Die Verjährung beginnt mit dem ablauf des 31.12. des Jahres, in dem die Forderung entstand.
Demnach ist die Forderung nicht verjährt. (01.01.2010 wäre es so weit).
viele Grüße
Tom
Guten Tag !
Ich habe folgende Frage.
Ich bekam am. 02.02.06 ein Forderungsschreiben eines Anwaltes.
Ich bezahlte den Bterag von 140,- EUR nicht.
Nun bekam ich erneut nach 3 Jahren Post von diesem Anwalt, mit dem Hinweis, daß der Gläubiger einen Mahnbescheid erlassen will.
Müßte die Forderung nicht schon verjährt sein ?
Vielen Dank !
Steve R.
Die Verjährung beginnt mit dem ablauf des 31.12. des Jahres, in dem die Forderung entstand.
Demnach ist die Forderung nicht verjährt. (01.01.2010 wäre es so weit).
viele Grüße
Tom
"Ich darf das!"
Der Mensch hat drei Wege, klug zu handeln. Erstens durch Nachdenken: Das ist der edelste. Zweitens durch Nachahmen: Das ist der leichteste. Drittens durch Erfahrung: Das ist der bitterste. (Konfuzius)
Wieso? Verjährungsfristen können 1,2,3,4 oder auch 5 Jahre betragen. Oder noch wesentlich länger sein. Nehmen wir mal an, es handele sich um eine regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB: Dann hätte die Verjährungsfrist erst am 31.12.2006 begonnen. Plus 3 Jahre = 31.12.2009. Und mit dem Mahnbescheid wird die Verjährung unterbrochen.
Lass' die Verjährung bzw. die Forderung von einem Anwalt prüfen!
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