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Alt 24.11.2007, 09:31   #1
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Durchgangszimmer als Arbeitszimmer


Hallo,

ich bin Selbständig (ohne sonstige Nebentätigkeiten) und habe ein Durchgangszimmer als Arbeitszimmer, d.h. dieses Zimmer liegt wie folgt:

Küche/Wohnzimmer
I
Arbeitszimmer
I
Bad/Schlafzimmer/Ankleidezimmer/Kinderzimmer

Kann ich trotzdem die volle qm Fläche des Arbeitszimmers geltend machen oder muss ich die qm des "Durchgangsbereiches" abziehen?

Ich weiß das normalerweise das Finanzamt bei Durchgangszimmern komplett die Absetzbarkeit verweigert, aber ich kann das Business schließlich nicht in der Luft ausführen und bauliche Veränderungen sind auch nicht möglich.
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Alt 24.11.2007, 13:59   #2
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Ein Arbeitszimmer muss ein angetrennter Raum sein.
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Alt 24.11.2007, 19:10   #3
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Zitat:
Zitat von webcreate Beitrag anzeigen
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Ein Arbeitszimmer muss ein angetrennter Raum sein.
weiß ich doch, was aber wenn dies nicht der Fall ist? Es kann nicht sein das dann GAR NICHTS abzugsfähig ist, wenn man ausschließlich in diesem Raum seinen gesamten Lebensunterhalt verdient. Das müsste auch der engstirnigste Finanzbeamte einsehen.
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Alt 24.11.2007, 19:13   #4
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Dann versuche, ihm das zu erklären.

Zu erwartende Aussage: Wenn sie die Räume Ihrer Tätigkeit absetzen wollen, bauen sie an oder mieten sie entsprechendes.
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Alt 24.11.2007, 19:28   #5
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Zitat:
Zitat von webcreate Beitrag anzeigen
Zu erwartende Aussage: Wenn sie die Räume Ihrer Tätigkeit absetzen wollen, bauen sie an oder mieten sie entsprechendes.
okay, fände ich aber eine traurige Aussage. Zumal die buchbaren Ausgaben mit (in meinem Fall) 7% der Gesamtwohnfläche sowieso mikroskopisch sind. Ich vermute deshalb das es aus diesem Grund sowieso keine Diskussionen geben dürfte.
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Alt 24.11.2007, 21:47   #6
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Zitat:
Zitat von NWB Nr. 14 vom 31.03.2003: Häusliches Arbeitszimmer von StB Jürgen Hegemann und StB Torsten Querbach, Mannheim
Voraussetzung ist, dass der Raum dem äußeren Anschein nach zur Wohnung gehört. Ob dieser Raum gemietet wurde oder sich in einer eigenen Immobilie befindet ist unerheblich. Allerdings muss eine einwandfreie Abgrenzung zur restlichen privaten Wohnung vorliegen. Unzulässig sind das sog. Durchgangszimmer, ein durch Raumteiler erzeugter beruflicher Teil eines Zimmers sowie die beruflich genutzte Empore oder offene Galerie.
wenn ich mich nicht recht erinnere gab es aber mal ein Urteil (mal schauen ob ich es finde), dass auch ein Durchgangszimmer als Arbeitszimmer anerkannte. Entscheidend ist die Abgrenzung zur Privatsphäre.

EDIT
Hier das Urteil
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1988/XX881000.HTM

Es sind wie gesagt Einzelfallentscheidungen


Gruß
Sven
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