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Thema: Verträge für Ehrenamtler

  1. #1
    TP-Moderator Avatar von MaWeSol
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    Verträge für Ehrenamtler

    Guten Abend zusammen,

    im Rahmen der Ehrenamtlichen Mitarbeit im Rettungs- und Hausnotrufdienst beim DRK wurden uns nun "Verträge" vorgelegt welche wir unterschreiben sollen. Hintergrund der Verträge ist § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) und die damit zusammenhängende Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

    Einnahmen bis 2.100,- unterliegen weder der Lohnsteuer, noch der Sozialversicherung. Überschreiten die Einnahmen die Grenze, tritt eben die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht ein.

    Meine Frage ist nun, ob für unsere bis dato ehrenamtliche Tätigkeit, wirklich ein Vertrag aufgesetzt werden muss. In meinen Augen müsste doch eine einfache Erklärung des Ehrenamtlers ausreichen, mit der er die Einhaltung der Grenze von 2.100,- versichert, oder eben die Überschreitung angibt.

    Was meint ihr dazu? Hat jemand schon Erfahrungen hiermit gemacht?

    Gruß,
    Matthias
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.


  2. #2
    TP-Insider Avatar von fitheach
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    Zitat Zitat von MaWeSol Beitrag anzeigen
    Meine Frage ist nun, ob für unsere bis dato ehrenamtliche Tätigkeit, wirklich ein Vertrag aufgesetzt werden muss. In meinen Augen müsste doch eine einfache Erklärung des Ehrenamtlers ausreichen, mit der er die Einhaltung der Grenze von 2.100,- versichert, oder eben die Überschreitung angibt.
    In meinen Augen auch. Ein wie auch immer gestalteter Vertrag entbindet den "Arbeitgeber" nicht von der Leistung der Sozialabgaben, wenn der "Arbeitnehmer" absprachewidrig den Freibetrag überschreitet.

    Einzig und allein kann der "AG" mit einem vernünftig gestalteten Vertrag (oder auch Bescheinigung, in der der AN zugesagt hat, keine weiteren relevanten Einkünfte zu haben) von seinem AN die geleisteten SV-Beiträge (in Höhe des AN-Anteils) zurückzuverlangen.

  3. #3
    TP-Moderator Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von fitheach Beitrag anzeigen
    Einzig und allein kann der "AG" mit einem vernünftig gestalteten Vertrag (oder auch Bescheinigung, in der der AN zugesagt hat, keine weiteren relevanten Einkünfte zu haben) von seinem AN die geleisteten SV-Beiträge (in Höhe des AN-Anteils) zurückzuverlangen.
    Genau meine Meinung. Das sich das DRK absichern möchte (bzw. muss) ist schon klar.

    Was uns vielmehr stört ist der Vertrag und die dort verwendeten Formulierungen

    Vertrag zwischen dem DRK ABC und Helfer XYZ.

    1. Herrn/Frau wird im Jahr 2010 im Bereich Krankentransportdienst und Hausntortuf des DRK beschäftigt.

    2. Es handelt sich um eine steuerlich previligierte Tätigkeit nach §3 Nr. 26 EStG (Erklärung siehe unten).

    3. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach den aktuellen Entschädigungssätzen des DRK Kreisverbandes ABC.

    4. Ein Versicherungsschutz besteht für die/den Mitarbeiter/In in Form der üblichen Haftpflichtversicherung.

    5. Die dienstlichen Anweisungen erfolgen durch den jeweiligen Abteilungsleiter.

    Unterschrift...
    Das ist der gesamte Vertrag... in meinen Augen einfach nur schwammig und überhaupt nicht ordentlich. Ich fühlte mich bisher auch immer als Ehrenamtler und nicht als "Beschäftigter"
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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  4. #4
    TP-Insider Avatar von fitheach
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    ich finde den Vertrag jetzt nicht so daneben...

    irgendwo muss man ja die Grenze ziehen zwischen Ehrenamtler und Beschäftigtem...

    dein "Chef" könnte die Grenze auch bei "0 EUR" ziehen... dann wäre alles nicht mehr schwammig!

    Anstelle deines Arbeitgebers würde ich mich mal schlau machen, wie sozialversicherungsrechtlich die Entschädigung gehandhabt wird. Er kann ja schließlich nicht verhindern, dass einer seiner Arbeitnehmer mehrere Nebenbeschäftigungen nachgeht und auch solche, die unter § 3 Nr. 26, 26a EstG fallen.

    Die Konsequenzen kann ich leider adhoc nicht sagen.

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