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Thema: Arbeitsverträge für Erotik-Line möglich?

  1. #1
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    Question Arbeitsverträge für Erotik-Line möglich?

    Hallo liebe User,

    ich habe eine Frage zum Thema Arbeitsvertrag. Vorher möchte ich jedoch darum bitten, auch bei diesem Thema zu bleiben und nicht über das Thema Erotik-Line / Erotik-Branche etc. zu diskutieren. Danke.

    Es ist in der Regel so, dass man als Telefonistin in einer Erotik-Line selbstständig ist bzw. ein Gewerbe anmelden muss. Es gibt auch viele Frauen die dieser Tätigkeit gerne nachgehen würden, dies aber nur im Angestelltenverhältnis tun möchten.

    Ich habe mir überlegt als Agentur nun auch diese Tätigkeit mit einem festen Arbeitsvertrag bzw. als geringfügige Beschäftigung anzubieten. Aber ist das überhaupt möglich? In dieser Branche erhält man einen Verdienst nur für die Zeit, in der man mit einem Kunden telefoniert. Das reine einloggen in die Line und das Warten auf einen Kunden wird nicht bezahlt.
    Kann ich nun in einem Arbeitsvertrag reinschreiben, dass als Arbeitszeit nur die Zeit angerechnet wird, in der ein Kunde aktiv betreut wird bzw. nur diese Zeit bezahlt wird oder ist so ein Arbeitsvertrag rechtlich gar nicht möglich?

    Über Hinweise zu diesem Thema wäre ich sehr dankbar.

  2. #2
    TP-Veteran Avatar von wildmieze
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    Hmm .. im Einzelhandel habe ich immer nur die Stunden bezahlt bekommen, in der der Laden offen war - die Zeit vor- und nachher (teilweise je zwei Stunden) gehörten zur Vor- und Nachbearbeitungszeit, die nicht bezahlt werden mussten. Da bin ich mir auch sehr sicher, daß das rechtens ist.
    Von daher kann ich mir vorstellen, daß so ein Vertrag OK wäre. Aber wie gesagt, ich bin Laie, und meine Logik muss nicht zwingend richtig sein

    EDIT: Passage wegen Mumpitz gelöscht. Sorry, hatte da was falsch verstanden.
    Geändert von wildmieze (16.02.2010 um 19:24 Uhr)

  3. #3
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    Zitat Zitat von wildmieze Beitrag anzeigen
    vor- und nachher (teilweise je zwei Stunden) gehörten zur Vor- und Nachbearbeitungszeit, die nicht bezahlt werden mussten. Zumindest bei letzterem bin ich sehr sicher, daß das rechtens ist.
    Hallo Wildmieze, da bin ich aber sicher, dass dem nicht ganz so ist. Diese Zeiten müssen zwar nicht bezahlt werden aber in diesem Umfang von bis zu 4 Stunden sind sie nicht anwendbar.
    Bei dem Problem der TE handelt es sich aber auch nicht darum sondern eher um Bereitschaftszeiten. Da gilt Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit und muss bezahlt werden. http://www.123recht.net/article.asp?a=9893&ccheck=1

    Der volle Lohn muss jedoch nicht gezahlt werden.

  4. #4
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    Arbeitsvertrag für Tätigkeit in Erotik-Line

    Vielen Dank für Ihre Antworten.
    Ich habe meine Anfrage an einen Anwalt geschickt und folgende Antwort erhalten:

    Die Hauptpflicht des Arbeitgebers aus einem solchen Arbeitsvertrag ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Sie steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Unter regelmäßigem Arbeitsentgelt wird die Vergütung verstanden, die den Arbeitnehmer regelmäßig für eine in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Arbeitsleistung gewährt wird.

    Dieses regelmäßige Arbeitsentgelt kann entweder auf Grundlage der erbrachten Arbeitszeit (Zeitvergütung) oder in direkter Abhängigkeit zu der Leistung des Arbeitnehmers (Akkordvergütung, Provision etc.) berechnet werden.

    In Ihrem Fall würde der Arbeitnehmer daher eine Art Akkordvergütung für Zeiten eines direkten Kundengespräches erhalten. Dies kann dann auch so in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.


    Somit gibt es eine Möglichkeit für diese Tätigkeit einen Arbeitsvertrag zu erstellen und den Arbeitnehmer nur für die telefonierten Minuten zu bezahlen, nicht jedoch für die Zeit, in der der Arbeitnehmer in der Line auf Kundschaft wartet.

    Ich habe somit meine Antwort und danke Ihnen für Ihre Hilfe.

  5. #5
    TP-Veteran Avatar von wildmieze
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    *kratzamkopp* .. ich hatte mich wegen dieser Vor- und Nachbereitungszeit damals in entsprechenden Internetforen (Jurabereich) erkundigt .. da wurde dann zB gesagt, daß diese "unbezahlte Arbeit" sogar in einigen Fällen bis zu 50% der gesamten Arbeitszeit ausmachen darf, zB in einer Tankstelle. Aber auch, daß in dieser Zeit keine Sachen gemacht werden dürfen, die der Tätigkeit in der "bezahlten Arbeitszeit" entsprechen. Sprich: Bäckereifachverkäufer müssen vor Ladenöffnung unbezahlt die Brötchen in die Theke legen, aber sobald sie tatsächlich was verkaufen, muss es bezahlt werden. Oder so ähnlich

    Aber ist für diesen Fall dann ja eh egal, und ich bin zum Glück schon lange kein Arbeitnehmer mehr^^
    .. Wobei mir zu "Bereitschaftszeiten" einfällt, daß mein Mann diese nicht bezahlt kriegt. Wenn er zB über Weihnachten Notdienst hat (also das Firmenhandy mit nach Hause nimmt, um bei Bedarf zum Kunden zu fahren), kriegt er gar nix, ist voller Urlaub - nur wenn er wirklich raus muss, kriegt er den "Einsatz" dann bezahlt. Aber da isses leider auch wurscht, ob das so richtig ist oder nicht - wenn er sich beschwert, kann er gehen. Da ist ihm dann der Job wichtiger als die 3 Wochen im Jahr, wo das vorkommt ..

  6. #6
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    Zitat Zitat von wildmieze Beitrag anzeigen
    Sachen gemacht werden dürfen, die der Tätigkeit in der "bezahlten Arbeitszeit" entsprechen. Sprich: Bäckereifachverkäufer müssen vor Ladenöffnung unbezahlt die Brötchen in die Theke legen, aber sobald sie tatsächlich was verkaufen, muss es bezahlt werden. Oder so ähnlich
    Das ist immer interpretierbar. Es darf nur Arbeiten sein die direkt der Arbeitsvorbereitung dienen und der AG darf keine Zeit (x-Stunden) vorgeben. Z.Bsp der Kassierer die Kasse richten, nachzählen etc..

    Einige Arbeitgeber haben das deutlich übertrieben, eine Bäckereifiliale musste deshalb hier vor kurzem mehrfach Bußgelder zahlen. Beim Einräumen der Brötchen mussten die Verkäuferinnen auch Kisten für die Lieferungen richten, den Laden putzen usw. Es trifft häufig AN die nur schwer einen anderen Job finden und sich deshalb nicht zur Wehr setzen.

    Wobei mir zu "Bereitschaftszeiten" einfällt, daß mein Mann diese nicht bezahlt kriegt. Wenn er zB über Weihnachten Notdienst hat (also das Firmenhandy mit nach Hause nimmt, um bei Bedarf zum Kunden zu fahren),
    Das ist rechtlich OK, sofern er sich aufhalten kann wo er will (im gewissen Rahmen) und nicht an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden ist. Die Urteile des BGH und EuGh beziehen sich z.Bsp. auf Krankenhausärzte die während der Bereitschaft die Klinik nicht verlassen dürfen und andere Tätigkeiten wo der AN während der Bereitschaft nicht nach Hause, Einkaufen, etc. gehen kann.

  7. #7
    TP-Veteran Avatar von wildmieze
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    .. japp, ich denke, mein Arbeitgeber hat es damals übertrieben .. aber es ist tatsächlich schwierig, dagegen anzukommen, wenn man auf den Job angewiesen ist, und vor der Tür 5 andere stehen, die das ohne zu Murren mitmachen ..

    Ah, OK, daß das mit der Bereitschaftszeit "zu Hause" anders geregelt ist, wusste ich nicht. Macht aber durchaus Sinn .. Und wieder ein Stück schlauer, danke

  8. #8
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    "Die Tätigkeit der Mitarbeiterin wird in der Zeit von 0:00 Uhr bis 23:59Uhr pro tatsächlich geleisteter Gesprächsminute entgolten. Die Agentur rechnet die geleisteten Gesprächsminuten monatlich im Nachhinein gegenüber der Mitarbeiterin ab."

    Diesen Pasus findet man standardmäßig in den Arbeitsverträgen dieses "Gewerbes".

  9. #9
    TP-Insider Avatar von fitheach
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    Zitat Zitat von knuddelmausi2 Beitrag anzeigen
    In Ihrem Fall würde der Arbeitnehmer daher eine Art Akkordvergütung für Zeiten eines direkten Kundengespräches erhalten. Dies kann dann auch so in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
    Dass die Antwort von einem RA kommt, macht sie nicht zwangsläufig richtig! Das Entscheidende hat der RA übersehen: Man kann nur dann einen Akkordlohn vereinbaren, wenn die Dienstleistung auch akkordfähig ist. Grds. ist es so, dass ein AN nur seine Arbeit anbieten muss, der AG muss dafür sorgen, dass der AN auch sinnvoll beschäftigt ist. Der AG trägt das Betriebsrisiko! Dies ist einer der Grundsätze unseres Arbeitsrechtes.

    Wenn jetzt in der fraglichen Zeit niemand anruft, kann die AN überhaupt nicht arbeiten, würde nicht entlohnt und würde demnach das Betriebsrisiko tragen. Dies ist nicht zulässig.

    Der AG muss daher sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine Akkordarbeit vorliegen. Dies kann ich bisher nicht erkennen.

    Einfacher dürfte es sein, einen niedrigeren Grundlohn zu vereinbaren und den Rest über Prämien auszuzahlen.

  10. #10
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    Zitat Zitat von fitheach Beitrag anzeigen
    Dass die Antwort von einem RA kommt, macht sie nicht zwangsläufig richtig! Das Entscheidende hat der RA übersehen: Man kann nur dann einen Akkordlohn vereinbaren, wenn die Dienstleistung auch akkordfähig ist. Grds. ist es so, dass ein AN nur seine Arbeit anbieten muss, der AG muss dafür sorgen, dass der AN auch sinnvoll beschäftigt ist. Der AG trägt das Betriebsrisiko! Dies ist einer der Grundsätze unseres Arbeitsrechtes.

    Wenn jetzt in der fraglichen Zeit niemand anruft, kann die AN überhaupt nicht arbeiten, würde nicht entlohnt und würde demnach das Betriebsrisiko tragen. Dies ist nicht zulässig.
    Du hast recht, das habe ich auch schon gelesen. Dann habe ich für eine nicht richtige Antwort Geld für den Anwalt vergeudet. Er kannte ja den Sachverhalt und er meinte, es sei möglich das mit einem Arbeitsvertrag so zu machen. grr So viel zum Thema Rechtsanwalt.

  11. #11
    TP-Insider Avatar von fitheach
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    Zitat Zitat von knuddelmausi2 Beitrag anzeigen
    grr So viel zum Thema Rechtsanwalt.
    wieso? Meine Antwort war doch ok

    Dann habe ich für eine nicht richtige Antwort Geld für den Anwalt vergeudet.
    Oder einfach zuwenig für einen richtigen?

    Außerdem ist da ja noch die berufliche Haftung!

    Wo soll der Firmensitz sein?

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