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Thema: private Wohnungsrenovierung: abzugsfähig?

  1. #1
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    private Wohnungsrenovierung: abzugsfähig als Sonderausgabe?

    Hi,

    ich bin Selbständig und mit meiner Frau (Angestellte) zusammen steuerlich veranlagt und wir haben die private Wohnung mitsamt Arbeitszimmer von Grund auf renoviert. (Wohnraum wurde keiner neu geschaffen) Die Zahlungen für die Baumaterialien (Putz/Kleber/Schrauben/Gipsplatten etc.) wurden teils vom Konto meiner Frau als auch von meinem Konto abgebucht.

    Der Anteil des Arbeitszimmers beträgt 7% der Gesamtwohnfläche.

    Frage:

    1.) sind Kosten für die private Wohnungsrenovierung als Sonderausgaben in der ESt.-Erklärung deklarierbar? Es sind keine Handwerkerrechnungen sondern Baumaterialen die in Eigenarbeit zur Renovierung benutzt wurden.
    2.) Die Gesamtkosten derjenigen Baumaterialen die auch im Arbeitszimmer verwendet wurden sind zu 7% in der EÜR als Ausgabe buchbar, jedoch nur wenn diese von meinem Konto erfolgt sind. Wenn diese Zahlungen vom Konto meiner Frau erfolgt sind (und damit ihr Name in der Rechnungsanschrift steht) habe ich Pech gehabt, richtig?
    3.) Baumaterialen wie Badfliesen die nichts mit dem Arbeitszimmer zu tun haben sind nicht zu 7% in der EÜR als Ausgabe buchbar, richtig?
    Geändert von Sven0 (24.11.2007 um 19:41 Uhr)

  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    1.) sind Kosten für die private Wohnungsrenovierung als Sonderausgaben in der ESt.-Erklärung deklarierbar? Es sind keine Handwerkerrechnungen sondern Baumaterialen die in Eigenarbeit zur Renovierung benutzt wurden.
    insofern scheidet eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus.

    2.) Die Gesamtkosten derjenigen Baumaterialen die auch im Arbeitszimmer verwendet wurden sind zu 7% in der EÜR als Ausgabe buchbar, jedoch nur wenn diese von meinem Konto erfolgt sind. Wenn diese Zahlungen vom Konto meiner Frau erfolgt sind (und damit ihr Name in der Rechnungsanschrift steht) habe ich Pech gehabt, richtig?
    wenn ein Arbeitszimmer vorliegt sind die Ausgaben i.H.v. 7 % abzugsfähig. Entscheidend ist wer die Kosten getragen hat. Dem Finanzamt kann man also für den Betriebsausgabenabzug auch Rechnungen vorlegen, die auf den Namen der Frau lauten. Entscheidend ist, dass die Ausgaben von dir bezahlt worden sind und dies auch nachweisbar ist.

    3.) Baumaterialen wie Badfliesen die nichts mit dem Arbeitszimmer zu tun haben sind nicht zu 7% in der EÜR als Ausgabe buchbar, richtig?
    richtig

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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