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Hi,
also für Zahnarzthelfer/innen gibt es m. E. keinen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Wenn also in dem Arbeitsvertrag keine konkrete Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Frist drinsteht und auch keine individualvertragliche Einbeziehung einer Tarifvertragsklausel (Bezugnahmeklausel), dann gilt - wie hier schon früher gepostet wurde - § 622 I BGB. Die Beweislast hätte im Streitfall der Arbeitgeber, weil der ja Rechte aus der Nichtarbeit ableiten möchte. Die Arbeitnehmerin hört am soundsovielten einfach auf und macht etwas anderes. Die muss nichts beweisen. Im Übrigen ist das Nachweisgesetz zu beachten: Was der Arbeitgeber nicht schriftlich im Arbeitsvertrag dokumentiert, gilt im Zweifelsfall (aber nur in dem!) als nicht vereinbart.
Prämisse ist aber, dass mit "einen Tarifvertrag hat sie nicht" gemeint war, dass sie nicht Mitglied ihrer Berufsgemeinschaft (zB BdA) ist. Anderfalls, wenn dann auch noch der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband ist, könnte ein Tarifvertrag unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis wirken.
Grüße,
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