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Zitat von phonchro
Sorry, aber es ging doch lediglich darum, dass man schon Rechnungen schreiben kann ohne Steuernummer. Mehr wollt ich damit eigentlich nicht sagen. Da ich mich auf Aufträge von deutschen Auftraggebern bezog, fand ich meinen Wohnsitz hier nicht erwähnenswert.
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Dein Wohnsitz ist natürlich von Bedeutung, da du nach österreichischem Steuerrecht beurteilt wirst. Du möchtest aber eine Antwort, wie die Frage nach deutschem Recht zu betrachten ist, und angesichts der Verwirrung, die hierzu herrscht, ist es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Ob du eine Rechnung schreibst, hat zunächst zivilrechtliche Bedeutung. Mit einer Rechnung dokumentierst du eine Forderung. Du hast etwas für jemanden getan, du bezeichnest die Leistung nach Art und Umfang und willst Geld dafür. Natürlich musst du nicht erst ein Gewerbe anmelden, um eine Forderung zu erheben.
Du musst damit rechnen, dass dein Auftraggeber geprüft wird. Stolpert der Betriebsprüfer über deine Rechnung, so wird möglicherweise folgendes passieren:
1. Er wird dich fragen, ob die Rechnung stimmt, um zu prüfen, ob auch ein Aufwand für den geprüften Betrieb vorliegt.
2. Er macht eine Kontrollmitteilung an das für dich zuständige Finanzamt
Die werden dann von dir eine Erklärung deiner Einkünfte fordern.
Ob die Tätigkeit gewerblich ist, wenn du sie zweimal im Jahr ausführst, darf bezweifelt werden.
Immerhin gilt noch das Merkmal "nachhaltig" für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, also immer wieder, und das hast du wahrscheinlich nicht erfüllt. Leider sind mir Urteile, die sich damit befassen, ab wann Nachhaltigkeit anfängt, nicht bekannt.
Das heisst, deine Einkünfte sind keine im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Deine Verpflichtungen gegenüber dem Gewerbeamt:
Handelst du nicht nachhaltig, handelst du auch nicht gewerblich. Handelst du nicht gewerblich, hast du auch kein Gewerbe anzumelden.
Aus der Sicht deines Auftraggebers:
Deine Rechnung braucht keine Steuernummer. Sie muss auch nicht den übrigen Formerfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Der Grund liegt einfach darin, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften lediglich zum Versagen des Vorsteuerabzuges führen kann. Da deine Rechnung aber keine Umsatzsteuer enthält, die dein Auftraggeber als Vorsteuer abziehen könnte, ist ein Verstoß gegen die Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes ohne jede Folge.
Natürlich kann dein Auftraggeber die Rechnung als Betriebsausgabe gelten machen. Sie erfüllt schlicht die Definition des 4 Abs.IV EStG:
"Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind."
Dass nur Rechnungen von Unternehmern anerkannt werden, finde ich hier nicht.
Deine Rechnung muss natürlich glaubhaft sein, sollte also deine Adresse enthalten. Und natürlich musst du auch nicht reinschreiben, dass du kein Unternehmer bist, weil das keine Wertung im Sinne des UStG beeinflusst. Das Einkommensteuerrecht kennt sowieso keine Regelungen bezüglich der Rechnung. Das Einkommensteuerrecht interessiert nur, ob ein Aufwand da ist.
Gruß