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Thema: Gewinnverteilung Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  1. #1
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    Question Gewinnverteilung Gesellschaft bürgerlichen Rechts



    Meine Gattin, unser Sohn und ich wollen eine Grundstücksgesellschaft bürglichen Rechts gründen. Meine Gattin und und ich wollen Grundstücke einlegen (EUR 90.000/EUR 6.000). Der Sohne soll seine Arbeitskraft einbringen, also keine Geld- oder Sacheinlage.

    Die Gewinnverteilung haben wir uns wie folgt vorgestellt:

    Eltern: 3,5 % von EUR 96.000/Jahr als Gewinnvoraus. Restlicher Gewinn/Verlust soll dem Sohn zugerechnet werden.

    Ist das steuerrechtlich durchsetzbar? Schriftlicher Vertrag ist vorgesehen.

  2. #2
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    Denkt nicht unbedingt an die Dteuern, sondern an die Haftung (solidarisch, unbegrenzt), die lässt sich nämlich im Gegensatz zum Rest nicht mittels Vertrag eingrenzen. Und was soll die GbR machen? Grundstücksgeschäfte?

  3. #3
    WKM
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    Vielen Dank für den Hinweis. Aber aus steuerlichen Gründen - meine Frau und ich zahlen als Rentner zZ keine EkSteuern - ist die zu erwartende Verlustzuweisung auf den Sohn der einzige Grund für die GbR. Die Solidarhaftung steht aufgrund der Grundstücke nicht im Vordergrund.

    Wer kann hier aus der Erfahrung reden?

    Danke

  4. #4
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Wie wär's mit einem Steuerberater für solche "Steuersparmodelle"?
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  5. #5
    TP-Veteran LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von LimaX
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    Zitat Zitat von §722 BGB (2)
    Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
    Daraus ergibt sich für mich, dass die Gewinnverteilung zulässig ist, aber "im Zweifel" die 3,5% auch für den Verlust gelten.
    Ob die Zweifel vom Finanzamt oder vom Sohn kommen ... sei dahingestellt.

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