(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen
Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,*Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,*Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer*(vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter,
Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger*eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich*tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte*bedient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und igenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall ....