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Thema: Einkommensteuer Anlage Kind

  1. #1
    TP-Newbie tyler33 macht alles soweit korrekt
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    Question Einkommensteuer Anlage Kind

    Hallo,

    ich habe eine Frage zur Einkommensteuererklärung Anlage Kind.

    Ich muß die Einkommensteuer für 2006 / 2007 und 2008 abgeben.

    Ich bin seit 1999 geschieden und meine Tochter lebt bei meiner EX-Frau die auch das Kindergeld für die Tochter bezieht.
    Ich habe 0,5 Kind auf meiner Lohnsteuerkarte.

    Muß ich überhaupt die Anlage Kind abgeben???

    Was fülle ich beim Kindergeld aus? 924 € ?

    Ich wäre froh für eine schnelle unterstützung von Euch.

    Liebe Grüße
    Karsten

  2. #2
    TP-Supporter eugenie ist auf einem guten Weg
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    seit 1999 noch keine ESt-Erklärung gemacht?

    Auf jeden Fall Anlage KIND / erh. Kindergeld 924,-- und einfach alles ausfüllen, was die Anlage verlangt!

    E.

  3. #3
    TP-Newbie tyler33 macht alles soweit korrekt
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    Hallo Eugenie,

    ich habe 2000 eingereicht für 1999 und da auch mit Anlage Kind abgegeben (keine Zusammenveranlagung!).
    Sie hatte zwar geklagt, aber verloren!

    Die darauffolgenden Jahre jedoch immer "ohne" Anlage Kind.

    Jetzt hat mir jemand gesagt, das hätte ich immer mit abgeben müssen!... ist das richtig?

    Die letzte Est-Erklärung habe ich 2006 (für 2005) eingereicht!

    gruß

    Karsten
    Geändert von tyler33 (18.03.2009 um 09:20 Uhr)

  4. #4
    TP-Supporter eugenie ist auf einem guten Weg
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    407
    das Kind bleibt immer Ihr Kind, auch nach einer Scheidung! Daher müssen Sie immer die Anlage KIND abgeben, dadurch sparen Sie allerdings nur etwas am Soli und ggf. an der Kirchensteuer!
    Es wundert, dass das FA nicht nachgefragt hat, warum das Kind nicht mehr angegeben wurde!

    Aber jetzt immer mit Anlage Kind - und warum Ihre Frau dagegen geklagt haben soll, ist mir auch unklar!

    E.

  5. #5
    TP-Junior Lena69 macht alles soweit korrekt
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    Steuererklärung Anlage Kind

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Einkommensteuererklärung Anlage Kind.

    Mein Sohn ist 20 Jahre alt und macht seit Januar 2009 Ausbildung zum Fachinformatiker. Er bezog regelmäßig Ausbildungsvergütungen von den 01.01.-31.12.2009. Von der Vergütung wurde jedoch nie eine Lohnsteuer abgezogen. Er hat aber Ausgaben, die zu den Werbungskosten zählen. Diese hängen mit den Ausbildungskosten zusammen. Er wohnt auch in unserem Haus. In diesem Zusammenhang habe ich eine Frage: Wie kann ich die Werbungskosten meines Sohnes geltend machen? 1. Kann ich die Werbungskosten in das Vorjahr verlagern ( Verlustrücktrag nach § 10 d EStG) und mache die Fortbildungskosten in > Zeile 52 der Anlage N geltend oder... 2. In der Anlage N meines Mann in > Zeile 52 als weitere Werbungskosten.

    gruß Lena
    Geändert von Lena69 (06.04.2010 um 12:27 Uhr)

  6. #6
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Zitat Zitat von Lena69 Beitrag anzeigen
    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Einkommensteuererklärung Anlage Kind.

    Mein Sohn ist 20 Jahre alt und macht seit Januar 2009 Ausbildung zum Fachinformatiker. Er bezog regelmäßig Ausbildungsvergütungen von den 01.01.-31.12.2009. Von der Vergütung wurde jedoch nie eine Lohnsteuer abgezogen. Er hat aber Ausgaben, die zu den Werbungskosten zählen. Diese hängen mit den Ausbildungskosten zusammen. Er wohnt auch in unserem Haus. In diesem Zusammenhang habe ich eine Frage: Wie kann ich die Werbungskosten meines Sohnes geltend machen? 1. Kann ich die Werbungskosten in das Vorjahr verlagern ( Verlustrücktrag nach § 10 d EStG) und mache die Fortbildungskosten in > Zeile 52 der Anlage N geltend oder... 2. In der Anlage N meines Mann in > Zeile 52 als weitere Werbungskosten.

    gruß Lena
    Die Werbungskosten ihres Kindes können Sie nicht geltend machen!
    Das einzige, was ihr Kind machen kann ist, sämtliche Werbungskosten zu sammeln und auch steuerlich geltend zu machen.

    Sofern ihr Kind dann aus dem Arbeitsverhältnis negative Einkünfte hat, (sprich Werbungskosten sind höher als die Einnahmen), werden diese als Verlustvortrag festgestellt und können in den Folgejahren, wo dann evtl. Lohnsteuer auch anfällt, verrechnet (aber nur von ihrem Kind) werden. Die bringt ihrem Kind evlt. einen Steuervorteil.

    Besonders wichtig ist die Angabe der Werbungskosten ihres Kindes wg. der Überschreitung der Kindergeld/Kinderfreibetrag-schädlichen Einkunftsgrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)

    Edit: Sorry, wurde ja bereits von Sven beantwortet!
    Gruss

    "Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
    "Pecunia non olet"
    "Niveau ist keine Tagescreme!"



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