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Thema: wie ist die Kündigsfrist geregelt, wenn nichts vereinbar ist?

  1. #1
    TP-Member dernoname macht alles soweit korrekt
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    wie ist die Kündigsfrist geregelt, wenn nichts vereinbar ist?

    Hallo Community

    hab noch eine kleine Frage, eine Freundin von mir ist Zahnarzthelferin und will ihren Job Kündigen, da sie was bessere gefunden hat. In Ihrem Arbeitsvertrag steht nicht spezielles drin, was die Kündigungsfrist betrifft. Einen Tarifvetrag hat sie aber auch nicht. Also habe ich mich im Internet schlau gemacht wie der Kündigungsschutz geregelt ist und haben da folgenden BGB Paragraph gefunden:

    § 622
    Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

    (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
    .
    .
    .
    http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html



    Nun sagt aber ihr Arbeitgeber, das sie erst mit einer 6-Wöchigen Frist zum Quartalsende kündigen kann.

    Kann das sein ? Wie ist die Rechtslage und wer steht in der Beweispflicht. Irgendwo muss ja geschrieben / Vereinbart sein, das man nur Quartalsweise kündigen kann.

    danke

  2. #2
    jessica
    Guest
    Hallo,

    also soweit ich weiß, gilt dann die gesetzliche Küdigungsfrist. Hier mal ein Auszug:

    2. Gesetzliche Kündigungsfristen
    Ist im Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) keine Kündigungsfrist vereinbart worden oder wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, gilt § 622 BGB:

    Für Arbeiter und Angestellte gilt eine einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von
    vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

    Ausnahmen:
    - In Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die vierwöchige Kündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin ausgesprochen werden kann. Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und Arbeitnehmer mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
    - Einzelvertraglich kann eine kürzere als die Grundkündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn es sich lediglich um eine bis zu dreimonatige Aushilfstätigkeit handelt.

  3. #3
    jessica
    Guest
    Das dürfte auch noch interessant sein. Ich weiß ja nicht wie lange sie dort schon arbeitet:

    Fristen nach § 53 BAT
    Die Kündigungsfristen betragen bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte bzw. Arbeiter unter 18 Jahren zwei Wochen zum Monatsschluss.
    Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
    bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss
    von mehr als 1 Jahr 6 Wochen
    von mindestens 5 Jahren 3 Monate
    von mindestens 8 Jahren 4 Monate
    von mindestens 10 Jahren 5 Monate
    von mindestens 12 Jahren 6 Monate

    zum Schluss eines Kalendervierteljahres

    HIER MAL SCHAUEN

  4. #4
    TP-Member dernoname macht alles soweit korrekt
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    Update:

    der Arbeitgeber hat heute meiner Bekannte einen Brief überreicht, worin er die Kündigung zum 29.02.08 nicht anerkennt, und gleichzeit auf den 31.03.08 verweist.
    Der Arbeitgeber will jetzt sein sein "recht" zur Kündigung 6 Wochen zum Quartalsende durchbringen.

    Da ich mir aber sicher bin, das der Arbeitgeber falsch liegt, stellt sich nun die Frage, bei wem die "Beweislast" liegt. Hab auch schon in der Gewerkschaft fürs Gesundheitswesen angefragt, die können aber keine gezielte Aussage / Rechtsbestand tätigen, wenn sie nicht dort Mitglied ist.

    :-(

  5. #5
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    ... mal beim Arbeitsgericht vorbeigehen, soweit ich weiß gibt es da auch Erstberatungen, kostenlose Angebote...
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  6. #6
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    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    ... mal beim Arbeitsgericht vorbeigehen, soweit ich weiß gibt es da auch Erstberatungen, kostenlose Angebote...
    Die Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte nehmen Klagen zu Protokoll und helfen bei der Formulierung von Kündigungsschutzklagen - Rechtberatungen geben die nicht, dürfen sie auch nicht.

    Der einzige Tipp hier wäre, einen Anwalt zu finden, der eine kostenlose Erstberatung macht (nach dem Anwaltsvergütungsgesetz geht das und aufgrund des Konkurrenzdrucks unter Anwälten sind viele auch bereit dazu - in der Hoffnung einen neuen Mandanten zu gewinnen).

    Ansonsten kosten mündliche (!) Erstberatungen aber auch nicht die Welt - max. 190,- Euro (netto) nach AVG - es sei denn, es wird individuell etwas anderes vereinbart.

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  7. #7
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    Wenn im Vertrag nichts dazu drin steht geltden die Regelungen aus dem BGB, die schon aufgelistet waren. Das ist ziemlich einfach, dazu braucht man keine Beratung beim Arbeitsgericht.

    Wie man hier jetzt weiter verfährt ist die andere Sache. Wenn man selbst allen Regelungen genüge getan hat kan man's theoratisch auch riskieren ab dem 1.3. einfach nicht mehr zu kommen - dann kann der AG zwar versuchen zu klagen, wenn man aber alle eigenen Pflichten erfüllt hat und die fristgerechte Übergabe der Kündigung nachweisen kann sollte er eigentlich nicht viel erreichen können. Das sollte aber gut überlegt sein und am besten mit einem Anwalt abgesprochen sein.

    Auf jeden Fall sollte man einen Nachweise aufbewahren, wann die Kündigung dem Arbeitgeber überreicht wurde.

  8. #8
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    Zitat Zitat von ThomasMo Beitrag anzeigen
    dazu braucht man keine Beratung beim Arbeitsgericht.
    Ich meinte auch keine Beratung darüber was im Gesetz steht...
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  9. #9
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    Mehr wirst Du dort aber nicht bekommen, wenn überhaupt. Mich würde es wundern, wenn die überhaupt so viel helfen.

  10. #10
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    'Ner Bekannten von mir wurde da geholfen und ihr Recht durchgesetzt, auch ohne Anwalt.
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  11. #11
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    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    'Ner Bekannten von mir wurde da geholfen und ihr
    Das kann in bestimmten Fällen ja sein - nämlich wenn es um Kündigungsschutzklagen von (gekündigten) Angestellten gegenüber ihren Arbeitgebern geht.

    Aber: Auch wenn ich mich wiederhole - die Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte dürfen nur bei der Formulierung von Arbeitsschutzklagen helfen und diese zu Protokoll nehmen (weil erstinstanzlich vor Arbeitsgerichten in Kündigungsschutzsachen keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist).

    Sie _dürfen_ keine weitergehende Rechtsberatung erteilen.

    Sollte das in diesem Fall geschehen sein, wurde gegen geltendes Recht verstoßen. Das wäre in höchstem Maße bedenklich - zumal für den Ratsuchenden durch eine solche illegale Beratung auch keinerlei Rechtssicherheit hergestellt wird.

    Recht durchgesetzt, auch ohne Anwalt.
    "Recht durchgesetzt" mit Sicherheit nicht.

    Das tut aufgrund der Gewaltenteilung im Rechtsstaat immer noch die Judikative, im Zweifel bedient sie sich der Exekutivorgane, nicht irgendwelcher Sekretäre in Verwaltungsstellen.

    Kann es sein, dass Du das Ganze mit der Beratungshilfe beim _Amts_gericht verwechselst?

    copy

  12. #12
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    Was da genau war... weiss ich nicht *schuldig*, aber ihr wurde geholfen - ohne Anwalt - und sie hat dann weitergehend ihr Recht bekommen. Ich hab ja nicht geschrieben das irgendeine Sekretärin ihr Recht durchgesetzt hat.
    Mein Hinweis bezog sich auf den Vorthread und fragen kkostet im allgemeinen erstmal nix, eh man gleich zum Anwalt rennt...
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  13. #13
    TP-Veteran LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von LimaX
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    Zitat Zitat von dernoname Beitrag anzeigen
    Da ich mir aber sicher bin, das der Arbeitgeber falsch liegt, stellt sich nun die Frage, bei wem die "Beweislast" liegt.
    Wieso bist Du Dir sicher?
    Der Arbeitgeber wird nicht zum ersten Mal eine Kündigung entgegennehmen und sich entsprechend abgesichert haben.
    Leider gibst Du sehr wenig Infos, die den Fall eindeutiger machen würden und deshalb können die Antworten hier auch nicht eingegrenzt werden.

    Also:
    Du sagst, im Vertrag Deiner Freundin steht nichts zu Kündigungsfristen. Gut.
    Was aber steht da zur Gültigkeit eines Tarifvertrages? Du sagst lediglich, dass sie keinen hat?!
    Wird irgendwo auf die Gültigkeit eines Tarifvertrages verwiesen? Wenn ja, und dort sind andere Kündigungsfristen vereinbart, gilt die Regelung des BGB nicht mehr.
    Wenn nein, kann trotzdem ein Tarifvertrag für allgemeingültig erklärt worden sein, der sie bzw. ihren Arbeitgeber betrifft. Stehen dort Angaben zur Kündigungsfrist gelten diese.

    Jessica hat schon die Vereinbarungen des BAT gepostet. Sollte Deine Freundin länger als ein Jahr beim AG beschäftigt sein, stimmen die dort angegeben Daten mit den "Forderungen" des AG überein. Leider hast Du uns noch nicht mitgeteilt, wie lange Deine Freundin bei diesem AG beschäftigt ist?!

    Normalerweise sollte/müsste ein gültiger Manteltarifvertrag beim Arbeitgeber zur Einsicht ausliegen. Bin mir aber nicht sicher, wie das wegen der Allgemeingültigkeit ist.

    Die "Beweislast" trägt jede Partei für sich selbst, denn wenn ihr mit dem Schreiben des AG nicht einverstanden seid, ist der nächste Schritt der zum Anwalt bzw. zum Arbeitsgericht.
    Kannst Du Deine Stellung beweisen (dass Du das nicht kannst zeigt diese Anfrage), ist es ja gut - ich gehe stark davon aus, dass der AG seine sehr wohl beweisen kann. Sollte Deine Freundin also im März nicht mehr zu Arbeit kommen, droht im Fall der Fälle Schadensersatz.

    Lest erstmal den Arbeitsvertrag richtig und wenn Ihr das wirklich durchziehen wollt, geht zum Anwalt. Mehr wird hier nicht bei rumkommen.

    (Normalerweise informiert man sich vor der Suche nach einer neuen Stelle über die Kündigungsfristen, denn jetzt mal ganz extrem gesponnen: Sollte sie bereits im März beim neuen AG anfangen und kann das jetzt nicht, ist auch dieser schadensersatzberechtigt ...)

  14. #14
    TP-Member dernoname macht alles soweit korrekt
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    also...im Arbeitsvertrag steht nichts über einen Tarifvertrag ! Ich hab mich auch schon bei der KZV (Kassenzahnärztliche Vereinigung) informiert, denen Faxe ich heute den Vertrag und dieser wird von der KVZ überprüft. Danach erhalte ich eine schriftliche Mitteilung über die im Vertrag festgelegt Kündigungsfrist.

    Telefonisch hat mir die Dame schonmal mitgeteilt, wenn nichts spezielles über die Kündigungsfrist im Vertrag steht, und auch kein Wort über Tarifverträge verloren wird, dann gilt die Kündigungsfrist aus dem BGB.

  15. #15
    TP-Veteran LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von LimaX
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    Viel Erfolg!

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