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20.06.2002, 19:12
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#1
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2002
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Fragebogen z. steuerlichen Erfassung
Hi miteinander,
ich habe mich vor einiger Zeit hier erkundigt, wg. den Bedinungen als Student nebenberuflich Webdesign anzubieten.
Gewerbe ist angemeldet, nun kam der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" (in Ba-Wü).
Nun meine Fragen, bzw. die Frage ob ich die Fragen richtig verstanden habe:
Ich nehme die Kleinunternehmer-Regelung an, weise also keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen aus.
Frage 5.1.: "Umsatzsteuer: Gesamtumsatz". Das kann ich gar nicht einschätzen.
Also als Student darf ich nicht mehr als 7000€ und ein paar Zerquetschte insgesamt verdienen. Also ziehe ich meine anderen EInkünfte vom obigen an, gehe ein wenig darunter und habe meinen geschätzen Umsatz?
Bzw. fragen die nach, wenn man weit unter/ über dem geschätzten Gesamtumsatz bleibt?
Tschüs
Oli
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20.06.2002, 19:26
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#2
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TP-Specialist
Registriert seit: May 2002
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Re: Fragebogen z. steuerlichen Erfassung
Zitat:
Original geschrieben von Oli
Ich nehme die Kleinunternehmer-Regelung an, weise also keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen aus.
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hallo olli,
das kommt ganz darauf an, wie hoch du deinen eventuelle umsatz schätzt und wie hoch deine etwaigen investitionen sind. wer keine umsatzsteuer ausweist, braucht diese dann natürlich nicht abführen (insofern du im gesetzlichen umsatzrahmen für kleinunternehmer bist), aber kann auch keine vorsteuer absetzen.
Zitat:
Original geschrieben von Oli
Frage 5.1.: "Umsatzsteuer: Gesamtumsatz". Das kann ich gar nicht einschätzen.
Also als Student darf ich nicht mehr als 7000€ und ein paar Zerquetschte insgesamt verdienen. Also ziehe ich meine anderen EInkünfte vom obigen an, gehe ein wenig darunter und habe meinen geschätzen Umsatz?
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hier gehts dem finanzamt vor allem um etwaige umsatzsteuervorauszahlung. ist also damit zu rechnen, dass du am jahresende zu einer umsatzsteuerzahlung herangezogen wirst, hast du umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten. also ist es nicht unbedingt sinnvoll deinen umsatz besonders hoch zu schätzen. versuch das ganze einigermassen reel zu kalkulieren. falls du als kleinunternehmer optinierst, und daher befreit von der ust - siehe oben - ist es sowieso egal.
Zitat:
Original geschrieben von Oli
Bzw. fragen die nach, wenn man weit unter/ über dem geschätzten Gesamtumsatz bleibt?
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die fragen nicht nach, denn du must ja im darauffolgenden jahr sowieso deine einkommensteuer und umsatzsteuererklärung machen, da gibst du dein einkommen und deine umsätze an und daraus werden die fälligen steuerbeträge errechnet.
das ganze ist jedoch abhängig von deine geschätzten und dann tatsächen einnahmen, darüber solltest du dir ja wenigsten ungefähr im klaren sein.
meine empfehlung, sicher gibt es in deinem bekanntenkreis jemanden, der sich mit steuerangelegenheiten etwas auskennt. dann solltest du das mit dem nochmals durchsprechen.
hoffe, ein bisschen geholfen zu haben
grüssle
karl
__________________
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Kreativität fängt da an, wo der Verstand aufhört das Denken zu behindern.
[Vivienne Westwood]
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20.06.2002, 20:02
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#3
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2002
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Hallo Karl,
das mit der Umsatzsteuer abführen, fiel mir auch danach ein, wollte es dann ändern, aber da hast du schon geantwortet
Einen Bekannten, der in diesen Dingen fit ist habe ich nicht, kenne nur nen Notar der davon keine Ahnung hat und der Rest gibt es an den Steuerberater ab, die wissen auch nix.
Aber noch nen andere Frage fiel mir auf/ein:
Ich soll unter 3. die Voraussichtlichen Einkünfte angeben und zwar aus:
- Gewerbebetrieb
- selbsständige Arbeit
- nicht selbsständige Arbeit
Hauptberuflich bin ich Student, also ist das Webdesign meine "selbsständige Arbeit"? Oder doch der "Gewerbebetrieb"?
Nicht selbsständige Arbeit wäre dann z.B. mein VHS Kurs den ich anbiete.
Also ich verstehe den Unterschied von Gewerbe und selbsständige Arbeit nicht?
Tschüs
Oli
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20.06.2002, 21:19
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#4
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TP-Veteran
Registriert seit: May 2001
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Hallo Olli,
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind solche, die im wesentlichen aus einer sog. freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden.
§ 18 EStG definiert das in Auszügen so:
Zitat:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen
Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,*Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,*Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer*(vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter,
Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger*eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich*tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte*bedient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und igenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall ....
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Gewerbliche Tätigkeit wird in § 15 EStG definiert
Zitat:
(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus*gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen und aus*Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht*land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, ...
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Zitat:
Die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG ist gewerbesteuerpflichtig, während der Selbständige nach § 18 EStG keine Gewerbesteuer bezahlen muß.
Übt eine natürliche Person sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche Tätigkeit aus, so sind diese getrennt zu beurteilen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten kein Zusammenhang besteht. Besteht zwischen den Tätigkeiten jedoch ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang (gemischte Tätigkeit) kann die Annahme eines die gesamte Tätigkeit umfassenden Gewerbebetriebs geboten sein.
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Es ist aber daraufhin zu weisen, das die Tätigkeit eines WDers in der Regel keine freiberufliche Tätigkeit ist. Es sei denn, man hat eine entsprechende Beurteilung des zuständigen FA aufgrund eines Gutachtens. (Ich weiss: jetzt werden sich wieder einige melden die den Freiberuflerstatus haben - das ist aber wohl nicht die Regel. Die betreffenden haben diesen Status, so ich mich erinnere, aufgrund einer ursprünglich anderen freiberuflichen Tätigkeit.)
Zu diesem Thema habe ich vor einger Zeit mal hier was zu geschrieben. Dort findest Du auch was zur USt. allgemein und hier was zum Fragebogen vom FA.
MasterL
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