Auf das, das du ansprichst:
Dann übernimmst du Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Das darfst du nur, wenn dir der Urheber oder derjenige, der die Nutzungsrechte am Werk hat, dazu die Genehmigung erteilt hat. Also das Nutzungsrecht erteilt hat.Wie verhält es sich, wenn man Texte in Teilen, sagen wir auch mal kleinen Teilen, 3 oder 4 Sätze, original übernimmt?
Die Grenze ist ganz eindeutig, du darfst nichts verwenden, an dem du keine Nutzungsrechte hast.Mir gelingt es nicht herauszufindenm wo da die Grenze ist.
Nein - das ist nicht "o.k.", dass es das sein soll, ist nirgends kodifiziert. Es können einzelne nur Töne, Tonfolgen oder einzelne (!) Akkorde nicht geschützt sein - "können".In der Musik sind es vier oder fünf aufeinander folgende Takte, bis dahin ok darüber Plagiat.
http://www.it-recht-kanzlei.de/index...d+Abba+bedient
Genauso. Wobei es sinnfrei ist, AGB-Bestandteile als Zitat zu kennzeichnen.Aber bei Texten? Bei wissenschaftlichen Arbeiten ist es ganz klar: Da muss jeder einzelne Satz als Zitat gekennzeichnet sein, wenn man ihn übernimmt, original oder dem Sinn nach. Aber in nicht-wissenschaftlichen Veröffentlichungen?
Entscheidend ist das Gesamtwerk - wenn du Teile daraus entnehmen willst, brauchst du das Nutzungsrecht. Du darfst auch aus Fotos, für die du keine Nutzungsrechte hast, nicht Elemente entnehmen.Die Frage ist also, ob einzelne Abschnitte von AGB, User Agreements, oder Nutzervereinbarung als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk gelten?
Keine Ahnung, ob explizit wegen einzelner Passagen, aber was hilft es dir, wenn du der erste bist?Hat da jemand Erfahrungen, wie das in der Praxis aussieht? Gab es da schon mal Ärger?
Jede Menge. deshalb sollte man sich bei der Erstellung von AGB von einem Anwalt beraten lassen.Das Thema ist ja auch, dass sich viele Klauseln ohnehin vom Sinn her stark ähneln, teilweise völlig gleich bei verschiedenen Unternehmen sind.
Gibt es da "Mausefallen"?
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