auf 6 Jahre aufteilen, zu 100% oder nur den 30%-Anteil?
ich kenn' nur die Regelung ganz (Privatanteil natürlich gegenrechnen) oder gar nicht ins Betriebsvermögen aufnehmen. Die Einkommensteuerrichtlinien schreiben nur, dass eine Zuordnung bei gewillkürtem BV in vollem Umfang möglich ist. Wie es anteilig aussieht wird nicht gesagt.


EDIT
Hab' mal in den NWBs gelesen: Überall wird nur geschrieben, dass eine anteilige Zuordnung bei beweglichen Wirtschaftsgütern zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen nicht möglich ist. Eine Erklärung dafür wird aber nicht gegeben. Muss man sich halt mit abfinden.
Das hat mit dem Grundsatz der Unteilbarkeit zu tun. WG die weder Grundstücke noch Grundstücksteile sind, können nur einheitlich dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

In der Literatur gibt es (selbstverständlich ) andere Meinungen, die eine anteilige ertragsteuerliche Erfassung den Vorzug geben.
__________________
Gruss

"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
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Alt 20.11.2007, 17:58   #4
TP-Senior
 
Registriert seit: Apr 2005
Sven0 macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen

grundsätzlich wird beim Vorsteuerabzug immer auf die voraussichtlichen Nutzungsverhältnisse geschaut. Also auf die Verwendungsabsicht. Die tatsächlichen Verhältnisse in den ersten 15 Tagen spielen da keine Rolle. Theoretisch müssten der PKW jedes Jahr neu dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden entsprechend der nachzuweisenden Nutzungsverhältnisse. Daher wird diese Methode in der Praxis auch nicht angewandt, da sie einfach zu aufwändig ist.
Die UStR sagen nur in A 192 Abs. 21 Buchstabe c UStR etwas zu dem Fall.

Gruß
Sven
okay, wie sieht es bei den Betriebskosten aus. Wie wird dies da gehandhabt wenn kein repräsentativer Vergleich vorliegt (Fahrzeugkauf am 15.12.). Ich vermute es wird dann auf die Werte des vorherigen Fahrzeuges zurückgegriffen.
Sven0 ist offline   Mit Zitat antworten
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