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Thema: Auftraggeber bei Auftragserteilung minderjährig hat aber "gelogen"

  1. #1
    TP-Senior bobelle macht alles soweit korrekt
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    Exclamation Auftraggeber bei Auftragserteilung minderjährig hat aber "gelogen"

    Hallo,

    nehmen wir an, dass man sich mit einem potenziellen Kunden trifft, der einen für eine Dienstleistung engagieren will. Dieser Kunde erwähnt beim Smalltalk, dass er 20 Jahre alt ist. Der Dienstleister geht natürlich davon aus, dass das stimmt und verlangt natürlich auch nicht die Vorlage des Persos um das Alter zu bestätigen.

    In der E-Mailkommunikation (Signatur) und auf der Website im Impressum verwendet der Auftraggeber zusätzlich zu seinem Firmennamen den Zusatz "GmbH". Auch die Rechnung sollen auf die GmbH ausgestellt werden.

    Nun erteilt der minderjährige (17 Jahre alte) Auftraggeber einen Auftrag und zahlt die erste Abschlagsrechnung. Daraufhin werden weitere kleinere Aufträge verteilt und abgeschlossen. Die weiteren Rechnung zahlt der Auftraggeber aber nicht mehr und gerät in Verzug.

    Nachdem der Dienstleister mit Inkasse droht, bitte der Aufftraggeber um eine Ratenzahlungsvereinbarung. Dieser Bitte stimmt der Dienstleister zu. Alles wird schriftlich festgehalten. Die Vereinbarung sieht vor, dass wenn der Auftraggeber mit einer Rate in Verzug gerät der Gesamte vertrag sofort zu Zahlung fällig wird. Auf der Vereinbarung gibt der Auftraggeber wissen handschriftlich ein falsches Geburtsdatum ein. Der Dienstleister weiß auch zu diesem Zeitpunkt nicht, dass der Auftraggeber möglicher Weise minderjähring ist.

    Die ersten Raten treffen auch ein. Als Verwendungsweck wird "Rate X von XYZ €" angegeben. Somit wird der geschuldete Betrag auch in der Überweisung bestätigt.

    Nun gerät der Auftraggeber auch mit den Ratenzahlungen in Verzug. Der Dienstleister mahnt dies an und gibt dem Auftraggeber noch einmal die Chance die Rate nachzuzahlen bevor er den gesamten Betrag einfordern will.

    Allerdings reagiert der Auftraggeber nicht mehr auf E-Mails, Anrufe und SMS und ist sonst nicht erreichbar.

    Nach Recherchen findet der Dienstleister Verwandte, genauer gesagt die Eltern, des Auftraggebers. Diese unterrichten den Dienstleister, dass ihr Sohn doch erst seit gut einem Monat vorjährig ist.

    Auf die Frage ob sie von den geschäftlichen Tätigkeiten ihres Sohnes wussten, sagen die Eltern, dass sie wussten, dass ihr Sohn etwas ausprobiert hätte, die aber nicht geklappt hat und er es eingestellt habe.


    Nun die Fragen:

    1) Besteht eine Straftat in der Tatsache, dass der Auftraggeber den Dienstleister bereits mündlich bewusst über sein Alter getäuscht hat?

    2) Besteht eine Straftat darin, dass der Auftraggeber auf der Ratenzahlungsvereinbarung bewusst ein falsches Geburtsdatum eingetragen hat?

    3) Besteht eine Straftat darin, dass der Auftraggeber vorgegeben hat der Geschäftsführer einer GmbH zu sein, die es aber gar nicht gibt.

    4) Hat der Auftraggeber eine Straftat begangen in dem er mehrfahr "schwarz" Umsatz generiert hat ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben

    5) Besteht die Haftungspflicht seitens der Eltern für die Rechnung aufzukommen, dasdie offensichtlich wussten was ihr Sohn macht und ihm nicht verboten haben, dies also erlaubt haben.

    6) Falls 5) zutrifft: wie kann der Dienstleister dies beweisen? Würde ein persönliches Gespräch unter Anwesenheit von Zeugen ausreichen, in welchem die Eltern angeben gewusst zu haben was ihr Sohn da so treibt. Würde sie dies in die Haftung nehmen und somit, unabhängig von evtl. begangener Straftaten wegen Betrugs seitens des Sohnes, verantwortlich für die Zahlung der offenen Rechnung verpflichten?


    Danke im Voraus für eure Hilfe.

  2. #2
    TP-Insider fitheach hilft, wo's geht fitheach hilft, wo's geht Avatar von fitheach
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    1 ja
    2 ja aber Nachtat
    3 ja
    4 vielleicht
    5 grds nein, vielleicht aber Genehmigung des unwirksamen Rechtsgeschäftes
    6 wenn Zeuge tauglich und glaubwürdig ja; Haftung der Eltern eher nein

    So... sinnvoll ist hier nur, dass du zeitnah zum RA rennst.

    Ist dein Auftraggeber überhaupt solvent?

    Um wieviel geht es denn?

  3. #3
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    Zu 4) An sich ja, aber in der Praxis vermutlich zu vernachlässigen. Sofern er weniger als 17.500 Euro Umsatz und weniger als 7.6xx Euro Gewinn gemacht hat liegt an sich ja auch keine Steuerhinterziehung vor. Klar hätte er es trotzdem deklarieren müssen, aber wenn er wirklich bei kleinen Beträgen geblieben ist würde das Verfahren im Zweifelsfall vermutlich eingestellt werden.

    Haftung der Eltern - wohl kaum, da diese keine Kentnis von den Geschäften mit Dir hatten und diese nicht explizit geduldet haben.

    Zum Geburtsdatum: Nun ja, da hat er gelogen, aber hast Du Dir einen Ausweis zeigen lassen? Wenn nicht: Vergiss' es. Ist eine Lüge, aber nichts das Dir etwas bringt.

    Und was die GmbH in der Mail angeht: Was stand da alles dabei? nur GmbH oder auch erfundene Daten für alle anderen Pflichtangaben? Wenn nur ersteres sehe ich auch da keine Chance.

  4. #4
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    Zitat Zitat von ThomasMo Beitrag anzeigen
    Zum Geburtsdatum: Nun ja, da hat er gelogen, aber hast Du Dir einen Ausweis zeigen lassen? Wenn nicht: Vergiss' es. Ist eine Lüge, aber nichts das Dir etwas bringt.
    wieso?

    Und was die GmbH in der Mail angeht: Was stand da alles dabei? nur GmbH oder auch erfundene Daten für alle anderen Pflichtangaben? Wenn nur ersteres sehe ich auch da keine Chance.[/QUOTE]

    wieso?

  5. #5
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    Zitat Zitat von fitheach Beitrag anzeigen
    wieso?
    Da der Anwalt der Gegenseite dann argumentieren wird, dass er wegen des jugendlichen Aussehens seines Mandaten ja hätte skeptisch sein müssen und sich den Ausweis hätte zeigen lassen müssen und er deswegen selbst schuld ist.

    wieso?
    Da auch hier der Anwalt der Gegenseite leicht argumentieren kann, dass eine offensichtlich unvollständige Angabe bei einem erfahrenen Geschäftsmann Skepis hätte hervorrufen müssen und er schon alleine deswegen hätte näher nachfragen müssen und so die offensichtliche Lüge schnell hätte enttarnen können.

    Will sagen: Je offensichtlicher das alles war, desto weniger Chancen stehen, das Geld zu bekommen.

  6. #6
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    Der Erfolg eines Betruges hängt von der mangelnden Skepsis des Opfers ab, aber nicht die Strafbarkeit!

    Das Opfer manchmal schreiend dämlich sind, hat einen Strafrichter bisher nur im Strafmaß interessiert.

    Daher würde es bei einem Betrug bleiben.

    Und wenn jemand auf Mitverschulden plädiert, weil man ihn in seinem eigenen vorsätzlichen Handeln nicht aufgehalten hat, ist schon etwas pervers. Das BGB gibt es jedenfalls nicht her.

  7. #7
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    In dem Fall liegt der Fall leider noch ein Bischen anders, da der Betrüger ja unter 18 ist und allgemein bekannt ist, dass er damit nich voll geschäftstüchtig ist.

  8. #8
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    Zitat Zitat von ThomasMo Beitrag anzeigen
    In dem Fall liegt der Fall leider noch ein Bischen anders, da der Betrüger ja unter 18 ist und allgemein bekannt ist, dass er damit nich voll geschäftstüchtig ist.
    Aber er ist strafmündig.

  9. #9
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    warum liegt dieser Fall anders?

    Und was hat es damit zu tun, dass der Betrüger unter 18 J. ist?

  10. #10
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    Aber auch nur nach Jugenstrafrecht.

    Als Gewerbetreibender muss einem klar sein, dass Geschäfte mit minderjährigen angefochten werden können. Und wenn der Anwalt glaubhaft darstellen kann, dass offensichtlich hätte sein müssen, dass der Betrüger noch nicht geschäftsfähig ist hat sich die Sache vor Gericht ggf. schnell erledigt und was bleibt ist nicht mehr als die Rechnung für die Prozesskosten. Muss natürlich nicht, aber ich sehe hier eine relativ große Gefahr, dass bobelle vor Gericht leer ausgeht.

  11. #11
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    Zitat Zitat von ThomasMo Beitrag anzeigen
    Aber auch nur nach Jugenstrafrecht.
    Auch nach Jugendstrafrecht ist Betrug verboten.

    Und wenn er sich auf der Website im Impressum hinter der Bezeichnung "GmbH" versteckt und wissentlich falsche Altersangaben macht, ist es naheliegend ihm eine betrügerische Absicht zu unterstellen. Da er nun seit einigen Monaten auch über 18 ist, würde ich mal vermuten dass sein Aussehen nicht direkt auf unter 18 schließen lies.

    Desweiteren ist er mit über 16 sehr wohl geschäftsfähig, wenn auch eingeschränkt. Da er aber mit einer gewissen "kriminellen" Energie sein tatsächliches Alter verschleiert hat und sich so das Zustandekommen der Geschäfte erschlichen hat, ist dem AG ein Schaden entstanden.

    Das eigentliche Rechtsgeschäft mag mag wegen der fehlenden Volljährigkeit, unwirksam sein, den durch eine strafbare Handlung entstandene Schaden kann aber geltende gemacht werden.

    Ob die Gerichte ein Eigenverschulden des Geschädigten in Anrechnung bringen ist durchaus möglich, kommt aber auf den Einzelfall an. Z.Bsp. das Auftreten des Jungen, der äußere Anschein der Webseite, Dokumente, etc. und ob sich daraus Verdachtsmomente hätten ergeben müssen. Falls ja wäre dem AG zuzumuten mal ins Handeslregister zu schauen ob diese GmbH eingetragen ist.

    Wäre ich der Geschädigte, würde ich umgehend einen RA aufsuchen.
    Evtl. kann ein wohlwollendes Gespräch mit dem nun volljährigen Mann, dessen Eltern, dem RA und dem Geschädigten eine gütliche Einigung herbeiführen.

    PS.: Da er ja wohl einige Raten bezahlt hat besteht ja noch die Hoffnung, dass er evtl. gewillt ist den Schaden zu begleichen aber evtl. momentan nicht in der Lage dazu.
    Geändert von Frangulus (17.10.2009 um 00:42 Uhr) Grund: PS: zugefügt, da es mich irgendwie an eine Geschichte aus meiner Jugend erinnert.

  12. #12
    TP-Senior Charmin macht alles soweit korrekt
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    Aber auch nur nach Jugenstrafrecht.
    
    Als Gewerbetreibender muss einem klar sein, dass Geschäfte mit minderjährigen angefochten werden können. Und wenn der Anwalt glaubhaft darstellen kann, dass offensichtlich hätte sein müssen, dass der Betrüger noch nicht geschäftsfähig ist hat sich die Sache vor Gericht ggf. schnell erledigt und was bleibt ist nicht mehr als die Rechnung für die Prozesskosten. Muss natürlich nicht, aber ich sehe hier eine relativ große Gefahr, dass bobelle vor Gericht leer ausgeht.
    Also hier muss ich mal ThomasMo zustimmen, so einen ähnlichen Fall hatte ich auch schon, nur ging es um einen 15-Jährigen Sohn der bei mir "nur 500 Euro" Schulden hatte.
    Mein Anwalt hatte grundsätzlich das gerichtliche Verfahren abgelehnt da es das sogenannte "Taschengeldparagraf" http://de.wikipedia.org/wiki/Taschengeldparagraf gibt das heisst man darf den 17-Jährigen nicht die Kohle aus den Taschen ziehen.
    Wir haben dann das beste daraus gemacht und alles einfach über die Eltern gemacht, denn meistens ist das ja so, das die Kinder paar aufm Arsch bekommen und das der Gläubiger das Geld wieder bekommt.

    Mfg. David

  13. #13
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    Zitat Zitat von Charmin Beitrag anzeigen
    denn meistens ist das ja so, das die Kinder paar aufm Arsch bekommen und das der Gläubiger das Geld wieder bekommt.
    An sowas glaub ich heutzutage leider nicht mehr...

  14. #14
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    @charmin, thomasMo:
    Was ihr meint, ist, dass der Vertrag unwirksam ist, weil der Betrüger minderjährig ist.

    Das stimmt. Auch durch sein Fehlverhalten wird ein solcher Vertrag nicht wieder wirksam.

    ABER, hier liegt der Fall ein Bisschen anders.

    Der Minderjährige hat einen Betrug begangen. Ein vorsätzlich, strafbares Verhalten.

    Es liegt auch eine Schädigung des TO vor. Er hat eine Leistung erbracht, aber keinen Anspruch auf die Gegenleistung.

    Die Betrugshandlung war auch kausal für die Schädigung des TO. Hätte der Minderjährige die Wahrheit gesagt, hätte der TO zumindest die Möglichkeit gehabt, das Rechtsgeschäft abzulehnen oder z.B. die Eltern um Genehmigung zu bitten.

    Die Folge ist nun ein Schadenersatzanspruch aus DELIKTISCHEM Handeln. Das hat mit dem Anspruch aus dem Kaufvertrag nichts mehr zu tun.

    Ebenfalls erkenne ich kein Mitverschulden gegenüber dem Täter bei seiner vorsätzlichen (!) Tat.

    Der Sachverhalt liegt in etwa so, als würde euch ein 17jähriger absichtlich einen Stein durch das Fenster werfen und dann behaupten, er sei minderjährig UND ihr hättet wissen müssen, dass ein so großes Fenster so nah an der Schule nur dazu einlädt, Steine zu werfen.

  15. #15
    TP-Senior Charmin macht alles soweit korrekt
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    @fitheach

    Ich weiss was du meinst so ist es eben nicht, bei meinem Fall hat der
    15-Jährige auch vorsätzlich ein falsches Geburtsdatum angegeben.

    Im Prinzip möchte der TE eigtl. "nur" das Geld bekommen, was aber gerichtlich extrem schwierig sein wird.

    Nehmen wir mal das Beispiel mit dem Stein, er ist zwar minderjährig aber voll zurechnungsfähig sprich er weiss was er macht, ist im Geschäftsfall ja das gleiche aber man darf halt kein minderjährigen Geld aus der Tasche ziehen und das ist hier das Problem.

    Mfg. David

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