Hallo zusammen,
wir beschäftigen uns gerade mit Verträgen zum Thema Webdesign. Wir nutzen dabe die Vorschläge von vertragstexte. de und passen sie auf unsere Anforderungen an.
In diesen Verträgen gibt es einen Paragraphen mit 2 Abschnitten, die wir in deren Zusammenhang nicht ganz verstehen:
Zitat:
(1) Sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte an der Web-Site werden vom Anbieter schon jetzt auf den Kunden übertragen. Der Kunde erwirbt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte indes erst, wenn der Anbieter dem Kunden die Web-Site auf einem Datenträger übergeben und der Kunde die gemäß § 6 geschuldete Vergütung vollständig an den Anbieter entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur Entrichtung der gemäß § 6 vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte beim Anbieter.
(2) An geeigneten Stellen werden in die Web-Site Hinweise auf die Urheberstellung des Anbieters aufgenommen. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung des Anbieters zu entfernen.
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Eigentlich schließen sich doch diese beiden Abschnitte gegenseitig aus. Wenn ich dem Kunden vorher bereits alle Urheberrechte übertrage, habe ich nach Abschluß des Auftrags doch gar keine Urheberstellung mehr. Oder verstehen wir das falsch?