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Thema: Vertrag per E-Mail und Post

  1. #1
    TP-Senior Sternchen3 macht alles soweit korrekt
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    Vertrag per E-Mail und Post

    Hallo, ist ein Agenturvertrag (Agentur-Dienstleister) rechtswirksam wenn man ihn mit einem Bild als Unterschrift unterzeichnet und per E-Mail im PDF- oder Wordformat an den Vertragspartner sendet.

    Dieser kann diesen dann ausdrucken unterschreiben und zurücksenden oder ebenfalls mit "Bildunterschrift" per E-Mail zurücksenden.

    Ist so etwas gültig oder wäre es mit digitaler Unterschrift gültig?

  2. #2
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    Ich denke nur mit Signatur. Einen Scan der Unterschrift kann am Ende jeder drauf kopieren, denke das würde vor Gericht nicht Bestand haben. Bei uns in der Firma gehen die Dokumente immer vorab mit solchen Scans als Unterschrift per Mail oder Fax raus, das Original mit Originalunterschrift geht dann ein paar Tage später per Post raus.

  3. #3
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    Moment. Der vertrag ist in dem Moment gültig, wenn beide Vertragspartner sich auf den Inhalt geeinigt haben, und eine übereinkommende Willenserklärung geäußert haben. Ungültig wäre der Vertrag nur, wenn innerhalb des Vertrages selbst eine gewisse Form vereinbart wurde und diese nicht eingehalten wird.
    Je größer der Deppenfaktor, desto gigantischer das Bescheidwissergefühl
    -Dieter Nuhr

  4. #4
    TP-Senior Sternchen3 macht alles soweit korrekt
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    Ich nehme an mit Willenserklärung meinst du die Unterschrift. Der Rest ist mir klar.

    Aber es gibt doch auch Verträge die aufgrund Ihrer Form von vornherein nicht gültig sind, bzw. aufgrund Ihrer Unterschrift.

    Oder für was gibt es sonst eine digitale Signatur? Das muss doch noch einmal eine spezielle Sicherheit darstellen, die bei einem Streitfall oder einer Vertragsstrafe denn Vertrag dann rechtsgültig macht?

  5. #5
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    Die Willenserklärung ist nicht die Unterschrift, sondern die Bekundung, daß man zu diesen und jenen Bedingungen mit Vertragspartner X einen Vertrag abschließt. Dies kann natürlich durch die Unterschrift auch bekundet werden.

    Man gehe in einen Bäckerladen und bestelle 10 Brötchen. Der Verkäufer nennt den Preis von 2,50€ und wenn man dies annimmt und den Preis bezahlt, ist der Vertrag geschlossen.

    Grundsätzlich unterliegen Verträge in dt. (ausser Verträge über Immobiliengeschäfte, Mietverträge, Bürgschaften und Testamente sowie die Kündigung eines Arbeitsvertrages) keiner Formvorschrift. Man kann sie mündlich, fernmündlich (per Telefon), durch Handschlag, durch konkludentes (schlüssiges) Handeln (z.B. Annahme des Beförderungsvertrages durch einsteigen in den Bus), in Schrift- oder Textform oder halt in elektronischer Form abschließen.

    Anders ist es, wie schon gesagt, wenn im Vertrag selber eine gewisse (gewillkürte) Form vereinbart wurde. Dann ist der Vertrag nur wirksam, wenn die beidseitig vereinbarte Form eingehalten wurde.

    Manchmal ist bei Arbeitsverträgen eine Form durch übergeordnete Tarifverträgen festgelegt (z.B. beim öffentlichen Dienst). Gesetzliche Vorschriften zur Form des Arbeitsvertrages gibt es aber keine.
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    -Dieter Nuhr

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