War wohl etwas verkürzt dargestellt.
Also Grundsätzlich müssen schon die durch die Abmahnung und ersetzungsfähigen Kosten erstattet werden, so zum Beispiel die Anwaltskosten (so man sich denn einen Anwalt genommen werden) die dann in der Regel direkt an den Abgemahnten weiter gereicht werden.
Mahnt man aber selber ab, so entfallen die, durch den Anwalt entstandenen Gebühren, welche sich durch die Gebührenverordnung am Streitwert orientieren. Es können also nur die real entstandenen Kosten (also z.B. für briefpapier und Porto) entstandenen Kosten entstanden.
Selbst Anwälte, die in eigener Sache tätig sind, dürfen diese Gebühr nicht erheben (siehe
BGH- Urteil)
Zudem sollte man schauen, ob der Abmahnende überhaupt Abmahnberechtigt ist, sprich in direktem Wettbewerb mit dem Abgemahnten steht.
Es reicht nicht aus, gewerblich tätig sein, um andere Gewerbetreibende Abmahnen zu können, man muss dazu auch im gleichen Marktsektor tätig sein (siehe dazu
§8 UWG Absatz 3 Nummer 1)
Ich würde mich, sollte der Anschein vorhanden sein, daß die Abmahnung rechtsmißbräuclich ist, schleunigst zum Anwalt gehen und ggf. eine negative Feststellungsklage einreichen, sollte sich der Abmahner durch Darstellung der Rechtslage nicht einsichtig zeigen..