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Thema: 50% Wertminderung?

  1. #1
    TP-Supporter screamfine macht alles soweit korrekt
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    Post 50% Wertminderung?

    Hallo,

    angenommen ich kaufe über einen Onlineshop einen Artikel (z.Bsp. RAM/Speicher für einen Computer). (Privatkauf) Ich öffne diesen Artikel, da ich ihn in meinen Computer einbauen möchte und stelle dann fest, dass er leider nicht passt. Ich mache von meinem Widerrufsrecht Gebrauch und sende den Artikel in der Originalverpackung an den Händler zurück. (Zum Öffnen und Herausnehmen des Produkts musste ich ein Hersteller-Klebeband das zur Produktverpackung gehörte durchschneiden / durchtrennen). Angenommen der Onlineshop/Händler würde mir nun nur noch den 1/2 Kaufpreis zurückerstatten, aufgrund der beschädigten Verpackung bzw. des durchtrennten Klebebandes der Originalverpackung ... wäre das rechtlich in Ordnung oder gäbe es hierbei Grund zur Beanstandung? Ist 50% Kaufpreis-Einbehaltung für einen solchen Fall nicht zu viel?

    Vielen Dank für eure Hilfe und Tipps.

  2. #2
    TP-Specialist ThomasMo hilft, wo's geht ThomasMo hilft, wo's geht ThomasMo hilft, wo's geht
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    Dafür gibt es leider keine klare Regelung. Solange Du die Ware in einer Art prüfst, wie es auch im Laden möglich wäre, darf der Händler Dir den Betrag nicht kürzen. Das öffnen der Packung einhergehend mit der Zerstörung der Herstellerversiegelung geht aber wohl klar über diese Definition heraus.

  3. #3
    TP-Supporter screamfine macht alles soweit korrekt
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    Danke für den Beitrag. Und wo liegt denn die Obergrenze für Wertminderung und müsste mir der Händler nicht wenigstens die Versandkosten gutschreiben (der Wert des Produktes lag über 40 EUR)?

    PS. Ich habe jetzt woanderst gelesen, dass ich als Kunde die Ware selbstverständlich aufpacken darf, um sie zu prüfen. Und selbst wenn ich Wertersatz leisten müsste, wäre dieser auf einen angemessen Wert (in diesem Falle den Wert der Verpackung) zu beschränken. Der Betrag war um die 50 EUR und der Händler schreibt mir 25 EUR wieder gut ... das ist meiner laienhaften Meinung nach, nicht angemessen, was meint ihr?

  4. #4
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    Bei über 40 Euro hat in der Tat der VK die Rücksendekosten zu tragen.

    Habe gerade mal gesucht und das hier gefunden:

    Gemäß § 357 III BGB hat der Verbraucher bei Rücksendung Wertersatz für eine Verschlechterung zu leisten, die durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Die Tatsache somit, dass ein Verbraucher eine Sache ausgepackt hat und sie dadurch gegebenenfalls durch den Unternehmer nicht mehr zu verkaufen ist, fällt dem Verbraucher nicht zur Last.
    Somit müsste Dir eigentlich der komplette Betrag erstattet werden.

  5. #5
    TP-Supporter screamfine macht alles soweit korrekt
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    Genau. Danke für den tollen Auszug! Ich werde berichten, wie es weiter geht ;-)

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