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Thema: frist für rückzahlung bei widerruf?

  1. #1
    TP-Member abendstern macht alles soweit korrekt
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    frist für rückzahlung bei widerruf?

    hallo,

    wie lange habe ich als gewerblicher verkäufer zeit bei widerruf für die rückzahlung der gesamtsumme? 30tage?
    ab wann gilt diese frist?
    danke!

    grüsse

  2. #2
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    bin ehrlich gesagt überfragt, ob das gesetzlich geregelt ist.

    30 Tage finde ich aber sehr lange, aus dem Bauch heraus würde ich sagen, max. so lange, wie der Kunde Rückgaberecht hat, also 14 Tage, alles andere wäre dem Kunden gegenüber unfair.

    Wir erstatten immer innerhalb 1 -max. 3 Tage nach einer (glücklicherweise sehr seltenen) Rücksendung.
    Retoure kommt, wird geprüft ob ok und vollständig, dann Rücküberweisung an Kunden.

  3. #3
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Hab grad mal im BGB gesucht... nix gefunden.
    Bei, meiner bescheidenen Meinung nach, gleichzusetzenden Bestimmungen steht was von "Zug um Zug". Aber wär schon komisch wenn's da keine genaue Frist gäbe...

    Hab noch was: http://www.legalershop.de/pressemitt...zuerst-zahlen/
    Geändert von dorintia (22.01.2008 um 19:13 Uhr)
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  4. #4
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    Hängt sicher auch davon ab, wie viel wert Du auf die Kundenzufriedenheit legst. Wenn sich ein Händler 30 Tage Zeit lässt mit der Erstattung würde ich danach sicher nicht mehr dort bestellen. Ich finde die Überweisung sollte maximal eine Woche nach Widerruf raus gehen - und selbst das ist schon großzügig.

  5. #5
    TP-Member abendstern macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von ThomasMo Beitrag anzeigen
    Hängt sicher auch davon ab, wie viel wert Du auf die Kundenzufriedenheit legst. Wenn sich ein Händler 30 Tage Zeit lässt mit der Erstattung würde ich danach sicher nicht mehr dort bestellen. Ich finde die Überweisung sollte maximal eine Woche nach Widerruf raus gehen - und selbst das ist schon großzügig.
    im normalfall lege ich viel wert auf kundenzufriedenheit.aber bei diesem fall lege ich ehrlich gesagt überhaupt keinen wert darauf dass dieser "kunde" nochmal bei mir kauft.davon abgesehen verkaufe ich ständig verschiedene waren so dass es wohl sowieso nicht vorkommen wird das ein kunde öfters bei mir kauft.

    @thomas

    der kunde hat ja 1monat widerrufsrecht von daher passen ja die 30tage wieder.aber das muss doch gesetzlich geregelt sein?


    grüsse

  6. #6
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    Zitat Zitat von abendstern Beitrag anzeigen
    aber bei diesem fall lege ich ehrlich gesagt überhaupt keinen wert darauf dass dieser "kunde" nochmal bei mir kauft.
    ok, diese Fälle gibt es auch, ich verstehe dich

    Zitat Zitat von abendstern Beitrag anzeigen
    der kunde hat ja 1monat widerrufsrecht von daher passen ja die 30tage wieder.aber das muss doch gesetzlich geregelt sein?
    aha, ebay ... (sonst wären es nur 14 Tage), sagen die "ebay-rules" denn zu dem Thema nichts?

  7. #7
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    Zitat Zitat von abendstern Beitrag anzeigen
    der kunde hat ja 1monat widerrufsrecht von daher passen ja die 30tage wieder.
    Da sehe ich ehrlich gesagt keinen kausalen Zusammenhang.

  8. #8
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    Zitat Zitat von ThomasMo Beitrag anzeigen
    Da sehe ich ehrlich gesagt keinen kausalen Zusammenhang.
    stimmt schon,war ja auf die aussage von thomas bezogen.

    ich verstehe nur nicht warum das nicht gesetzlich festgelegt sein sollte,es gibt doch sonst auch für jeden ..... ein gesetz.
    habe bisher aber auch noch nichts im netz darüber gefunden,außer das hier
    http://bundesrecht.juris.de/bgb/__357.html
    darin wird sich ja auf §286 berufen und darin steht was von den 30 tagen
    http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html

    also nun doch 30tage?

    grüsse

  9. #9
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    Ich plädiere eher für das "Zug um Zug", passt meiner Meinung nach besser.
    Bei dem Schuldnerkram geht's ja um Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen...
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  10. #10
    TP-Member abendstern macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    Bei dem Schuldnerkram geht's ja um Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen...
    nicht unbedingt,beim §357 der das widerrufsrecht betrifft wird ja auf §286 absatz 3 verwiesen und in diesem absatz steht ja das mit den 30tagen.
    gibts noch andere meinungen zum thema?

    grüsse

  11. #11
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    Meiner Meinung nach ganz einfach:

    Mit der Widerrufserklärung entsteht der Rückzahlungsanspruch des Kunden und wirf sofort fällig (§ 271 BGB).

    § 286 BGB regelt "nur" den Verzug, d. h. den Moment, ab dem die Verzugsfolgen wie Zinsen (§ 288 BGB) und Schadensersatz (§§ 280, 286 BGB, Verzögerungsschaden, worunter auch die anwaltliche Beratung des Kunden nach Verzugseintritt fällt) eintreten. Hieraus kann man aber nicht auf die Fälligkeit der Rückzahlungspflicht schließen, da diese selbst Voraussetzung für den Verzug ist. Im Übrigen ist § 286 Abs. 3 BGB auch ohne eine Rechnung oder ähnliches des Kunden anwendbar, da § 357 Abs. 1 BGB darauf verweist.

    Wenn der Kunde die Rückzahlung also nach seinem Widerruf z. B. per Mail einfordert oder 30 Tage nach seinem Widerruf vergangen sind, entspricht treten die genannten Verzugsfolgen ein. Man sollte also nicht zu lange auf die Rückzahlung warten.

    Trotzdem hat man nach ein Zurückbehaltungsrecht bis die Ware eingetroffen ist, gleichzeitig hat der Kunde selbiges, bis das Geld bei ihm eingetroffen ist. Rechtsfolge ist die angesprochene Zug-um-Zug-Abwicklung.

    Vielleicht kann ein Moderator dies mal in den gepinnten Beitrag von mir einarbeiten...


    Hello again!


  12. #12
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    Vielleicht kann ein Moderator dies mal in den gepinnten Beitrag von mir einarbeiten...
    bin so frei gewesen.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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