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Die Willenserklärung ist nicht die Unterschrift, sondern die Bekundung, daß man zu diesen und jenen Bedingungen mit Vertragspartner X einen Vertrag abschließt. Dies kann natürlich durch die Unterschrift auch bekundet werden.
Man gehe in einen Bäckerladen und bestelle 10 Brötchen. Der Verkäufer nennt den Preis von 2,50€ und wenn man dies annimmt und den Preis bezahlt, ist der Vertrag geschlossen.
Grundsätzlich unterliegen Verträge in dt. (ausser Verträge über Immobiliengeschäfte, Mietverträge, Bürgschaften und Testamente sowie die Kündigung eines Arbeitsvertrages) keiner Formvorschrift. Man kann sie mündlich, fernmündlich (per Telefon), durch Handschlag, durch konkludentes (schlüssiges) Handeln (z.B. Annahme des Beförderungsvertrages durch einsteigen in den Bus), in Schrift- oder Textform oder halt in elektronischer Form abschließen.
Anders ist es, wie schon gesagt, wenn im Vertrag selber eine gewisse (gewillkürte) Form vereinbart wurde. Dann ist der Vertrag nur wirksam, wenn die beidseitig vereinbarte Form eingehalten wurde.
Manchmal ist bei Arbeitsverträgen eine Form durch übergeordnete Tarifverträgen festgelegt (z.B. beim öffentlichen Dienst). Gesetzliche Vorschriften zur Form des Arbeitsvertrages gibt es aber keine.
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Je größer der Deppenfaktor, desto gigantischer das Bescheidwissergefühl
-Dieter Nuhr
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