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Aber auch nur nach Jugenstrafrecht.
Als Gewerbetreibender muss einem klar sein, dass Geschäfte mit minderjährigen angefochten werden können. Und wenn der Anwalt glaubhaft darstellen kann, dass offensichtlich hätte sein müssen, dass der Betrüger noch nicht geschäftsfähig ist hat sich die Sache vor Gericht ggf. schnell erledigt und was bleibt ist nicht mehr als die Rechnung für die Prozesskosten. Muss natürlich nicht, aber ich sehe hier eine relativ große Gefahr, dass bobelle vor Gericht leer ausgeht.
Also hier muss ich mal ThomasMo zustimmen, so einen ähnlichen Fall hatte ich auch schon, nur ging es um einen 15-Jährigen Sohn der bei mir "nur 500 Euro" Schulden hatte.
Mein Anwalt hatte grundsätzlich das gerichtliche Verfahren abgelehnt da es das sogenannte "Taschengeldparagraf" http://de.wikipedia.org/wiki/Taschengeldparagraf gibt das heisst man darf den 17-Jährigen nicht die Kohle aus den Taschen ziehen.
Wir haben dann das beste daraus gemacht und alles einfach über die Eltern gemacht, denn meistens ist das ja so, das die Kinder paar aufm Arsch bekommen und das der Gläubiger das Geld wieder bekommt.
Mfg. David