Hallo,
also soweit ich weiß, gilt dann die gesetzliche Küdigungsfrist. Hier mal ein Auszug:
2. Gesetzliche Kündigungsfristen
Ist im Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) keine Kündigungsfrist vereinbart worden oder wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, gilt § 622 BGB:
Für Arbeiter und Angestellte gilt eine einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von
vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Ausnahmen:
- In Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die vierwöchige Kündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin ausgesprochen werden kann. Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und Arbeitnehmer mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
- Einzelvertraglich kann eine kürzere als die Grundkündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn es sich lediglich um eine bis zu dreimonatige Aushilfstätigkeit handelt.


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