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Thema: Firmenwagenverkauf an Privat ohne Ausweis der USt.

  1. #1
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    Firmenwagenverkauf an Privat ohne Ausweis der USt.

    Hallo,

    angenommen jemand hat sich einen älteren Firmenwagen von Privat ohne Ausweis der USt. auf der Rechnung im Jahr 2003 gekauft.
    Der Wagen wurde zu 75% gewerblich genutzt und voll über 3 Jahre abgeschrieben.
    Nun hat dieser jemand den Wagen 2007 mit einem Privatkaufvertrag (d.h. ohne Ausweis der USt.) an einen deutschen Privatkäufer verkauft.

    Wie sieht es aus bei der EÜR mit der USt., erwartet das Finanzamt trotzdem den Ausweis der USt. obwohl dies auf der Rechnung nicht erfolgte?
    Geändert von Sven0 (23.11.2007 um 19:24 Uhr)

  2. #2
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    Das Fahrzeug war ein "gewerblicher Gegenstand" - hätte somit garnicht "privat" verkauft werden dürfen.
    Ist der Gewerbetreibende umsatzsteuerpflichtig muss er diese auch ausweisen.
    Also "Privatentnahme" (Einnahme mit Umsatzsteuer buchen) des Fahrzeuges tätigen dann darf es auch privat verkauft werden.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  3. #3
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Nun hat dieser jemand den Wagen 2007 mit einem Privatkaufvertrag (d.h. ohne Ausweis der USt.) an einen deutschen Privatkäufer verkauft.
    unglücklich ausgedrückt

    Du hast den PKW veräußert und die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen weil du damals beim Ankauf keine Vorsteuer geltend machen konntest. Das ist so in Ordnung, hat aber überhaupt nichts mit einem Privatverkauf zu tun. Das ist ein ganz normales Firmengeschäft gewesen, nämlich ein Verkauf eines Gegenstandes aus dem Betriebsvermögen, so dass keine Entnahme getätigt werden muss.

    Umsatzsteuer musst du für den Verkauf nicht zahlen weil du keinen Vorsteuerabzug aus dem Ankauf hattest.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  4. #4
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    Umsatzsteuer musst du für den Verkauf nicht zahlen weil du keinen Vorsteuerabzug aus dem Ankauf hattest.
    Heißt das... ich kann Ware von einem Kleinunternehmer kaufen - bekomme keine Vorsteuer erstattet - und muss auch keine Umsatzsteuer für den Verkauf der Ware abführen, trotz regelbesteuert???

    Oder gilt das o.g. nur bei KFZ oder ist das alles sowieso was anderes?
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  5. #5
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    Patsch vor'n Kopp.

    Bin beim Eigenverbrauch gewesen in Bezug auf den Vorsteuerabzug (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG). Die Veräußerung an einen Dritten wäre natürlich USt-pflichtig. Sorry vielmals.

    EDIT
    Grob überschlagen dürfte aber die Differenzbesteuerung anzuwenden sein, sofern du mit Waren handelst. Siehe § 25a UStG und A 276a UStR
    Geändert von SvenWeb (23.11.2007 um 22:51 Uhr)
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  6. #6
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    Oha, in diesem Fall liegt es so das der Verkaufspreis aufgrund von diversen Restaurierungsmaßnahmen höher liegt als der Kaufpreis.

    Kaufpreis von privat: EUR 3000,- (wurden über 3 Jahre vollständig abgeschrieben)
    Verkaufspreis an privat: EUR 5000,- (mit einem Privatvertrag, jedoch ist bei einem Einzelunternehmen der Firmenname und private Vor- und Zuname sowieso gleich, fraglich ist nur der Nichtausweis der USt.)

    Der Selbständige handelt auch mit Waren, jedoch nicht KFZ.

    mögliche Vorgehensweisen:

    a) nach Differenzbesteuerung werden EUR 2000,- netto als Einnahme verbucht, d.h. zzgl. 19% USt. (EUR 380,-), obwohl diese USt. nicht auf der Rechnung ausgewiesen wurde
    b) nach Differenzbesteuerung werden EUR 2000,- brutto als Einnahme verbucht, d.h. inkl. 19% USt. (EUR 319,33), obwohl diese USt. nicht auf der Rechnung ausgewiesen wurde

    Ich vermute das b) anzuwenden ist.
    Geändert von Sven0 (24.11.2007 um 09:17 Uhr)

  7. #7
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    b) nach Differenzbesteuerung werden EUR 2000,- brutto als Einnahme verbucht, d.h. inkl. 19% USt. (EUR 319,33), obwohl diese USt. nicht auf der Rechnung ausgewiesen wurde
    Die Differenz zwischen Verkauf und Einkauf ist eine Bruttodifferenz und
    der Wiederverkäufer (§ 14a Abs. 6 UStG) ist nicht berechtigt USt gesondert auszuweisen!
    Gruss

    "Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
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  8. #8
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    okay sehr schön, vielen Dank!

    Wie ist es im umgekehrten Fall (der ja der Normalfall ist) wenn der Verkaufspreis nach 4-5 Jahren Warenbesitz niedriger ist als der Kaufpreis?

    Ist es dann überhaupt möglich die Differenzbesteuerung anzuwenden weil die Differenz wäre dann ja EÜR-buchungstechnisch keine Einnahme sondern eine Ausgabe und die USt. des Differenzbetrages wäre erstattungsfähig vom Finanzamt.

    Beispiel:

    KFZ-Kauf von privat 2003: EUR 5000,-
    KFZ-Verkauf an privat 2007: EUR 3000,-

    wenn Differenzbesteuerung möglich ist wären dies buchungstechnisch EUR 2000,- Ausgabe, davon 19% Vorsteuer

  9. #9
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Wie ist es im umgekehrten Fall (der ja der Normalfall ist) wenn der Verkaufspreis nach 4-5 Jahren Warenbesitz niedriger ist als der Kaufpreis?
    dann wäre die Differenzbesteuerung nicht anwendbar und du hättest die USt aus dem Verkaufspreis herausrechnen müssen.

    Gruß
    Sven
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