Hi,
Den Gerichtskostenvorschuss trägt derjenige, der eine (Erbteilungs-) Klage einem Beklagten zustellen und somit Klage erheben möchte.
Auf dieses Gerichtskosten und den eigenen sowie den gegnerischen Rechtsanwaltskosten sowie den ggfs. anfallenden Parteiauslagen für die Anreise, Zeugenauslagen, ggfs. Gutachterkosten usw. bleibt der Kläger dann sitzen, soweit er unterliegt, § 91 ZPO (einfach mal lesen).
Grüße


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