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Thema: Rechnung an eine GbR

  1. #1
    TP-Newbie
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    1

    Rechnung an eine GbR

    Hallo zusammen!

    Wie adressiert man eine Rechnung an eine GbR, wenn es sich um 2 Personen handelt mit unterschiedlichen Adressen?
    Die GbR der beiden Einzelunternehmer war ein gemeinsames Projekt, darüber hinaus gibt es kein gemeinsames Auftreten.
    Einer von beiden ist untergetaucht ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse.

    Ist es richtig, dass ich mir einen Gesellschafter der GbR "ausssuchen" darf, an den ich meine Rechnung wie folgt adressiert stelle (wobei Meier der ist, der NICHT untergetaucht ist):
    Max Meier und Fritz Müller GbR
    Max Meier
    Adresse Max Meier
    Wohnort Max Meier

    Vielen Dank für die Antworten vorab!

  2. #2
    TP-Specialist Avatar von Master_T2
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    2.272
    Die GbR muss ne Geschäftsadresse haben...
    Grüße aus Übach-Palenberg
    Tim

    http://www.template-shopping.de

  3. #3
    TP-Special Mod TP-Sponsor Avatar von Thomas
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    Zitat Zitat von Master_T2 Beitrag anzeigen
    Die GbR muss ne Geschäftsadresse haben...
    prinzipiell richtig ... andererseits:

    alle Mitglieder einer GbR sind gesamtschuldnerisch haftbar, also auch jedes einzelne GbR-Mitglied für alle Rechnungen

    warum sollte ich dann eine Rechnung nicht auch an ein einzelnes GbR-Mitglied rechtsgültig schicken dürfen?

  4. #4
    TP-Insider Avatar von fitheach
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    Zitat Zitat von Master_T2 Beitrag anzeigen
    Die GbR muss ne Geschäftsadresse haben...
    prinzipiell falsch... denn:

    wenn Thomas, Master_T2 und ich gemeinsam in Italien Urlaub machen und wir das gemeinsam planen, finanzieren & evtl. Sachgüter (KFZ) einbringen, ist das auch ne GBR.

    Wie lautet da die Geschäftsadresse?


    Entscheidend ist für den TO, ob und wie die GBR nach Außen aufgetreten ist.

    Ist sie als GBR und mit ihren Gesellschaftern aufgetreten, dann kann man - wie Thomas anmerkte - über eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 128ff HGB analog nachdenken.

    Die Frage nach der gesamtschuldnerischen Haftung ist jedoch nicht das Problem des TO, sondern, ob er an den zweiten Gesellschafter wirksam ZUSTELLEN kann.

    Der TO muss daher überprüfen, ob und wer die alleinige Geschäftsführungsbefugnis hatte. (Im Zweifel liegt nicht diese, sondern die gesetzliche gem. § 709 I BGB.)

    Ist dies nicht der Fall, reicht eine Zustellung an einen der Gesellschafter

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