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Alt 11.12.2007, 21:03   #1
TP-Supporter
 
Benutzerbild von AO Gott
 
Registriert seit: Mar 2007
Ort: BaWü
AO Gott ist auf einem guten Weg

Erbengemeinschaft/Erbteilungsklage


Hallo TP´ler!

Ich hätte bzgl. folgendem Sachverhalt eine Frage. Da dies ziemlich speziell ist, erwarte ich auch keine Antwort, wäre trotzdem schön wenn ich paar Infos dazu bekommen könnte.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft XYZ wollten sich auseinandersetzen. Anfangs war das auch kein Problem, die Teilung war intern schon geklärt.
Nun sperrt sich ein Mitglieder dieser Erbengemeinschaft.

Ein anderes Mitglied dieser Erbengemeinschaft möchte aber unbedingt, dass diese Gemeinschaft nun beendet wird. Verständlich.

Gesetzlich kann ja jedes Mitglied die Auseinandersetzung verlangen, notfalls muss es über die Erbteilungsklage gehen. Diesbezüglich hat der zuständige Notar sich auch schon gemeldet. Aussage: Dies ist sehr teuer. OK.

Hab mich da schon sehr eingelesen, aber wie sieht es aus mit den Kosten? Kann mir da einer helfen?

1.) Muss ein sog. Gerichtskostenvorschuss geleistet werden? Wenn ja, von wem? (Ich vermute von derjenigen Person, die diesen Weg gehen will/muss.)

2.) Muss diejenige Person, die dieses Verfahren anstrebt, die kompletten Kosten tragen? Ich hab zwar gelesen, dass bzgl. der Mindesthöhe des Versteigerungsgebot gilt, dass beim ersten Gebot die Verfahrenskosten gedeckt sein müssen. Ist dies korrekt?

Wie gesagt, ist sehr speziell, aber vielleicht ist ja ein Erbrecht-Spezi unter uns?

DANKE!!!
__________________
Gruss

"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
AO Gott ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 12.12.2007, 11:25   #2
TP-Junior
 
Registriert seit: Dec 2007
roofonfire macht alles soweit korrekt
Hi,

Den Gerichtskostenvorschuss trägt derjenige, der eine (Erbteilungs-) Klage einem Beklagten zustellen und somit Klage erheben möchte.

Auf dieses Gerichtskosten und den eigenen sowie den gegnerischen Rechtsanwaltskosten sowie den ggfs. anfallenden Parteiauslagen für die Anreise, Zeugenauslagen, ggfs. Gutachterkosten usw. bleibt der Kläger dann sitzen, soweit er unterliegt, § 91 ZPO (einfach mal lesen).

Grüße
roofonfire ist offline   Mit Zitat antworten
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