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Thema: Erbengemeinschaft/Erbteilungsklage

  1. #1
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
    Registriert seit
    Mar 2007
    Ort
    BaWü
    Beiträge
    774

    Erbengemeinschaft/Erbteilungsklage

    Hallo TP´ler!

    Ich hätte bzgl. folgendem Sachverhalt eine Frage. Da dies ziemlich speziell ist, erwarte ich auch keine Antwort, wäre trotzdem schön wenn ich paar Infos dazu bekommen könnte.

    Die Mitglieder der Erbengemeinschaft XYZ wollten sich auseinandersetzen. Anfangs war das auch kein Problem, die Teilung war intern schon geklärt.
    Nun sperrt sich ein Mitglieder dieser Erbengemeinschaft.

    Ein anderes Mitglied dieser Erbengemeinschaft möchte aber unbedingt, dass diese Gemeinschaft nun beendet wird. Verständlich.

    Gesetzlich kann ja jedes Mitglied die Auseinandersetzung verlangen, notfalls muss es über die Erbteilungsklage gehen. Diesbezüglich hat der zuständige Notar sich auch schon gemeldet. Aussage: Dies ist sehr teuer. OK.

    Hab mich da schon sehr eingelesen, aber wie sieht es aus mit den Kosten? Kann mir da einer helfen?

    1.) Muss ein sog. Gerichtskostenvorschuss geleistet werden? Wenn ja, von wem? (Ich vermute von derjenigen Person, die diesen Weg gehen will/muss.)

    2.) Muss diejenige Person, die dieses Verfahren anstrebt, die kompletten Kosten tragen? Ich hab zwar gelesen, dass bzgl. der Mindesthöhe des Versteigerungsgebot gilt, dass beim ersten Gebot die Verfahrenskosten gedeckt sein müssen. Ist dies korrekt?

    Wie gesagt, ist sehr speziell, aber vielleicht ist ja ein Erbrecht-Spezi unter uns?

    DANKE!!!
    Gruss

    "Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
    "Pecunia non olet"
    "Niveau ist keine Tagescreme!"



  2. #2
    TP-Junior roofonfire macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Dec 2007
    Beiträge
    29
    Hi,

    Den Gerichtskostenvorschuss trägt derjenige, der eine (Erbteilungs-) Klage einem Beklagten zustellen und somit Klage erheben möchte.

    Auf dieses Gerichtskosten und den eigenen sowie den gegnerischen Rechtsanwaltskosten sowie den ggfs. anfallenden Parteiauslagen für die Anreise, Zeugenauslagen, ggfs. Gutachterkosten usw. bleibt der Kläger dann sitzen, soweit er unterliegt, § 91 ZPO (einfach mal lesen).

    Grüße

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