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Thema: Urheberrechte in Verträgen

  1. #1
    TP-Insider daydreamer ist auf einem guten Weg Avatar von daydreamer
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    Urheberrechte in Verträgen

    Hallo zusammen,

    wir beschäftigen uns gerade mit Verträgen zum Thema Webdesign. Wir nutzen dabe die Vorschläge von vertragstexte. de und passen sie auf unsere Anforderungen an.
    In diesen Verträgen gibt es einen Paragraphen mit 2 Abschnitten, die wir in deren Zusammenhang nicht ganz verstehen:
    (1) Sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte an der Web-Site werden vom Anbieter schon jetzt auf den Kunden übertragen. Der Kunde erwirbt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte indes erst, wenn der Anbieter dem Kunden die Web-Site auf einem Datenträger übergeben und der Kunde die gemäß § 6 geschuldete Vergütung vollständig an den Anbieter entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur Entrichtung der gemäß § 6 vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte beim Anbieter.

    (2) An geeigneten Stellen werden in die Web-Site Hinweise auf die Urheberstellung des Anbieters aufgenommen. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung des Anbieters zu entfernen.
    Eigentlich schließen sich doch diese beiden Abschnitte gegenseitig aus. Wenn ich dem Kunden vorher bereits alle Urheberrechte übertrage, habe ich nach Abschluß des Auftrags doch gar keine Urheberstellung mehr. Oder verstehen wir das falsch?
    Daydreamer

  2. #2
    TP-Junior dogfood macht alles soweit korrekt
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    du bist und bleibst urheber, schließlich hast die die werke geschaffen. daher der hinweis auf der website (abs.2)

    was übergeben wird, sind die verwertungsrechte dieser urheberrechte (abs.1)

    ich könnte mir vorstellen, dass der unterschied zw. "urheber sein" und "verwertungsrechte" sich in zwei punkten auswirkt:

    - verwertungsrechte können eingeschränkt sein. d.h. dass dem kunden die verwertungsrechte ausdrücklich nur für das web übergeben werden. da du der urheber bleibst, müsste der kunde nochmals zahlen, falls er die werke auch im print benutzen will.

    - bei solchen dingern wie GEMA oder AG text. möglicherweise bekommt der urheber (und nicht der verwerter) den obulus für irgendwo aufgeführte/abgedruckte werke.

  3. #3
    TP-Insider daydreamer ist auf einem guten Weg Avatar von daydreamer
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    Könnte bitte MasterL hier nochmal drüberschauen?

    danke dogfood. Wenn man es so betrachtet, macht es auch Sinn. Aber ganz eindeutig scheint auch Dir das nicht zu sein.
    Es wäre mir recht, wenn MasterL nochmal drüberschauen könnte und einen Kommentar abgibt.
    Daydreamer

  4. #4
    TP-Special Mod TP-Sponsor Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Avatar von Thomas
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    Wink

    von wegen "Rechtliches" verschieb' ich das mal in den Traum_Start

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