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Thema: Unterschied Gewährleistung und Widerruf

  1. #1
    TP-Senior Sternchen3 macht alles soweit korrekt
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    Unterschied Gewährleistung und Widerruf

    Hallo, ich stelle mir gerade die Frage warum man in AGB auch einen Abschnitt für die Gewährleistung benötigt, wo doch die Kunden sowieso die Möglichkeit haben, die Produkte zurückzusenden/zu widerrufen, wenn diese Mängel aufweisen und die Kunden das in der Regel auch tun?

    Bei einer Widerrufsmöglichkeit ist doch die Gewährleistung überflüssig oder? Gut, die Sache mit der Nacherfüllung. Aber die ist in meinem Fall nur bei manchen Leistungen möglich. Oder wie möchte man z.B. Druckfehler nacherfüllen? Dafür bekommt der Kunde ja dann durch den Widerruf das Geld zurück.

    Ist eine Gewährleistung im Onlinehandel zwingend erforderlich oder reicht die Möglichkeit des Widerrufs?

  2. #2
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    Zitat Zitat von Sternchen3 Beitrag anzeigen
    Ist eine Gewährleistung im Onlinehandel zwingend erforderlich oder reicht die Möglichkeit des Widerrufs?
    Das eine ist unabhängig vom anderen.

    Der Widerruf gilt für den Vertragsabschluss, die Gewährleistung bezieht sich auf das Produkt. Ich würde dringend raten, AGB nur in Zusammenarbeit mit einem Anwalt zu erstellen. Da sind zu viele potentielle Fallen drin, als dass ein juristischer Laie die alle umgehen könnte.

    copy

  3. #3
    TP-Senior Sternchen3 macht alles soweit korrekt
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    Unsere AGB stammen vom Anwalt und werden nur angepasst.

    Aber trotzdem verstehe ich es nicht:

    Ich bin selbst jahrleange Kundin bei Onlineshops. Wenn das Produkt einen Mangel aufweist, z.B. ein Knopf fehlt, schicke ich es einfach zurück. Damit mache ich doch vom Widerrufsrecht Gebrauch?

    Wozu also noch mal Gewährleistung in der dann z.B. steht das man Mängel innerhalb einer Woche melden muss, wenn man doch zwei Wochen Widerrufsrecht hat?

    Wie soll man sich als Kunde da auskennen?

  4. #4
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    Zitat Zitat von Sternchen3 Beitrag anzeigen
    Unsere AGB stammen vom Anwalt und werden nur angepasst.
    Es wäre besser, der Anwalt würde das machen. Weil:

    Aber trotzdem verstehe ich es nicht:

    Ich bin selbst jahrleange Kundin bei Onlineshops. Wenn das Produkt einen Mangel aufweist, z.B. ein Knopf fehlt, schicke ich es einfach zurück. Damit mache ich doch vom Widerrufsrecht Gebrauch?
    Also noch einmal:

    Das Widerrufsrecht bezieht sich auf den _Vertrag_.

    Es gibt deinen Kunden das Recht, sich bei bestimmten Vertragsarten von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen. Die Frist, innerhalb der dies geschehen kann, beträgt im Fernabsatzgeschäft im Normalfall zwei Wochen.

    Wozu also noch mal Gewährleistung in der dann z.B. steht das man Mängel innerhalb einer Woche melden muss, wenn man doch zwei Wochen Widerrufsrecht hat?
    Die Gewährleistung bezieht sich auf das _Produkt_. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung.

    Es handelt sich um völlig voneinander unabhängige Rechtsnormen.

    Wie soll man sich als Kunde da auskennen?
    Schlau machen.

    copy

  5. #5
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Zitat Zitat von Sternchen3 Beitrag anzeigen
    Ich bin selbst jahrleange Kundin bei Onlineshops. Wenn das Produkt einen Mangel aufweist, z.B. ein Knopf fehlt, schicke ich es einfach zurück. Damit mache ich doch vom Widerrufsrecht Gebrauch?

    Wozu also noch mal Gewährleistung in der dann z.B. steht das man Mängel innerhalb einer Woche melden muss, wenn man doch zwei Wochen Widerrufsrecht hat?
    Löse dich mal von dem Gedanken das nur ein Knopf fehlt... was machst du bei einem Produkt das nach 3 Monaten nicht mehr funktioniert?

    Und... eine Gewährleistungsklausel das man Mängel innerhalb einer Woche melden muss - sonst Pustekuchen, halte ich schlichtweg für rechtswidrig. Besonderheiten gelten allenfalls bei B2B-Geschäften.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  6. #6
    TP-Member petit macht alles soweit korrekt
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    Ich vermute mal, diese Klausel, dass man Mängel innerhalb einer Woche melden muss, ist durchaus korrekt, nur völlig aus dem Zusammenhang gerissen oder nur halbherzig zitiert.

    Ich kenne eine solche Klausel nur im Zusammenhang mit der Annahme von gelieferter Ware, da muss man OFFENSICHTLICHE (sofort sichtbare) Mängel wirklich innerhalb einer Woche melden, sonst kann man keinen Transportschaden mehr geltend machen. Anderenfalls wird vorausgesetzt, dass dieser Schaden NACH Anlieferung entstanden ist, also im Gewahrsam des Käufers bzw. Empfängers.

  7. #7
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Mag ja sein... aber eben nicht generell für alle Mängel während der Gewährleistungsfrist.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  8. #8
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    Zitat Zitat von petit Beitrag anzeigen
    Ich kenne eine solche Klausel nur im Zusammenhang mit der Annahme von gelieferter Ware, da muss man OFFENSICHTLICHE (sofort sichtbare) Mängel wirklich innerhalb einer Woche melden
    Und wenn man die Rechtsauffassung durchsucht (Beck), dann muss dies sogar sofort geschehen - und nicht erst nach einer Woche. Alles andere, ist Kulanz im kaufm. GV.
    Zitat Zitat von Medienmacher
    Realität 2.0 statt Xing & Co || Aufträge bekommt man im Internet, Kunden nicht!
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  9. #9
    TP-Senior Sternchen3 macht alles soweit korrekt
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    @dorintia

    Ich gebe dir ja recht, mit der Sache das irgendetwas nach 3 Monaten nicht mehr funktioniert und man dann von der Gewährleistung Gebrauch machen können sollte.

    Aber wir verkaufen hier lediglich Hochzeitksarten, teilweise in Verbindung m. Dienstleistungen wie Etikettendruck- , Falt- u. Versendungsservice. Also Artikel ohne technischen Hintergrund.

    Ich bin der Auffassung wenn ein Kunde seine Karten in der Hand hält, sieht er ja sofort wie sie aussehen oder bei den Dienstleistungen ob sie z.B. korrekt gefaltet worden sind oder die Etiketten richtig bedruckt wurden, die Karte bei den Gästen angekommen sind, der Druck auf der Karte stimmt etc. Da ändert sich ja auch nach ein paar Tagen, Wochen od. Monaten nichts daran, seidenn der Kunden hat die Karten dann selbst verknickt etc.

    Also dürfte eine Woche doch ausreichend sein, oder was spricht dagegen?

  10. #10
    TP-Veteran Guin ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Guin ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Guin ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Guin ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Guin ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von Guin
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    Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Frist darf man nicht eigenständig generell verkürzen oder verweigern. Ob eine Gewährleistung auch für Karten gilt, weiss ich nicht. Warum aber nicht? Es wird nur kaum ein Kunde die Gewährleistung in Anspruch nehmen. Spätestens wenn die Karte beschrieben wurde, ist die Gewährleistung stark eingeschränkt.

    Aber, auch bei technischen Geräten könnte man argumentieren, dass diese beim Kauf funktioniert haben und man sie im Laden anschauen konnte. Trotzdem kann das Gerät nach 2 Monaten ausfallen. Bei Postkarten kann nach 8 Wochen beispielsweise sich das Motiv von der Karte lösen, da zu wenig Leim verwendet wurde.
    Gruss Guin
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  11. #11
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    Es gibt immer so Produkte wo man sich denkt "brauch ich nicht" "bei mir doch nicht" etc. ... aber Gesetz ist Gesetz.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

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