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Thema: Jugendschutz

  1. #1
    TP-Member Darkness88 macht alles soweit korrekt
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    Jugendschutz

    Hallo Leute, ich plane ne kleine Party unter Freunden d.h. nichts öffentliches.
    Meine Frage an euch wäre jetzt, ein Kummpel will seine sehr junge Freundin mitbringen, sie ist 15 Jahre alt.
    Was ich jetzt wissen wollte, zählt sie auch schon unter das Jugenschutzgesetz und darf bei NICHT öffentlichen Veranstaltungen wie meiner solange bleiben wie sie will. Solange ein Erwachsener dabei ist wie z.b. mit einer Unterschrift der Eltern?
    Klar Alkohol darf die keinen bekommen, aber wo ich mir nicht sicher bin ist: ob sie nur bis 12 mit begleitung auf die Party darf oder so lange wie sie will.

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  2. #2
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    Zitat Zitat von Darkness88 Beitrag anzeigen
    Hallo Leute, ich plane ne kleine Party unter Freunden d.h. nichts öffentliches.
    Die Fragen hier werden auch immer abseitiger. Kann man da nicht erst mal googeln?

    http://de.wikipedia.org/wiki/Jugends...z_(Deutschland)

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  3. #3
    TP-Member Darkness88 macht alles soweit korrekt
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    meine Frage hat sich ja speziell auf die unter 16 jährigen bezogen und bei google oder wikipedia habe ich z.b. nur das gefunden:

    Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

    aber was ist denn mit denen unter 16 Jahren, davon steht da nichts.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Darkness88 Beitrag anzeigen

    aber was ist denn mit denen unter 16 Jahren, davon steht da nichts.
    Meine Güte, wenn du wirklich gelesen hast, was da steht, dann wüsstest du, dass deine Privatparty überhaupt nicht von dem Gesetz betroffen ist, das Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit schützen soll ...

    Im Übrigen steht das sehr wohl etwas über Jugendliche unter 16, direkt im nächsten Satz:

    "Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden."

    Aber wie gesagt, deine Privatparty ist nicht öffentlich.

    Wenn allerdings irgendwann die Polizei kommt, weil den Nachbarn der Krach zu viel wird und die 15-jährige rauchend und besoffen durch die Gegend torkelt, bekommt ihr trotzdem Ärger ...

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  5. #5
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    Auch der Konsum von Alkohl ist Jugendlichen ausserhalb der Öffentlichkeit erstmal grundsätzlich nicht verboten. In dem Fall mit der Polizei könnte aber plötzlich sowas wie (fahrlässige) Körperverletzung im Raume stehen, wenn die minderjährige Person von ihrem Vollrausch einen Schaden erleidet.
    Je größer der Deppenfaktor, desto gigantischer das Bescheidwissergefühl
    -Dieter Nuhr

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