Hallo allerseits,

Ich habe gerade einen eBay-Shop eröffnet und wurde daher genötigt, mich mit PayPal auseinanderzusetzen.

Was die PayPal-Gebühren angeht, scheint eine allgemeine Verwirrung zu herrschen, wie diese zu verbuchen seien, sofern sie überhaupt verbucht werden können.

Ich habe zunächst einmal versucht, alle relevanten Fakten zusammenzutragen:

1. Gemäß den AGB von PayPal und eBay ist es "Anbietern nicht erlaubt, zusätzlich zum Verkaufspreis eBay-Gebühren, PayPal-Gebühren und/oder Provisionen auf Käufer umzulegen und von diesen einzufordern" (§9 Angebotsformate und allgemeine Regeln).

Eine derartige Vorschrift ist natürlich betriebswirtschaftlicher Nonsens und müsste eigentlich verboten sein, denn selbstverständlich muss ein gewerblicher Verkäufer die ihm entstandenen Kosten auf den Käufer umlegen, sonst wäre er kaum in der Lage, einen Gewinn zu erwirtschaften.

2. Die von PayPal erhobenen Gebühren werden offiziell dem Verkäufer in Rechnung gestellt, wobei aber gleichzetig nie eine Rechnung seitens PayPal erstellt wird und die Gebühren offenbar auch nicht der USt. unterliegen.

3. Bei der Zahlung via PayPal handelt es sich um eine Zahlungsmethode, vergleichbar z.B. mit der Zahlung per Nachnahme. Gemäß §270 Abs. 1 BGB " hat der Schuldner (das Geld) im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln". Soll heißen: Selbstverständlich hat der Käufer die Kosten der Geldübermittlung zu tragen, wenn er sich für eine bestimmte (kostenpflichtge) Zalungsmethode entscheidet, insbesondere dann, wenn er die Wahl zwischen verschiedenen Zahlungmethoden hat.

Genau genommen dürfte PayPal seine Gebühren also gar nicht dem Verkäufer (bzw. Empfänger) in Rechnung stellen, weil es ihn einerseits überhaupt nichts angeht und er andererseits auch gar keinen Einfluss darauf hat, welche Zahlungsmethode der Käufer wählt. Und warum soll der Verkäufer für einen Dienst bezahlen, den nicht er, sondern der Käufer in Anspruch genommen hat?

Daraus ergibt sich folgendes Problem:

Wenn der Verkäufer eine Ware für 100,- EUR anbietet und der Käufer diese Ware via PayPal bezahlt, dann erhält der Verkäufer von Paypal einen Betrag von 97,75 EUR gutgeschrieben.

Nun kann ich dem Käufer kaum eine Rechnung über 100,- EUR ausstellen, denn diesen Betrag habe ich ja niemals erhalten. Außerdem müsste ich ja dann die USt. auf 100,- EUR abführen, obwohl mein Umsatz nur 97,75 EUR beträgt und andererseits die 2,25 EUR an PayPal sowieso von der USt. befreit sind, und ich somit nicht einmal die Vorsteuer geltend machen könnte, obwohl ich ja die USt. dafür abführe.

Dem Käufer die PayPal-Gebühren gesondert in Rechnung zu stellen bzw. auf den Rechnungsbetrag aufzuschlagen, macht m.E. auch keinen Sinn, da dies einerseits durch die eBay-AGB untersagt ist und zum Ausschluss von eBay führen kann, und andererseits das Problem nicht wirklich löst, sondern im Gegenteil noch verstärkt: Der Effekt wäre nämlich ein höherer Rechnungsbetrag und somit auch ein höherer Umsatz, auf den wiederum mehr USt. zu zahlen wäre, inkl. der USt.-freien PayPal-gebühren, für einen Betrag, den man in dieser Höhe niemals erhalten hat.

Die einzig sinnvolle und m.E. auch steuerlich korrekte Lösung wäre demnach folgende:

Da der Käufer die 100,- EUR nicht direkt an mich, sondern an PayPal übermittelt, PayPal sich dann seinen Teil abzieht und mir den Restbetrag gutschreibt, welchen ich dann auf mein Geschäftskonto transferiere, habe ich de facto einen Umsatz von 97,75 EUR erzielt (Umsatz = der Betrag, der auf meinem Konto ankommt).

Der Käufer erhält demnach von mir eine Rechnung über genau 97,75 EUR, die sich aus dem Warenwert (100,- EUR) abzüglich der von ihm gezahlten Transaktionsgebühren (- 2,25 EUR) als eine Art "Gutschrift" zusammensetzt.

Vorteile:

1. Der Käufer zahlt nicht mehr, als im Angebot angegeben, nämlich genau 100,- EUR. Es liegt also kein Verstoß gegen die PayPal- bzw. eBay-AGB vor.

2. Was ich nicht eingenommen habe, brauche ich auch nicht zu versteuern, d.h. ich brauche die PayPal-Gebühren, die ich ja niemals vereinnahmt habe, auch nicht als Umsatz auszuweisen und muss somit auch keine USt. auf Beträge zahlen, die ich nie erhalten habe und die ohnehin von der USt. befreit sind.

3. Da die PayPal-Gebühren bereits vom Rechnungsbetrag abgezogen wurden, können bzw. brauchen sie auch nicht mehr als Ausgaben herangezogen werden, d.h. ich brauche mir auch keine Gedanken mehr darüber zu machen, wie ich diese zu verbuchen habe, ganz zu schweigen von der Frage, wie ich an einen FA-tauglichen Nachweis komme, da PayPal ja keine Rechnungen ausstellt.

Obwohl das aus meiner Sicht die einzig richtige, weil logische Verfahrensweise ist, bin ich mir nicht ganz sicher, ob es da nicht doch irgendwelche Probleme z.B. mit dem FA geben könnte und wäre daher für jegliche Stellungnahme dankbar.