Ich beschäftige mich gerade mit einem Problem, bei welchem ich insbesondere Sven's guten Rat gebrauchen könnte.
Folgendes: In Berlin (und auch andere Städte) ist seit dem 01.01.2008 die Umweltzone aktiv. Man kann nur mit seinem Fahrzeug in diese Zone einfahren, wenn man eine dafür gültige Feinstaubplakette am Auto kleben hat.
Mich interessiert die umsatzsteuerliche Beurteilung dieses Sachverhaltes. Muss der Werkstatt-Unternehmer, der die Plakette für 5 EUR verkauft darauf Umsatzsteuer abführen??
Meine Einschätzung:
Gemäß § 4 der Kennzeichenverordnung (
hier zu finden) kann die Ausgabe der Plaketten auch durch Betriebe erfolgen, die gem. §47a (2) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ermächtigt sind AU-Prüfungen durchzuführen. Ergo eine Kfz-Werkstatt mit "AU-Zulassung" (Prüfung erfolgt durch die jeweilige Kfz-Innung) kann die Plaketten verkaufen.
Was macht die Werkstatt?? Sie muss prüfen, ob und wenn dann welche Plakette das Fahrzeug erhalten kann =>> sonstige Leistung.
Dann muss die Werkstatt das in eine Prüfliste eintragen, welche wiederum der Kfz-Innung vorgelegt werden muss.
Nun bringt die Werkstatt die Plakette an ==>> sonstige Leistung.
Schließlich wird das ganze abgerechnet. Soweit ich das sehe, wird häufig EUR 5,00 + 19% USt berechnet, manchmal auch nur EUR 5,00 (vermutlich inkl. USt) und manchmal gar nichts.
Bleiben wir mal bei den 5€ zzgl. USt.
Die Plakette kauft die Werkstatt von der Kfz-Innung zu einem Preis von 2€. Manche Innungen haben Wirtschaftsgesellschaften, die dann die Berechnung der 2€ noch aufteilen in hoheitliche 0,81€ und steuerpflichtige 1,19€. Bei den 0,81€ soll es sich um eine "Verwaltungsgebühr" in Höhe der Produktionskosten der Plakette handeln. Aber hat das überhaupt Auswirkungen auf die Rechnung des Kfz-Betriebes??
Mein erster Gedanke zu dieser Plakette war..... nicht steuerbar oder durchlaufender Posten, denn der USt-Unternehmer kann ja nicht die hoheitliche Aufgabe "Dokumentensiegel erstellen" erbringen. Aber mit der "Prüfungsleistung" erbringt die Werkstatt aus meiner Sicht eine sonstige Leistung. Es stellt sich mir nunn die Frage, ob ich die Leistungsbestandteile auseinander nehmen muss in a) Lieferung der Plakette und b) Prüfungsleistung und Anbringung oder handelt es sich um eine einheitliche Leistung bei der die Prüfungsleistung der Hauptbestandteil ist und dann folgen wir dem Grundsatz "Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistungen".
Schreibt dochmal, was Ihr dazu denkt, ich bin gespannt.
Gruß
Fridge