moin auch
gute Frage ... im Detail von den Formulierungen in deinem Angebot/deinen AGB abhängig
wenn du 4 Wochen Rücktrittsrecht eingeräumt hast, würde ich mal sagen: Pech gehabt!
ich würde als dein Kunde jedenfalls nix zahlen ...
Hallo!
Folgendes Problem: Käufer erwirbt Webprojekt von mir. Jetzt kommt er nach drei Wochen und möchte vom Kaufvertrag zurücktreten, da im Angebot ja 4 Wochen eingeräumt wurden. In der Zwischenzeit sind jetzt aber weitere Kosten entstanden und die Domain wurde auch schon entsprechend freigegeben. Nun zu meinen Fragen: Kann ich dem Käufer meine Unkosten in Rechnung stellen und muss ich das Umtauschrecht hinnehmen. Immerhin besteht ja kein gesetzlicher Anspruch auf einen Umtausch.
Danke im Vorraus
moin auch
gute Frage ... im Detail von den Formulierungen in deinem Angebot/deinen AGB abhängig
wenn du 4 Wochen Rücktrittsrecht eingeräumt hast, würde ich mal sagen: Pech gehabt!
ich würde als dein Kunde jedenfalls nix zahlen ...
War es ein Fernabsatzgeschäft oder ein "normales"?
Das es in Ladengeschäften kein Umtauschrecht gibt, ändert nichts daran, daß du ein Umtauschrecht gewährt hast. Daran bist du erstmal gebunden.
Wenn es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelte, könntest du glück haben, und der Widerruf wäre nicht mehr gültig, da mit der Erbringung der Leistung auf Wunsch des Kundens schon begonnen wurde.
Je größer der Deppenfaktor, desto gigantischer das Bescheidwissergefühl
-Dieter Nuhr
Aber auch nur, wenn der andere kein Unternehmer sein sollte?!
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@all
Danke erstmal für die Antworten!
@Adromir
Was meinst du mit "normales"? Es ist diese gesetzlich vorgeschriebene Rücknahmeregelung eines großes Auktionshauses. Ich handle zwar gewerblich, habe aber keine AGB, die diesen Umstand regeln. Eine Auktion ist doch ein Fernabsatzgeschäft oder? Ob der andere gewerblich handelt, konnte ich nicht ermitteln. Mann das ist alles so kompliziert in Germany...!
Also unter einem normalen Geschäft meinte ich z.B. ein Kauf in einem Laden. Also Käufer und Verkäufer von Angesicht zu Angesicht.
Wenn du keine AGB zum Widerrufsrecht hast, dann gelten die Bestimmungen des BGB. Also z.B. §312d BGB.
Wenn du keine gültige Widerrufsbelehrung hast, dann sieht es auch schlecht aus, da die Widerrufsfrist erst 4 Wochen nach erhalt der schriftlichen Widerrufsbelehrung abläuft. Also im schlechtesten Falle noch Monate nach Kauf.
Wirklich ein gut gemeinter Rat: Wenn du gewerblich handelst, dann lass dich von jemanden informieren, der sich mit Selbständigkeit etc. auskennt (z.B. gibt es bei der IHK ab und an Kurse für Selbständige).
Ein Gewerbe zu haben, ohne die wichtigsten vertraglichen Nebenpflichten zu kennen, kann auf die Dauer nicht gut gehen..
Je größer der Deppenfaktor, desto gigantischer das Bescheidwissergefühl
-Dieter Nuhr
Ich kenne mich zwar hier nicht so aus, aber ich glaube es ist ein Unterschied ob die ein Dienstvertrag oder ein Werksvertrag mit deinem Kunden schließt. Der Unterschied ergibt sich aus der Formulierung des Kaufvertrages und falls es ein Dienstvertrag sein sollte, hast Du glaub ich beste Chancen deine Unkosten in Rechnung zu stellen. Beste Grüße.
Wenn er dummerweise aber keine Hinweise auf Ausführung der Leistung auf Geheiß des Kunden etc. pp. oder was so üblich ist stehen hatte, sondern so den ganz allgemeinen Satz der bei Warenlieferungen stehen muss... mein ich: Pech gehabt.
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
kann mir jemand den Link von dem "großen Auktionshaus" angeben, wo ich die 4 Wochen Widerrufsfrist sehen kann?
Für mich ist bei der ganzen Sache nicht entscheidend, wie man das Kind genannt hat, sondern, was es tatsächlich darstellt:
Lieferung o. Leistung sollte hier die erste Frage sein!
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