Hallo.
Das ist im Bundesdatenschutzgesetz gergelt.
Anschreiben ja, aber es muss in jedem Schrieb eine Widerspruchsbelehrung erfolgen.
Dass ein Widerspruch zu respektieren ist für die Zukunft, versteht sich von selbst.Auszug aus § 28: Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung ... über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten...
Gruß - Toni, der nie niemals nicht eine Rechtsberatung durchführt![]()


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