Die Pflicht zur Beschaffung eines Energiepasses wird im §16 EnEV 2007 geregelt. Der Energiepass muss grundsätzlich vorhanden sein, spätestens wenn der Käufer die Vorlage verlangt.
Nach §27 Abs. 2 Nr. 1 EnEV 2007 ist das nicht, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Vorlegen eines Energiepasses schon eine Ordnungswidrigkeit.
Liegt der Energiepass nun nicht vor und der Käufer verlangt auch nicht nach ihm, wird es im Zweifel niemandem auffallen. Wie du schon sagst, "wo kein Kläger, da kein Richter".
Wir machen es in der Praxis so, dass wir auch für Objekte die verkauft und saniert werden sollen, die Ausweise beantragen, so ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite.
Der Energiepass auf Grundlage des Energieverbrauchs ist ja auch nicht so teuer (zwischen 30,- und 50,- bei seriösen Anbietern) und reicht vorerst ja auch aus, vor allem wenn der Verkauf für die nächste Zeit geplant ist.
Gruß,
Matthias


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