Zitat:
Zitat von dorintia
Was verstehst du unter "überraschend"? Oder mit welchem Gesetz lässt sich das begründen?
|
designfanatiker bezieht sich anscheinend auf §305c BGB - Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in [AGB], die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Inwieweit das hier zutrifft, darüber lässt sich bestimmt streiten. Im Rechtunterricht war das zugehörige Beispiel ungefähr so:
Ich kaufe eine Waschmaschine und in den AGB des Händlers steht, dass ich zusätzlich ein Zeitungsabo abgeschlossen habe.