
Zitat von
fitheach
Dass die Antwort von einem RA kommt, macht sie nicht zwangsläufig richtig! Das Entscheidende hat der RA übersehen: Man kann nur dann einen Akkordlohn vereinbaren, wenn die Dienstleistung auch akkordfähig ist. Grds. ist es so, dass ein AN nur seine Arbeit anbieten muss, der AG muss dafür sorgen, dass der AN auch sinnvoll beschäftigt ist. Der AG trägt das Betriebsrisiko! Dies ist einer der Grundsätze unseres Arbeitsrechtes.
Wenn jetzt in der fraglichen Zeit niemand anruft, kann die AN überhaupt nicht arbeiten, würde nicht entlohnt und würde demnach das Betriebsrisiko tragen. Dies ist nicht zulässig.