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Thema: Bestellung weicht von Angebotstext ab, was gilt?

  1. #1
    TP-Junior Wurzelseliger macht alles soweit korrekt
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    Bestellung weicht von Angebotstext ab, was gilt?

    Hallo allerseits,

    ein Kunde von mir schreibt zum einem Angebot für eine SW-Entwicklung unter dem Betreff "Auftrag":
    [...]. Wir nehmen Ihr Angebot vom 20.3. an und beaufragen gemäß Ihrem Angebot: [...]
    Liefertermin ist KW 20.
    Wir erkennen ihre Zahlungsbedingungen (14 Tage nach Übergabe/Abnahme) an und bitten um eine Auftragsbestätigung.
    In meinem Angebot hatte ich jedoch als frühesten Liefertermin KW 21 angegeben und die Zahlung 14 Tage nach Übergabe erbeten - von einer Abnahme war nirgendwo die Rede.

    Wie sieht das rechtlich aus - wenn ich die Bestellung bestätige, akzepiere ich dann diese Änderungen?
    Und kommt denn überhaupt ein Vertrag zustande, wenn ich den Auftrag zwar bestätige, bzgl. der Details aber wieder auf mein Angebot verweise? Müsste der Auftraggeber das dann nochmal bestätigen?

    Eigentlich will ich da keine Diskussionen provozieren, bin aber etwas genervt (hmm, fast schon verärgert ), dass manche Leute es einfach nicht gut sein lassen können....

    Viele Grüße, Johannes

  2. #2
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    Eine Abnahme ist rein rechtlich bei einem Software-Werkvertrag immer notwendig. Sofern Du bilanzierst darfst Du einen Werkvertrag erst dann gewinnwirksam einbuchen und die Rechnung stellen, wenn Du eine Abnahme hast. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme beginnt auch die Gewährleistungsfrist, alleine deswegen solltest Du darauf achten, diese möglichst schnell zu bekommen.

    Bzgl. der Lieferfrist kommt der Vertrag erst dann zu stande, wenn Ihr beide ein Schreiben mit dem gleichen Liefertermin unterschreibt.
    Geändert von ThomasMo (25.04.2009 um 15:09 Uhr)

  3. #3
    TP-Junior Wurzelseliger macht alles soweit korrekt
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    Vielen Dank für Deine Antwort - interessant!

    Bist Du dir bei der verpflichtenden Abnahme sicher bzw. kannst Du mich da auf die entsprechenden Paragraphen verweisen?

    Ich hätte so gedacht:
    Ich biete einen Leistungsumfang an und liefere diesen. Entspricht meine Lieferung nicht dem Angebot, hat der Kunde das Recht die Gewährleistungsansprüche aus § 634 BGB durchzuexerzieren...

    Viele Grüße, Johannes

  4. #4
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    Zitat Zitat von Wurzelseliger Beitrag anzeigen
    Vielen Dank für Deine Antwort - interessant!

    Bist Du dir bei der verpflichtenden Abnahme sicher bzw. kannst Du mich da auf die entsprechenden Paragraphen verweisen?
    http://de.wikipedia.org/wiki/Abnahme...kvertragsrecht

    Ich biete einen Leistungsumfang an und liefere diesen. Entspricht meine Lieferung nicht dem Angebot, hat der Kunde das Recht die Gewährleistungsansprüche aus § 634 BGB durchzuexerzieren...
    Der Gewährleistungsanspruch beginnt erst dann, wenn der Kunde überhaupt mal eine Lieferung als solche anerkannt hat.

  5. #5
    TP-Junior Wurzelseliger macht alles soweit korrekt
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    Schon wieder was gelernt, vielen Dank!!!

    Die "körperliche Hinnahme des Werkes" macht bei Software wohl meist keinen Sinn...
    D.h. ich sollte in Zukunft unbedingt Art und vor allem Frist für die Abnahme in meine Angebote mit aufnehmen... 14 Tage Zahlungsziel wird man kaum also solche interpretieren können.

  6. #6
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    Das mit einer Frist für eine Abnahme ist so eine Sache. Du kannst eine Abname ja nicht erzwingen, wenn es gravierende Mängel gibt. Kleinere Sachen, welche die Funktion nicht beeinträchtigen, sind idR allerdings nicht abnahmeverhindernd. Solche werden dann im Abnahmeformular festgehalten und Du musst dem Kunden einen Termin nennen, bis zu welchem diese behoben werden.

  7. #7
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    Unabhängig von Abnahme und sowas...

    Wenn du eine Bestellung bekommst und diese annimmst, ist dieses das letzte Vertragswerk.
    Grundsätzlich musst du die Bestellung ja nicht annehmen!

    Wenn in der Bestellung Bezug auf dein Angebot genommen wird, ist das schonmal gut. Bei widersprüchlichen Aussagen sollte jedoch das neuere Höherwertig sein (in dem Fall die Bestellung).
    Ich würde dir raten die Bestellungsbestätugung mit den entsprechenden Korrekturen zu versehen.

    Und zu diesem Werkvertragskram... interessant für Software, da der Artikel von WP ja hauptsächlich sich auf Bau bezieht. Und auch hier kann man (nicht selten) eine bauabschnittsgerechte Bezahlung finden. (1/3 mit Auftrag... 1/3 irgendwann und 1/3 mit Abnahme).
    Und so würde ich es auch wenn mit den Kunden verhandeln. Grad bei grösseren Projekten, müsstest du ja sonst voll in Vorleistung gehen und dem Kunden den Betrag mit Zins in Rechnung stellen. Also lieber eine aufwandsgerechte Bezahlung verhandeln.
    the0bone

    Wissen ist Macht, nichts Wissen macht nichts! Doch auch auch wenn man es nicht besser weiss, sollte man beim Erstellen einer Webseite auf Frames und Tabellen verzichten.

  8. #8
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    Anzahlungen etc. sind natürlich auch ohne vorhandene Abnahme möglich, das ist richtig. Allerdings kann der Kunde diese rein rechtlich zurückverlangen, solange das Werk nicht abgenommen ist.

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