(1) Sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte an der Web-Site werden vom Anbieter schon jetzt auf den Kunden übertragen. Der Kunde erwirbt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte indes erst, wenn der Anbieter dem Kunden die Web-Site auf einem Datenträger übergeben und der Kunde die gemäß § 6 geschuldete Vergütung vollständig an den Anbieter entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur Entrichtung der gemäß § 6 vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte beim Anbieter.
(2) An geeigneten Stellen werden in die Web-Site Hinweise auf die Urheberstellung des Anbieters aufgenommen. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung des Anbieters zu entfernen.