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Thema: Nutzungsvertrag Dienstfahrzeug

  1. #1
    TP-Senior flar macht alles soweit korrekt
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    Nutzungsvertrag Dienstfahrzeug

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Nutzung von Dienstfahrzeugen - mein Arbeitgeber will, das ich für Schäden an unserem Dienstfahrzeug - bei Eigenverschulden selber aufkommen soll. Ist das rechtlich ok? schließlich sind es ja angeordnete Dienstfahrten.

    Bin für jede Einschätzung dankbar.

    Grüße flar

  2. #2
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Hmm...

    gute Frage, ich würde mich dieser Meinung hier anschließen...

    Zitat Zitat von http://www.arbeitsrechtberlin.de/Dienstwagen_c4_a50_.html

    Grundsätzlich gilt, daß der Arbeitnehmer nicht haftet, wenn ihm lediglich leichteste Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist ihm hingegen mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so kommt es zu einer Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei muß sich der Arbeitgeber so behandeln lassen, als habe er eine übliche und zumutbare Versicherung abgeschlossen21. Das bedeutet im Endeffekt eine Obliegenheit des Arbeitgebers zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung22. Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich dann auf die übliche Selbstbeteiligung (650 DM – 1.000 DM).

    Hat der Arbeitnehmer den Schaden jedoch grob fahrlässig verursacht, so haftet er grundsätzlich allein. Eine Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des BAG jedoch dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer damit einen unangemessen hohen Schadensersatz leisten müßte. Damit kann den Arbeitgeber im Einzelfall trotz abgeschlossener Versicherung eine Zahlungsverpflichtung treffen. Ist nämlich der Versicherer gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) leistungsfrei, weil der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde, kann es aufgrund der BAG-Rechtsprechung doch zu einer Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen, insbesondere, wenn der Schaden erheblich über dem monatlichen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers liegt. Als grob fahrlässig ist beispielsweise das Nichtbeachten des Rotlichts einer Ampel oder überhöhte Geschwindigkeit.
    Gruß,
    Matthias
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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  3. #3
    TP-Senior flar macht alles soweit korrekt
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    danke!

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