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Thema: Verpflegungspauschalbeträge für Selbständige

  1. #1
    TP-Member Jenny2009 macht alles soweit korrekt
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    Verpflegungspauschalbeträge für Selbständige

    Ich bin selbständig tätig und bin auch daher länger beruflich unterwegs. Also meine Abwesenheit täglich beträgt mindestens 9 Stunden.

    Ein Beispiel:

    Montag - Donnerstag fahre ich von zu hause rauss zur Einsatzstelle um 10 Uhr /10:30 Uhr und bin erst frühestens wieder um 20 Uhr/21 Uhr zurück.

    Freitags fahre ich um 10 Uhr raus und bin erst am Sonntag 10 Uhr zurück. Übernachten tue ich bei Familienangehörigen dort.

    Wie trifft die Verpflegungspauschale für mich zu?

    Bei einer Abwesenheit von der Wohnung und dem Mittelpunkt der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit sind folgende Beträge als Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen: Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24 Euro, bei 14 bis 24 Stunden, 12 Euro und weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden können noch 6 Euro angesetzt werden.

  2. #2
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Wo ist denn der Mittelpunkt deiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit?
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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  3. #3
    TP-Member Jenny2009 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von MaWeSol Beitrag anzeigen
    Wo ist denn der Mittelpunkt deiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit?
    das war auch dieser Satz, den ich nicht so ganz verstanden habe.

    also ich fahre von zu hause los ca. 50 km oder 1 Stunden, bin dann 9 Stunden am Arbeitsplatz und fahren dann 1 Stunde wieder zurück.

    am Freitag früh fahre ich 50 km zur ersten Einsatzstelle, bin dort dann 9 Stunden, incl. Pausen am Arbeiten und fahre anschl. wieder 1-2 Stunden und bin an nächsten Arbeitsplatz.

    habe mehrere Einsatzstellen mit verschiedenen Entfernungen.

  4. #4
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Was für einer Servicetätigkeit gehst du denn nach? Fährst du immer wieder zu anderen Kunden?

    Sind die Arbeitsstellen denn jede Woche an den gleichen Orten oder wechseln die auch?
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  5. #5
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    Zitat Zitat von MaWeSol Beitrag anzeigen
    Was für einer Servicetätigkeit gehst du denn nach? Fährst du immer wieder zu anderen Kunden?

    Sind die Arbeitsstellen denn jede Woche an den gleichen Orten oder wechseln die auch?
    ich habe immer 1-3 Arbeitsstellen und die sind auch immer gleich.

  6. #6
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Also wenn du drei Arbeitsstellen hast, die immer gleich bleiben, dann wirst du m.E. keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen können.

    Diese drei Orte sind dann der Mittelpunkt deiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit.
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  7. #7
    TP-Member Jenny2009 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von MaWeSol Beitrag anzeigen
    Also wenn du drei Arbeitsstellen hast, die immer gleich bleiben, dann wirst du m.E. keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen können.

    Diese drei Orte sind dann der Mittelpunkt deiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit.
    Was halten Sie hiervon, da ich ja mehrere Betriebstätten habe?

    Und wo haben Selbstständige nun ihre Betriebsstätte?

    Die Betriebsstätte ist immer dort, wo Selbstständige den Mittelpunkt ihrer Arbeit haben. Das ist in aller Regel der eigene Betrieb, das eigene Büro, das eigene Atelier – egal ob es sich in der eigenen Wohnung oder anderswo befindet. Diese Regel gilt so lange, wie Selbstständige dort überwiegend arbeiten oder von dort zu wechselnden Kunden oder Arbeitsstätten fahren.

    Nur wer ständig in den Räumen ein und desselben Kunden arbeitet, wer z.B. als selbstständiger Musiklehrer immer an derselben Musikschule unterrichtet, hat nach Auffassung der Finanzämter seine Betriebsstätte dort und darf für die Fahrten von der Wohnung dorthin nur die niedrigere Entfernungspauschale ansetzen und auch keinen Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Nimmt er jedoch einen Job an einer zweiten Musikschule an oder gibt er zu Hause zusätzlich Privatunterricht, ist seine Betriebsstätte wieder in seiner Wohnung.
    Geändert von Jenny2009 (13.04.2009 um 20:34 Uhr)

  8. #8
    TP-Member Jenny2009 macht alles soweit korrekt
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    Können Sie hierzu noch etwas schreiben? Vielleich trifft das auf mich doch noch zu, da ich mehr als nur eine Betriebsstätte habe. Zur Zeit habe ich drei Einsatzstellen.

    Nur wer ständig in den Räumen ein und desselben Kunden arbeitet, wer z.B. als selbstständiger Musiklehrer immer an derselben Musikschule unterrichtet, hat nach Auffassung der Finanzämter seine Betriebsstätte dort und darf für die Fahrten von der Wohnung dorthin nur die niedrigere Entfernungspauschale ansetzen und auch keinen Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Nimmt er jedoch einen Job an einer zweiten Musikschule an oder gibt er zu Hause zusätzlich Privatunterricht, ist seine Betriebsstätte wieder in seiner Wohnung.

  9. #9
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    m.E. kann ein selbstständiger auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben... werd morgen mal schaun ob ich hierzu noch was in der Fachliteratur finde...

    In der Praxis hatte ich schon den Fall bei einem EDV-Supporter. Dieser war jede Woche regelmäßig bei drei Kunden. Hier hat das FA diese drei Kunden als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen... lediglich die Fahrten zu seinen restlichen, wechselnden Kunden wurden für die Verpflegungsmehraufwendungen, etc. angerechnet.
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  10. #10
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    In der Praxis hatte ich schon den Fall bei einem EDV-Supporter. Dieser war jede Woche regelmäßig bei drei Kunden. Hier hat das FA diese drei Kunden als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen... lediglich die Fahrten zu seinen restlichen, wechselnden Kunden wurden für die Verpflegungsmehraufwendungen, etc. angerechnet.
    so ist es ja auch richtig.

    Nimmt er jedoch einen Job an einer zweiten Musikschule an oder gibt er zu Hause zusätzlich Privatunterricht, ist seine Betriebsstätte wieder in seiner Wohnung.
    nein, dann kommen neue Betriebsstätten hinzu, die regelmäßig aufgesucht werden.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  11. #11
    TP-Member Jenny2009 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    so ist es ja auch richtig.


    nein, dann kommen neue Betriebsstätten hinzu, die regelmäßig aufgesucht werden.

    Gruß
    Sven
    Vielen Dank für die Info.

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