Das fällt in den Bereich individuelle Rechtsberatung -> gesetzlich verboten, dies hier zu tun. Bitte zum Fachanwalt gehen, wenn Du deine AGBs dingfest gemacht bekommen möchtest.
Hallo!
Ich habe mich vor kurzem mit einem Onlineshop selbstständig gemacht.
ich les hier schon eine Weile mit und hab auch schon viele Antworten auf meine zahllosen Fragen gefunden.
Mein Shop ist noch nicht online, da ich höllische Angst vor einer Abmahnung wegen falscher AGB hab, da diese mit großer Wahrscheinlichkeit mein gesamtes Startkapital fressen würde und ich könnt alles wieder hinschmeißen...
Ich weiß, dass man eigentlich gar keine AGB braucht, mir persönlich erscheint allerdings ein Shop ohne AGB irgendwie "unproffessionell"-weil mans eben gewohnt ist. Daher würde ich gerne aufs absolute Minimum reduzierte AGB auf meine Seite nehmen.Außerdem finde ich u.a. §2 sehr wichtig!
Würd mich freuen wenn der ein oder andere das mal überfliegt und am besten kommentiert:
AGB von [Name Unternehmen] (im Folgenden [domain] genannt)
§1 Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist:
[Name Unternehmen, Adresse, Faxnr, Telefonnr, Mailadresse, Inhaber]
§ 2 Vertragsschluss
1. Warenpräsentationen von [domain] sind keine verbindlichen Angebote, es sei denn diese sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
2. Alle Eingaben des Kunden werden nach Klicken des Bestellbuttons nochmals in einem Bestätigungsfenster angezeigt; durch Klicken des Zurück- oder Aktualisierungsbuttons können die Angaben vor der endgültigen Absendung der Bestellung nochmals korrigiert oder gelöscht werden. Der Kunde kann jederzeit die Übertragung abbrechen, in dem er die Bestellung nicht abschickt oder den Abbruchbutton drückt.
3. Soweit der Kunde eine Bestellung bei [domain] aufgegeben hat, schickt [domain] diesem eine E-Mail, die den Eingang seiner Bestellung bei [domain] bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung).Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern informiert diesen nur über den Eingang seiner Bestellung bei [domain].
Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an [domain] zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ein Vertrag kommt zwischen [domain] und dem Kunden erst mit der Annahmebestätigung von [domain] per E-Mail zustande.
§ 3 Lieferung und Versandkosten
1. Bestellungen werden 1-2 Werktage nach Zahlungseingang (bei Zahlung per Vorauskasse) bzw. nach Annahmebestätigung der Bestellung seitens [domain] (bei Kauf auf Rechnung) versendet.
2. Der Versand erfolgt nur innerhalb Deutschlands.
5. Die Versandkostenpauschale beträgt 2,65€. Ab einem Bestellwert von 50,00€ versenden wir versandkostenfrei.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von [domain].
§ 5 Preise, Fälligkeit und Zahlung
1. Aufgrund § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Alle Preise sind Endverbraucherpreise in € zuzüglich Versandkosten. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Die Preise beziehen sich auf die jeweils abgebildeten Artikel gemäß Beschreibung, nicht jedoch auf Inhalt, Zubehör und Accessoires/Dekorationen.
2. Die Bezahlung der Waren erfolgt per Vorkasse, wahlweise auch auf Rechnung. Ab einem Bestellwert von 60,00€ ist die Bezahlung nur per Vorkasse möglich. Bei Wahl der Zahlungsart Vorauskasse wird ein Rabatt von 1,50€ gewährt.
3. [domain] behält sich den Ausschluss bestimmter Zahlungsarten vor.
4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann [domain] Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz verlangen.
§ 6 Anwendbares Recht
Die Geschäftsbeziehung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Einige § beziehen sich auf Infos, die ich z.B.auch auf den Seiten "Versand" oder "Bezahlung" in eminem Shop stehen hab und die "Einbeziehung" dieser Bedingungen ergibt sich ja von alleine, da z.b. versandkosten automatisch hinzugerechnet werden und bei einem Bestellwert von z.B. 70€ Zahlung auf rechnung einfach nicht verfügbar ist.Ist sowas also unnötig?
Viel, viel Text,ich weiß- tut mir leid! Hoffe mir kann trotzdem jemand helfen. Und sobald meine mich mal einigermaßen mit dem ganzen Zeug auszukennen werd ich mein bestes geben hier mein Wissen Unwissenden weiterzugeben!
In diesem Sinne, einen schönen Abend allerseits!
Caro
Das fällt in den Bereich individuelle Rechtsberatung -> gesetzlich verboten, dies hier zu tun. Bitte zum Fachanwalt gehen, wenn Du deine AGBs dingfest gemacht bekommen möchtest.
...alles klar-danke!
Hi!
Hätte jetzt nochmal ne spezifischere Frage zum Thema AGB und hoffe das fällt nicht unter individuelle Rechtsberatung...
Kann man schreiben, dass der Kaufvertrag erst mit Lieferung der Ware zustande kommt, obwohl der Kunde per Vorauskasse zahlt-er also seine Pflicht aus dem Vertrag schon vor Entstehung des selbigen erfüllt hätte?Einen schönen Sonntag euch!
LG Caro
Halte ich für fragwürdig. Zumal ich auch nie zahlen würde, wenn kein entsprechender Vertrag besteht. Was sollte das ganze bringen?
"4. Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch die Mitteilung der Auslieferung annehmen." ... gesehen bei einem großen Versandhaus.
Allerdings muss man da nicht zwingend per Vorkasse bezahlen, aber es wird diese Klausel durch keine weitere Hinzufügung ausgeschlossen oder eingegrenzt.
Und so wird der Kaufvertrag für den Kunden rechtskräftig: "Der Kaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Rückgabefrist."
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Machen die Vorkasse oder Rechnung bzw. Bankeinzug bzw. Kreditkarte? In dem Fall würde die Zahlung ja auch erst nach der Lieferung vorgenommen, das wäre dann ja was anderes als in dem Fall von Caro, die das ganze für Vorkasse machen will.
Danke für die schnellen Antworten!!
Ich will in meinen AGB so wenig wie möglich schreiben, damit es auch so wenig "Angriffsfläche" wie möglich bietet, und "Der Kaufvertrag kommt mit Lieferung der Ware zustande" wäre eben am kürzesten, das ist alles-aber eben wahrscheinlich auch ziemlicher Blödsinn bei Vorauskasse...
@dorintia: den Satz hab ich heut auch schon irgendwo bei einem großen Versandhaus gelesen-aber (v.a. die großen) Versandhäuser liefern ja fast ausschließlich auf Rechnung.
Naja, dann muss ichs wohl mit der umständlicheren Beschreibung versuchen...
LG Caro
@dorintia: da warst du wohl ne Minute schneller, ich kann mich erinnern dass da (wo ich heute Ähnliches gelesen hab) stand-Kunde hat 14-tägige Billigungsfrist, dann ist der Antrag angenommen und so der KV geschlossen, dann kommt aber 14-tägiges Widerrufsrecht dazu, der Kunde hätte dann so wie ichs verstanden hab 1 Monat Zeit sichs anders zu überlegen, das muss nicht unbedingt sein 14 Tage Widerrufsrecht sollte reichen
LG Caro
14 Tage wenn nachgewiesen werden kann, dass der Kunde vor Vertragsabschluß belehrt wurde. Ansonsten 1 Monat ab dem Zeitpunkt der Belehrung in schriftlicher Form.
Ich seh jetzt da nicht sooo den Unterschied, wenn was nicht lieferbar ist/ausverkauft ist bekommt der Kunde umgehend sein Geld zurück oder auch bspw. einen Ersatzartikel angeboten.
Für Rechtssicherheit muss man aber - wie schon geschrieben - einen Anwalt fragen.
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Im übrigen würde ich bei Online-Shops eh grundsätzlich eine Formulierung wie "innerhalb von einem Monat (...) Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform" verwenden. Das gibt keine Angriffsfläche gegen Abmahner und praktisch dürfte es keinen Unterschied machen, wie viel Ware zurückkommt. Wem die Sachen nicht gefallen, der schickt sie eh nach wenigen Tagen wieder zurück, und wem sie gefallen, der behält sie so oder soIm übrigen muß die Ware eh nicht innerhalb der 14 Tage bzw. 1 Monat wieder zurück sein sondern der Käufer muß einfach nur in der Zeit seinen Widerruf z. B. per Mail bekannt geben und die Ware dann "in angemessener Zeit" zurückschicken.
Das der Artikel nicht lieferbar ist weiß man aber doch schon vorher. Ganz abgesehen davon, dass es dann eh sinnvoller ist das dem Kunden gleich zu schreiben anstatt den ganzen Verwaltungskram mit Rücküberweisung etc. an der Backe zu haben.
Abgesehen davon sehe ich rechtlich schon einen deutlichen Unterschied. Einmal tritt der Kunde in Vorleistung, das andere Mal nicht.
Wohl dem der sich ein großes Lager leisten kann... ich habe z.Bsp. nicht jede angebotene Größe, Farbe etc. auf Lager. Und ich weiss auch nicht ob dies mein GH hat - hat er leider öfter mal nicht.
http://www.internetrecht-rostock.de/...-lieferung.htm
http://www.123recht.net/Wann-kommt-d...__f103373.html
Was ich dabei sehr interessant finde... dem Käufer wird nicht geraten auf Einhaltung der Lieferung zu klagen.
Geändert von dorintia (06.09.2008 um 22:27 Uhr)
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Ich kann in den beiden Seiten aber nichts finden, wo die Rechtsposition einer derartigen AGB-Klausel gestärkt wird. Eher im Gegenteil, die Klausel wird auch in der verlinkten Rechtsseite in Zweifel gezogen.
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